Degressive Abschreibung

Aktuelles

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt. Damit kann das Gesetz nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.
Im Vermittlungsergebnis steht auch die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 20% höchstens dem Zweifachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind. Im Gesetzentwurf stand noch die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25% höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Mit dem Wachstumschancengesetz erfolgt außerdem eine befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent (Baubeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029; Im Gesetzentwurf stand noch ein Wert von 6 Prozent.).


Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz in der Ausschussfassung angenommen.
Das zustimmungspflichtige Gesetz stand auf der Tagesordnung der 1022. Sitzung des Bundesrates am 10.06.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zur Unterstützung der Wirtschaft in Zeiten pandemiebedingter wirtschaftlicher Unsicherheiten und sonstiger Erschwernisse eingeführt. Die Regelung wurde zunächst auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt. Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Aufgrund der anhaltenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen soll als konjunkturstützende begleitende Maßnahme die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung auch weiterhin für die im Jahr 2022 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ermöglicht werden.

Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung und schafft über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die zu einer nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen können.


Befristete Einführung der degressiven Abschreibung für 2020 und 2021
Der Bundesrat hat in seiner 991. Sitzung (Sondersitzung) am 29.06.2020 dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Im Gesetz ist auch die befristete Einführung der degressiven Abschreibung enthalten. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, wird anstelle der linearen Abschreibung die Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent, höchstens dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, ermöglicht.

Grundsätzliches

Mit dem 01.01.2011 wurde die degressive Abschreibung für alle neuen beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder abgeschafft (§ 7 Abs. 2 EStG). Es galt wieder die Rechtslage des Jahres 2008. Die geometrisch-degressive Abschreibung war damit nur noch für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögensnach erlaubt, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 angeschafft wurden.

Für 2020 bis 2022 erfolgte die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).

Die Abschreibungsmöglichkeiten des Anlagevermögens wirken sich auf die steuerliche Belastung der Unternehmen aus. Je schneller Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, desto niedriger ist die steuerliche Bemessungsgrundlage und somit die steuerliche Belastung der Unternehmen.

Bei der degressiven Abschreibung handelt es sich um eine Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen. Degressive Abschreibung bedeutet, dass die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr kleiner werden. Die degressive Abschreibung gibt es als:

  • Geometrisch-degressive Abschreibung
    Die jährlichen Abschreibungsbeträge fallen um einen gleichbleibenden Prozentsatz und bilden damit eine geometrische Reihe.
    Wenn von degressiver Abschreibung gesprochen wird, meint man in der Regel die geometrisch-degressive Abschreibung, da sie handels- und steuerrechtlich zulässig ist.
  • Arithmetisch-degressive Abschreibung (digitale Abschreibung)
    Die jährlichen Abschreibungsbeträge fallen um gleichbleibende Beträge. Handelsrechtlich zugelassen. Steuerrechtlich nicht zugelassen.
  • Absetzung in fallenden Staffelsätzen
    Für Gebäude konnte bis zum Jahr 2005 die Abschreibung in fallenden Staffelsätzen gewählt werden (Alternative zur linearen Abschreibung). Die sog. degressive Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 5 EStG) ist für Immobilien mit einem Bauantrag bzw. Kaufvertrag ab 01.01.2006 nicht mehr möglich. Seitdem ist nur noch die lineare Abschreibung zulässig.
  • Degressive Abschreibung für Wohngebäude bei Baubeginn ab 1. Oktober 2023 (Gesetzentwurf)
    Mit dem Wachstumschancengesetz soll eine befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent erfolgen (Baubeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029; in § 7 EStG wird ein neuer Absatz 5a eingefügt; der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b).

Geometrisch-degressive Abschreibung

Es existieren handels- und steuerrechtliche Vorschriften zur degressiven Abschreibung.
Der § 253 Abs. 3 HGB schreibt vor:

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. ....

Damit fällt die degressive Abschreibung unter die Abschreibungsmethoden für eine planmäßige Abschreibung im Sinne des § 253 HGB.

