Buchen von Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten in Drittländern (Einfuhr aus Drittländern)

Grundsätzliches

Die Einfuhr von Waren aus einem Drittlandsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Drittlandsgebiet im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Gebiet, das nicht EU-Gebiet ist. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer handelt es sich aber um eine Verbrauchsteuer und um eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Die Einfuhrbesteuerung verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen.

Einfuhr aus Drittländern

Gezahlt wird der Nettowert an den Lieferer und die Einfuhrumsatzsteuer an den deutschen Zoll. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer mit den gleichen Sätzen. Die Einfuhrumsatzsteuer kann von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden (Vorsteuerabzug gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG).

Die Einfuhrumsatzsteuer wird in der Regel zusammen mit dem Zoll erhoben. Die Vorschriften für Zölle gelten grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UStG: Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ....)

Buchungen bei der Einfuhr aus Drittländern

Wir kaufen für 1.000 € Spittel vom Lieferanten Ho-ken-Pfeng aus China (Kreditor 72001) auf Zahlungsziel.

Im Normalfall wird für solche Lieferungen ein Spediteur beauftragt. Dieser übernimmt auch die Abwicklung bei der Einfuhr. Der Spediteur rechnet dann die Transportkosten, Zölle und auch die Einfuhrumsatzsteuer ab.

Buchung im SKR04

Der Buchungssatz für den Wareneingang lautet:

Soll Haben
Sachkonto 5559 (Steuerfreie Einfuhren) 1.000 € Kreditor 72001 1.000 €

Die anderen Positionen werden auf folgenden Konten im Soll erfasst:

  • 1433 - Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer
  • 5840 - Zölle und Einfuhrabgaben
  • 6760 - Transportversicherungen

Buchung im SKR03

Der Buchungssatz für den Wareneingang lautet:

Soll Haben
Sachkonto 3559 (Steuerfreie Einfuhren) 1.000 € Kreditor 72001 1.000 €

Die anderen Positionen werden auf folgenden Konten im Soll erfasst:

  • 1588 - Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer
  • 3850 - Zölle und Einfuhrabgaben
  • 4750 - Transportversicherungen

Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, kann als abziehbare Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt werden.

 
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