Wertkorrekturen

Grundsätzliches

Allgemeine Bewertungsgrundsätze definiert der § 252 HGB:

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
  1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
  2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
  3. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
  4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
  5. Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
  6. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Bewertungsgrundsätze:

  • Grundsatz der Bilanzidentität
    Es wird eine vollkommene Übereinstimmung zwischen der Schlußbilanz eines Wirtschaftsjahres und der Eröffnungsbilanz des folgenden Wirtschaftsjahres gefordert (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen einen unzutreffenden Gewinn ausweisen.
  • Grundsatz der Kontinuität
    Durch diesen Grundsatz wird die Vergleichbarkeit der Bilanzen untereinander gewährleistet.
    • formelle Bilanzkontinuität
      Fordert die Beibehaltung der gewählten Bilanzgliederung, der inhaltlichen Abgrenzung und der Bezeichnung der einzelnen Bilanzpositionen.
    • materielle Bilanzkontinuität
      • Bewertungsstetigkeit
        Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
      • Ansatzstetigkeit
        Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden (§ 246 Abs. 3 HGB).
  • Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going-Concern-Prinzip)
    Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit bedeutet, dass weder die Absicht noch die Notwendigkeit besteht, das Unternehmen in absehbarer Zukunft zu liquidieren oder den Umfang seiner Tätigkeit wesentlich einzuschränken.
  • Grundsatz der Einzelbewertung und Stichtagsprinzip
    Alle Vermögensgegenstände und Schulden sind unabhängig voneinander zum Abschlußstichtag zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Damit wird die Bewertung zum Abschlussstichtag verlangt. Werterhellende Tatsachen sind aber zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
  • Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Grundsatz der Vorsicht und Prinzip der Wertaufhellung
    • Realisationsprinzip
      Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
    • Imparitätsprinzip
      Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Damit werden negative Erfolgsbestandteile zu einem früheren Zeitpunkt erfasst als positive Erfolgsbestandteile. Es ist Bestandteil des Vorsichtsprinzips und dient vor allem dem Gläubigerschutz.
  • Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach (Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung)
    Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Dieser Grundsatz macht den wesentlichen Unterschied zu einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Bewertungsverfahren

Grundsätzlich sind bei einer Inventur die Vermögensgegenstände einzeln zu erfassen und entsprechend zu bewerten (§ 252 HGB Abs. 1 Nr. 3). Dieser Grundsatz wird durch die Möglichkeiten der Gruppenbewertung und des Festwertverfahrens abgeschwächt.
Zur Gruppenbewertung legt der § 240 HGB Abs. 4 fest:

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

Zur Ermittlung des Durchschnitts gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. die gewogene Durchschnittsbewertung
    Dabei wird am Ende des Jahres aus den Anfangsbeständen und den Zugängen ein Durchschnittswert ermittelt, mit dem die Abgänge und der Endbestand bewertet werden.
  2. die gleitende Durchschnittsbewertung
    Dabei wird nach jedem neuen Zugang ein neuer Durchschnittspreis errechnet. Dieser wird dann für die Bewertung des nächsten Abgangs angewandt. Der letzte im Jahr ermittelte Durchschnittspreis wird zur Bewertung des Endbestands herangezogen.

Hier finden Sie ein Beispiel zur Durchschnittsbewertung nach beiden Verfahren. Die Durchschnittsbewertung ist handels- und steuerrechtlich zulässig.

Zum Festwertverfahren legt der § 240 HGB Abs. 3 fest:

Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

Damit wird aus Wirtschaftlichkeitsgründen ein gleichbleibender Bestand und Wert für mehrere aufeinanderfolgende Jahre unterstellt.

Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB (Sammelbewertung):

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

Damit sind handelsrechtlich nur noch die zwei Bewertungsvereinfachungsverfahren Lifo und Fifo zulässig:

  • Lifo-Verfahren (lifo = last in - first out)
    Es wird unterstellt, dass die Verbrauchsgüter, die zuletzt angeschafft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden.
    Hier finden Sie ein Beispiel zum Lifo-Verfahren.
  • Fifo-Verfahren (fifo = first in - first out)
    Es wird unterstellt, dass die Verbrauchsgüter, die zuerst angeschafft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden.
    Hier finden Sie ein Beispiel zum Fifo-Verfahren.

Steuerrechtlich ist nur das Lifo-Verfahren zulässig. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu ein BMF-Schreiben am 12. Mai 2015 herausgegeben (Bewertung des Vorratsvermögens gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG - Lifo-Methode).
§ 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG:

Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.

Nach der alten Fassung des § 256 HGB wurden handelsrechtlich noch weitere Verfahren zugelassen. Die Formulierung "oder in einer sonstigen bestimmten Folge" wurde gestrichen.

Folgende Verfahren sind nicht mehr zulässig:

  • Hifo-Verfahren (hifo = highest in, first out)
    Es wird unterstellt, dass die Verbrauchsgüter mit den höchsten Anschaffungskosten, als erstes wieder verbraucht werden.
    Hier finden Sie ein Beispiel zum Hifo-Verfahren.
  • Lofo-Verfahren (lofo = lowest in, first out)
    Es wird unterstellt, dass die Verbrauchsgüter mit den niedrigsten Anschaffungskosten, als erstes wieder verbraucht werden.
    Hier finden Sie ein Beispiel zum Lofo-Verfahren.

Wertmaßstäbe

Handelsrechtliche Bewertungsmaßstäbe Steuerrechtliche Bewertungsmaßstäbe
  • Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)
  • Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
  • Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB)
  • Marktpreis (§ 255 Abs. 4 HGB)
  • Beizulegender Zeitwert (§ 255 Abs. 4 HGB)
  • Erfüllungsbetrag (Rückzahlungsbetrag für Verbindlichkeiten; § 253 Abs. 1 HGB)
  • Barwert (§ 253 Abs. 1 HGB)
  • Vernünftige kaufmännische Beurteilung (§ 253 Abs. 1 HGB)
  • Einheitswert (§ 19 ff. Bewertungsgesetz)
  • Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert (§ 9 Bewertungsgesetz)
  • Teilwert (§ 10 Bewertungsgesetz und § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • Nennwert (§ 12 Bewertungsgesetz)
  • Ertragswert (§ 37 Bewertungsgesetz)
  • Absetzung für Abnutzung (AfA; § 7 EStG)
  • Herstellungskosten (§ 6 EStG)

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