Rücklagen

Grundsätze

Rücklagen sind Teile des Eigenkapitals. Sie dürfen nicht mit Rückstellungen verwechselt werden.
Rückstellungen stellen Fremdkapital dar. Rückstellungen werden zweckgebunden in Hinsicht auf eine bestimmte künftige Verbindlichkeit gebildet. Rückstellungen sind Passivposten, die dem Grunde nach, nicht aber der Höhe und/oder Fälligkeit nach feststehen.

Rückstellungen sind Fremdkapital. Rücklagen sind getrennt ausgewiesenes Eigenkapital

 
Entsprechend dem Ausweis in der Bilanz werden offene Rücklagen und stille Rücklagen (stille Reserven) unterschieden.
Stille Rücklagen (Stille Reserven) sind nicht aus der Bilanz ersichtliche Bestandteile des Eigenkapitals. Diese können durch eine Unterbewertung von Vermögenswerten oder eine Überbewertung von Schulden entstehen.

Rücklagen als eigenständige Bilanzposition gibt es nur bei Kapitalgesellschaften. Derartige Rücklagen stellen eine Gewinnverwendung dar. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen gibt es keinen Ausweis dieser Position, weil derartige Gewinnverwendungen direkt den Einlagekonten zugeführt werden. Bei den Personengesellschaften spricht man auch von variablen Eigenkapitalkonten. Die variablen Eigenkapitalbestandteile bei den Kapitalgesellschaften sind die Rücklagenkonten.

Der § 266 HGB fordert für das Eigenkapital folgende Gliederung:

A. Eigenkapital:

  I. Gezeichnetes Kapital;

  II. Kapitalrücklage;

  III. Gewinnrücklagen:

  1. gesetzliche Rücklage;
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
  3. satzungsmäßige Rücklagen;
  4. andere Gewinnrücklagen;

  IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;

  V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.

Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) brauchen die Position Gewinnrücklagen nicht untergliedern.
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) brauchen die Position Eigenkapital nicht untergliedern.

Der § 272 Abs. 2 HGB legt zu den Kapitalrücklagen fest:

Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
  1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
  2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
  3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
  4. der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

Kapitalrücklagen entstehen hauptsächlich durch das sogenannte Agio (Aufgeld) bei der Ausgabe von Stammanteilen über dem Nennwert.

Der § 272 Abs. 3 HGB legt zu den Gewinnrücklagen fest:

Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

Der § 272 Abs. 4 HGB legt weiterhin fest:

Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

Damit gehört die Rücklagenbildung in den Abschlussprozess eigentlich nicht hinein. Rücklagen können erst nach der Feststellung des Ergebnisses gebildet werden.

Innerhalb des Abschlussprozesses und damit vor Ermittlung des Ergebnisses, spielten nur die Sonderposten mit Rücklageanteil eine Rolle. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden die entsprechenden Regelungen im HGB (§ 247 Abs. 3 und § 273) aufgehoben. Sonderposten mit Rücklageanteil dürfen letztmalig für vor dem 01.01.2010 beginnende Geschäftsjahre gebildet werden. Bereits bestehende Sonderposten können beibehalten werden oder sind durch erfolgsneutrale Einstellung in die Gewinnrücklagen aufzulösen.

Buchungskonten für Rücklagen (Auswahl) Konto im SKR03 Konto im SKR04
Kapitalrücklage  
Kapitalrücklage 0840 2920
Kapitalrücklage durch Ausgabe von Anteilen über Nennbetrag 0841 2925
Kapitalrücklage durch Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen 0842 2926
Kapitalrücklage durch Zuzahlungen gegen Gewährung eines Vorzugs für Anteile 0843 2927
Kapitalrücklage durch andere Zuzahlungen in das Eigenkapital 0844 2928
Nachschusskapital 0845 2929
Gewinnrücklagen  
Gesetzliche Rücklage 0846 2930
Satzungsmäßige Rücklagen 0851 2950
Andere Gewinnrücklagen 0855 2960

© 2009-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Buchführungslexikon