Der § 7 Abs. 2 EStG schreibt vor:

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

Die geometrisch-degressive Abschreibung ist damit im Prinzip für alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig. Diese Abschreibung ist aber eine der beliebtesten Stellschrauben der deutschen Finanzpolitik. Sie wird also immer mal wieder eingeführt und abgeschafft.
Reformen des § 7 EStG:

Anschaffungsjahr X-fache der linearen AfA Maximalsatz Lohnt sich ab folgender Nutzungsdauer
30.07.1981 bis einschließlich 2000
(Verbesserung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter von 25 % auf 30 %)
2. Haushaltsstrukturgesetz
Dreifache des linearen AfA-Satzes 30 % 4 Jahre
2001 bis 2005
(Senkung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von höchstens 30 % auf höchstens 20 %)
Reform der Unternehmensbesteuerung
Zweifache des linearen AfA-Satzes 20 % 6 Jahre
2006 und 2007
(Anhebung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 30 % befristet für 2 Jahre
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
Dreifache des linearen AfA-Satzes 30 % 4 Jahre
2008
Abschaffung der degressiven Abschreibung.
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008
nicht zulässig; abgeschafft
2009 und 2010
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für 2009 und 2010.
Konjunkturpaket I
Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes 25 % 5 Jahre
2011 bis 2019 nicht zulässig; abgeschafft
2020 bis 2022
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für 2020 und 2021 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
Verlängerung bis 2022 (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)
Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes 25 % 5 Jahre
Januar 2023 bis März 2024 nicht zulässig; abgeschafft
April 2024 bis Dezember 2024
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Zweifache des linearen AfA-Satzes 20 % 6 Jahre

Der Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung wird folgendermaßen berechnet:

Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung

Das Ergebnis wird mit dem Wert aus der zweiten Spalte der Tabelle multipliziert. Der Maximalsatz aus Spalte 3 darf aber nicht überschritten sein.

Bei einem Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich folgender steuerlich maximal zulässiger degressiver Abschreibungssatz:

Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung = 16,67 % (100 / 6)
Anschaffung im Jahr 2007: 30 % (3 * 16,67 % liegt über Maximalsatz)
Anschaffung im Jahr 2010: 25 % (2,5 * 16,67 % liegt über Maximalsatz)

Bei einem Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren ergibt sich folgender steuerlich maximal zulässiger degressiver Abschreibungssatz:

Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung = 10 % (100 / 10)
Anschaffung im Jahr 2007: 30 % (3 * 10 %)
Anschaffung im Jahr 2010: 25 % (2,5 * 10 %)

Bei einem Anlagegut mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ergibt sich folgender steuerlich maximal zulässiger degressiver Abschreibungssatz:

Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung = 5 % (100 / 20)
Anschaffung im Jahr 2007: 15 % (3 * 5 %)
Anschaffung im Jahr 2010: 12,5 % (2,5 * 5 %)

Auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen finden sie die gültigen AfA-Tabellen.

Die degressive Abschreibung bietet den Vorteil, dass in den ersten Jahren der Nutzung eine höhere Abschreibung in Anspruch genommen werden kann. Damit mindert sich in diesen Jahren die Steuerbelastung.

Beispiel zur geometrisch-degressiven Abschreibung

Es wurde ein neuer PKW für einen Nettobetrag von 60.000 € im Januar 2010 angeschafft.
Personenkraftwagen haben nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren.

Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung = 16,67 % (100 / 6)
Der steuerlich maximal zulässige degressive Abschreibungssatz beträgt 25% (2,5 * 16,67 % liegt über Maximalsatz)

Jahr Bezugswert der Abschreibungs­berechnung (Buchwert) Abschreibungs­satz Abschreibungs­betrag Restbuchwert (Ende des Jahres)
1 60.000,00 € 25 % 15.000,00 € 45.000,00 €
2 45.000,00 € 25 % 11.250,00 € 33.750,00 €
3 33.750,00 € 25 % 8.437,50 € 25.312,50 €
4 25.312,50 € 25 % 6.328,13 € 18.984,37 €
5 18.984,37 € 25 % 4.746,09 € 14.238,28 €
6 14.238,28 € 25 % 3.559,57 € 10.678,71 €

 
Eine Vollabschreibung ist während der Nutzungsdauer mit dieser Methode nicht möglich. Entweder wird am Ende der Nutzungsdauer ein relativ hoher Restbuchwert auf einmal abgeschrieben oder während der Nutzungsdauer zur linearen Abschreibung übergegangen.
Der § 7 Abs. 3 EStG lässt das ausdrücklich zu:

Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.

