Vorsteuer-Vergütungsverfahren - Umsatzsteuervergütung in der EU und im EU-Ausland

Aktuelles

Mit dem BMF-Schreiben vom 15. März 2021 werden die aktualisierten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, bekannt gegeben.

Grundsätze

Das Vorsteuervergütungsverfahren dient der Erstattung von im Ausland angefallener Vorsteuer.

Wenn Mitarbeiter deutscher Unternehmen im Ausland für ihr Unternehmen tätig werden, entstehen in der Regel Kosten (Messestandfläche, Unterbringung, Verpflegung, Mietwagen, Benzin, Taxi etc.). Die Rechnungen enthalten ausländische Umsatzsteuer. Diese ausländische Umsatzsteuer kann ein Unternehmen nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung an das deutsche Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.

Ist der deutsche Unternehmer in dem betreffenden Staat ansässig, unterliegt er dem regulären Umsatzsteuerverfahren im Vergütungsland. Damit scheidet das Vorsteuervergütungsverfahren aus. Er darf also keine Zweigstelle oder Betriebsstätte in dem Staat unterhalten. Damit ist das Vorsteuervergütungsverfahren ein nachrangiges Verfahren gegenüber der Umsatzsteuererklärung bei der Finanzverwaltung des betreffenden Staates.

Der Unternehmer darf in dem Zeitraum, für den er eine Vergütung beantragt, in dem betreffenden Staat keine Umsätze oder nur bestimmte unschädliche Umsätze ausgeführt haben. Hier sind die jeweiligen Bestimmungen des Vergütungslandes zu beachten. In vielen Staaten ist das Vorsteuervergütungsverfahren auch zulässig, wenn der Unternehmer nur solche Umsätze getätigt hat, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).

Der Bezug der vorsteuerbelasteten Leistungen im Vergütungsland muss mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Nicht alle gezahlten Steuerbeträge werden erstattet. In einigen Ländern gibt es erhebliche Einschränkungen (z.B. bei Bewirtungskosten oder bei Reisekosten).

Beim Vorsteuervergütungsverfahren gelten für das Gemeinschaftsgebiet und das Drittlandsgebiet unterschiedliche Bestimmungen.

Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet
Das Gemeinschaftsgebiet umfasst grundsätzlich die Hoheitsgebiete der EU-Mitgliedstaaten. Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören.
Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.
Die Vergütungsanträge in der EU sind ab dem 01.01.2010 ausschließlich in einem elektronischen Verfahren zu stellen. Die Anträge auf Umsatzsteuervergütung sind elektronisch über das BZStOnline-Portal einzureichen. Das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) prüft nur die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet den Antrag dann an den EU-Mitgliedstaat weiter, in dem die Umsatzsteuer erhoben wurde. Dieser EU-Mitgliedstaat bearbeitet die Anträge und erstattet die gezahlte Umsatzsteuer.
Hier kommt die Vorsteuervergütung nur in Betracht, wenn mit diesen Staaten Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen sind. Drittstaaten mit denen eine Gegenseitigkeit besteht, erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzung die dort gezahlte Umsatzsteuer.
Mit dem BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2014 wurden die aktualisierten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, bekannt gegeben.
Mit dem BMF-Schreiben vom 15. März 2021 werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt.
Die Anträge auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuern, sind mit allen erforderlichen Unterlagen, bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in das Erstattungsverfahren für deutsche Unternehmer nicht eingebunden.
Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. (bisher 30.06.) des folgenden Kalenderjahres in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Unternehmer ansässig ist. Für das Kalenderjahr 2009 gab es eine Sonderregelung. Die Frist für die Vorsteuer-Vergütungsanträge für das Kalenderjahr 2009, wurde bis zum 31. März 2011 verlängert.
Mindestbetrag für den Jahresantrag: 50 € (früher 25 €)
Mindestbetrag für den Quartalsantrag: 400 € (früher 250 €)
Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens 1.000 € (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens 250 €), hat der Unternehmer - elektronische - Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht.
Wenn der Unternehmer aus Deutschland eine Bestätigung über seine Unternehmereigenschaft benötigt, stellt das zuständige Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung aus. Nur zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erhalten eine solche Bescheinigung. Unternehmer die nur steuerfreie Umsätze erbringen oder unter die Kleinunternehmerregelung fallen, erhalten keine Bescheinigung.
Jede ausländische Behörde stellt dafür ein eigenes Antragsformular in seiner Landessprache zur Verfügung. Die Antragsformulare werden zwischen den einzelnen Behörden nicht ausgetauscht.
Unternehmer und Steuerberater, die eine deutsche Steuernummer besitzen, können ihre vorhandenen ElsterOnline-Zugangsdaten (Zertifikat und PIN) zum Login beim BZStOnline-Portal (BOP) nutzen.
https://www.elsteronline.de/bportal
Registrierung im ElsterOnline-Portal: https://www.elsteronline.de/eportal
Vergütungswege:
  • Direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen. Abgabefrist ist der 30. Juni des Folgejahres.
  • Über eine Auslandshandelskammer (AHK).
  • Über eine Vermittlungsstelle (Einige Steuerberatungskanzleien bieten diesen Service. Bei der örtlichen Steuerberaterkammer erfragen.)

Informationen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern.


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