Einkunftsarten nach § 2 EStG

Grundsätzliches

Das Einkommen eines Steuerpflichtigen unterliegt der Einkommensteuer. Was als Einkommen gilt, definiert der § 2 EStG durch eine Aufzählung von sieben Einkunftsarten. Nur die Einkünfte, die unter diese Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig.
Einkunftsarten nach § 2 EStG:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Können Einkünfte keiner Einkunftsart zugeordnet werden, so sind sie steuerfrei. Das trifft zum Beispiel auf Gewinne aus Lotterien zu. Das gleiche gilt für Gewinne, die bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter erzielt werden. Bei der Veräußerung von Immobilien und Wertpapieren innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist können jedoch steuerpflichtige Einkünfte entstehen.

Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte

Der § 2 Abs. 2 EStG legt fest:

Einkünfte sind
  1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
  2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

Damit ergibt sich folgende Übersicht:

Gewinneinkünfte Überschusseinkünfte
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zählen nach § 19 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich.

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Damit ist die Lohnsteuer eine Einkommensteuervorauszahlung der Arbeitnehmer und das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer. Erst bei der Einkommensteuererklärung (= Veranlagung zur Einkommensteuer) wird die tatsächliche Einkommensteuer ermittelt.
Informationen zur Lohnsteuer und zum Lohnsteuerabzug.

Das betriebliche Rechnungswesen befasst sich mit den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb.


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