Der Restbuchwert (Zeitpunkt des Übergangs von der degressiven zur linearen Abschreibung) wird gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Für unser obiges Beispiel wäre der Übergang im vierten Jahr zu empfehlen. Der Abschreibungsbetrag bei linearer Abschreibung wäre in diesem Jahr größer als bei fortgeführter degressiver Abschreibung. Damit wird das Anlagegut voll abgeschrieben.

Jahr Degressive Abschreibung Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung
Bezugs­wert der Ab­schrei­bungs­berechnung (Buchwert) Ab­schrei­bungs­satz Ab­schrei­bungs­betrag Rest­buchwert (Ende des Jahres) Ab­schrei­bungs­betrag Rest­buchwert (Ende des Jahres)
1 60.000,00 € 25 % 15.000,00 € 45.000,00 € 10.000,00 €  
2 45.000,00 € 25 % 11.250,00 € 33.750,00 € 9.000,00 €  
3 33.750,00 € 25 % 8.437,50 € 25.312,50 € 8.437,50 €  
4 25.312,50 € 25 % 6.328,13 € 18.984,37 € 8.437,50 € 16.875,00 €
5 18.984,37 € 25 % 4.746,09 € 14.238,28 € 8.437,50 € 8.437,50 €
6 14.238,28 € 25 % 3.559,57 € 10.678,71 € 8.437,50 € 0 €

Da der Unternehmer den Zeitpunkt des Wechsels selbst bestimmen kann, ergibt sich ein großer Gestaltungsspielraum für die Steuerpolitik des Unternehmens. In Verlustjahren kann z. B. die degressive Abschreibung fortgeführt werden, um zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Abschreibung zu realisieren.

Arithmetisch-degressive Abschreibung (digitale Abschreibung)

Bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung fallen die jährlichen Abschreibungsbeträge immer um den gleichen Betrag (Degressionsbetrag). Der Degressionsbetrag ist der Quotient aus Anschaffungskosten und der Summe der geplanten Nutzungsjahre (Summe der in der Nutzungsdauer enthaltenen Jahresziffern = arithmetische Reihe).

Schreibt man auf einen Restwert von Null ab, wird von digitaler Abschreibung gesprochen. Die Abschreibungssumme im letzten Nutzungsjahr entspricht damit dem jährlichen Differenzbetrag. Die digitale Abschreibung ist die häufigste Form der arithmetisch-degressiven Abschreibung.

Der Degressionsbetrag ist der Quotient aus Anschaffungskosten und der Summe der geplanten Nutzungsjahre

Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich:
1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 = 21 (arithmetische Reihe)
Bei Anschaffungskosten von 42.000 € ergibt sich ein Degressionsbetrag von:
2.000 € (42.000 € / 21)

Um den jährlichen Abschreibungsbetrag zu erhalten, wird der Degressionsbetrag von 2.000,00 € mit den Jahresziffern in umgekehrter (fallender) Reihe multipliziert (also mit der jeweiligen Restnutzungsdauer).

Jahr Bezugswert der Abschreibungs­berechnung Abschreibungs­satz Abschreibungs­betrag Restbuchwert (Ende des Jahres)
1 42.000 € 6 * 2.000 € oder
6/21 der Anschaffungskosten
12.000 € 30.000 €
2 42.000 € 5 * 2.000 € oder
5/21 der Anschaffungskosten
10.000 € 20.000 €
3 42.000 € 4 * 2.000 € oder
4/21 der Anschaffungskosten
8.000 € 12.000 €
4 42.000 € 3 * 2.000 € oder
3/21 der Anschaffungskosten
6.000 € 6.000 €
5 42.000 € 2 * 2.000 € oder
2/21 der Anschaffungskosten
4.000 € 2.000 €
6 42.000 € 1 * 2.000 € oder
1/21 der Anschaffungskosten
2.000 € 0 €

Die Degression ist geringer als bei der geometrisch-degressiven Abschreibung. Handelsrechtlich ist die arithmetisch-degressive (digitale) Abschreibung zulässig, da sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Steuerlich ist das Verfahren nicht zulässig.

