Lifo-Verfahren

Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB (Sammelbewertung):

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

Steuerrechtlich ist von allen Bewertungsvereinfachungsverfahren nur das Lifo-Verfahren zulässig (§ 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG).

Das Lifo-Verfahren ist damit handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig.

Lifo steht für last in - first out
Beim Lifo-Verfahren wird unterstellt, dass die Verbrauchsgüter, die zuletzt angeschafft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden.
Beispiel:

Datum Zugang Abgang Bestand
Menge Einzelpreis Betrag
02.01. Anfangsbestand: 300 14,50 4.350,00   300
20.01.       120 180
02.02. 150 15,00 2.250,00   330
15.03.       80 250
23.03.       155 95
04.04. 250 17,50 4.375,00   345
23.04.       85 260
28.05.       128 132
12.06. 250 20,00 5.000,00   382
25.06.       180 202
29.06.       105 97
11.07. 250 18,05 4.512,50   347
05.08.       120 227
20.08.       75 152
05.09. 250 17,80 4.450,00   402
17.09.       125 277
18.10.       85 192
25.10. 150 16,85 2.527,50   342
17.11.       145 197
18.12. 150 16,80 2.520,00   347
Summe: 1.750   29.985,00 1.403  

Damit ergibt sich folgender Verbrauch:

Gesamt: 1.403
Die zuletzt angeschafften Verbrauchsgüter sind:

Datum Zugang
Menge Einzelpreis Betrag
02.02. 103 15,00 1.545,00
04.04. 250 17,50 4.375,00
12.06. 250 20,00 5.000,00
11.07. 250 18,05 4.512,50
05.09. 250 17,80 4.450,00
25.10. 150 16,85 2.527,50
18.12. 150 16,80 2.520,00
Summe: 1.403   24.930,00

Von der Lieferung am 02.02. wurden nur 103 berücksichtigt.

Der Wert der Abgänge (Verbrauch) beträgt damit 24.930,00
Damit ergibt sich ein Endbestand von 5.055,00 (29.985,00 - 24.930,00)

Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG - LifoMethode

§ 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG:

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
....
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.

Mit dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12.05.2015 wird die jahrelange Steuer-Diskussion um das Lifo-Verfahren beendet. In dem Schreiben wird folgendes klargestellt:

  • Für die Anwendung der Lifo-Methode kommen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren in Betracht.
  • Die Bewertung des Vorratsvermögens unter Anwendung der Lifo-Methode setzt voraus, dass sie den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig vollständig erfasst sind und die Anwendung der Lifo-Methode nach den betriebsindividuellen Verhältnissen zu einer Vereinfachung bei der Bewertung des Vorratsvermögens führt.
  • Für die Anwendung der Lifo-Methode können gleichartige Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Wirtschaftsgüter sind gleichartig, wenn es sich bei diesen um eine gleichartige Warengattung handelt oder sie funktionsgleich sind. Das Bewertungswahlrecht kann für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden. Sämtliche Wirtschaftsgüter einer Bewertungsgruppe sind nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten. Der Steuerpflichtige darf die Lifo-Methode auch bei der Bewertung der Materialbestandteile unfertiger oder fertiger Erzeugnisse anwenden.
  • Die Lifo-Methode muss nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen. Sie ist somit unabhängig vom Vorhandensein besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften (z. B. Lebensmittelrecht) zulässig. Auch Zertifizierungs-Verfahren, die eine bestimmte tatsächliche Verbrauchsfolge vorschreiben, schließen die Anwendung der Lifo-Methode nicht aus.
  • Ist es bei zum Verkauf und nicht zur weiteren Ver- oder Bearbeitung bestimmten Vorräten (Handelsware) z. B. durch im Betrieb eingesetzte moderne EDV-Systeme technisch möglich, die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne weiteres zu ermitteln (z. B. durch Codierung), so ist die Anwendung der Lifo-Methode unzulässig. Zur Bewertungsvereinfachung ist die Lifo-Methode für Handelsware jedoch zulässig, wenn durch den Einsatz solcher EDV-Systeme eine Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter zwar möglich wäre, dies aber weiteren Aufwand oder weitere Rechen- oder Ermittlungsschritte erfordern würde.
  • Haben Vorräte eine geringere Haltbarkeit als ein Jahr, so ist die Lifo-Methode nicht zulässig, weil eine Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge, wonach die zuletzt gekauften Waren als erstes verarbeitet und verkauft werden, dem betrieblichen Geschehensablauf völlig widerspricht.
  • Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anwendbar.

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