Absetzung in fallenden Staffelsätzen

Die lineare AfA für Gebäude gibt der § 7 Abs. 4 EStG vor. Je nach Zeitpunkt des Bauantrags bzw. der Fertigstellung und der Art des Gebäudes liegen die jährlichen Werte bei 2%, 2,5% oder 3%.

Der § 7 Abs. 5 EStG gibt die steuerrechtlichen Regeln für die sog. degressive Gebäude-AfA vor.
Diese ist für Gebäude, die auf Grund eines nach dem 31.12.2005 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, nicht mehr möglich.

Beispiel für eine Staffel (von 1996 bis 2003;
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind):

  • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren: jeweils 5 Prozent (zusammen 40 Prozent)
  • in den darauf folgenden 6 Jahren: jeweils 2,5 Prozent (zusammen 15 Prozent)
  • in den darauf folgenden 36 Jahren: jeweils 1,25 Prozent (zusammen 45 Prozent)

Beispiel für eine Staffel (Jahr 2004 bzw. 2005;
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind):

  • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren: jeweils 4 Prozent (zusammen 40 Prozent)
  • in den darauf folgenden 8 Jahren: jeweils 2,5 Prozent (zusammen 20 Prozent)
  • in den darauf folgenden 32 Jahren: jeweils 1,25 Prozent (zusammen 40 Prozent)

Hier gibt es wenig zu berechnen, da die Prozente (Staffelsätze) im § 7 Abs. 5 EStG festgelegt sind.

Bundesfinanzhof Urteil vom 29.05.2018, IX R 33/16
Gebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer - Nachträgliche Herstellungskosten bei degressiver AfA
Leitsätze:

Ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht möglich.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude bei Baubeginn ab 1. Oktober 2023

Mit dem Wachstumschancengesetz erfolt eine befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent (Baubeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029). Im Gesetzentwurf stand noch ein Wert von 6 Prozent. Das wurde im Vermittlungsausschuss auf 5 Prozent geändert.
In § 7 EStG wird ein neuer Absatz 5a eingefügt; der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b.

(5a) Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert und dem nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.

Damit soll Folgendes gelten:

  • Die degressive Abschreibung wird ausschließlich für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird.
  • Anders als bei der degressiven Absetzung für Abnutzung nach Absatz 5 ist für die hier geregelte geometrisch-degressive Abschreibung Absatz 1 Satz 4 anzuwenden. Das bedeutet, dass die degressive Absetzung nach Absatz 5a im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen hat.
  • Solange die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach Absatz 5a vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig.
  • Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 EStG zu wechseln. Die lineare Absetzung für Abnutzung ist nach dem Wechsel vom Restwert vorzunehmen. Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
  • Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2009 (Rechtssache C-35/08) steht dies im Einklang mit Artikel 56 EG-Vertrag. Eine Begrenzung auf Wohngebäude im Inland ist daher nicht zulässig.

Beispiel:
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1.000.000 €
Baubeginn des Wohngebäudes nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029

Jahr Bezugswert der Abschreibungs­berechnung (Buchwert) Abschreibungs­satz Abschreibungs­betrag Restbuchwert (Ende des Jahres)
1 1.000.000,00 € 5 % 50.000,00 € 950.000,00 €
2 950.000,00 € 5 % 47.500,00 € 902.500,00 €
3 902.500,00 € 5 % 45.125,00 € 857.375,00 €
4 857.375,00 € 5 % 42.868,75 € 814.506,25 €
... ... ... ... ...
... ... ... ... ...

© 2009-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Buchführungslexikon