Abschreibungen auf Anlagen

Aktuelles

Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)
Das Bundeskabinett hatte am 24. Juli 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz; bisher: zweites Jahressteuergesetz 2024) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde am 26. September 2024 erstmals im Bundestag beraten. Der Bundesrat hatte bei seiner Sitzung am 27. September 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde vom Bundestag noch nicht angenommen. Wie es hier nach dem Ende der Ampelkoalition weitergeht, ist unklar.
Die Abschreibungsbedingungen sollen verbessert werden (Maßnahmen des Wachstumspakets):

  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent.
  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro; Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern).

Änderungen zu Abschreibungen auf Anlagen im Wachstumschancengesetz
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Änderungen zu Abschreibungen auf Anlagen:

Im Gesetzentwurf war noch folgende Maßnahme enthalten. Diese war aber nicht mehr im Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses.


Jahressteuergesetz 2022
Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Das Gesetz wurde in dritter Beratung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt.
Dort ist auch die Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent (§ 7 Absatz 4 EStG) enthalten.


Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz in der Ausschussfassung angenommen.
Das zustimmungspflichtige Gesetz stand auf der Tagesordnung der 1022. Sitzung des Bundesrates am 10.06.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Die Sofortabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wurde von der EU-Kommission als verbotene Beihilfe eingestuft
Der Bundesrat hatte am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019). Das Gesetz enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen. Dazu gehört auch die Einführung einer Sonderabschreibung für neue Elektronutzfahrzeuge sowie elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c Absatz 1 EStG).
Die Regelungen dürfen nicht in Kraft treten.

Grundsätzliches

Das Anlagevermögen besteht nach § 266 HGB aus:

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände
  2. Sachanlagen
  3. Finanzanlagen

Zu den Sachanlagen gehören nach § 266 HGB:

  1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  2. technische Anlagen und Maschinen;
  3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Absatz 4 bis 5a Einkommensteuergesetz) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.
Das Bundesministerium der Finanzen gibt dazu eine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) heraus.

Als Absetzung für Abnutzungen (kurz AfA) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet. Handelsrechtlich spricht man von Abschreibungen.

Abschreibungsursachen:

  • Abnutzung bzw. Verschleiß
  • technisch-wirtschaftliche Überalterung
  • Schaden
  • Wertverlust

Es existieren handels- und steuerrechtliche Vorschriften.
Der § 253 Abs. 3 HGB schreibt vor:

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

Damit müssen Abschreibungen nach Handelsrecht vorgenommen werden. Erlaubt sind alle planmäßigen Verfahren.

Der § 7 Abs. 1 EStG schreibt vor:

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
....
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.
....

Damit müssen Abschreibungen nach Steuerrecht vorgenommen werden. Vorgeschrieben ist die lineare Abschreibung. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist die leistungsgerechte Abschreibung erlaubt.
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist in § 7 Abs. 2 EStG geregelt. Diese Abschreibung ist eine der beliebtesten Stellschrauben der deutschen Finanzpolitik. Sie wird also immer mal wieder eingeführt und abgeschafft (Geometrisch-degressive Abschreibung).

Die Abschreibungshöhe ist damit von folgenden Faktoren abhängig:

  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
  • Abschreibungsmethode
  • Nutzungsdauer

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB:

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.

Damit gilt:

  Anschaffungspreis
+   Anschaffungsnebenkosten
+   nachträgliche Anschaffungskosten
-   Anschaffungspreisminderungen
=   Anschaffungskosten

Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB:

Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.

Die Abschreibungsdauer bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 EStG). Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Die AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die dort stehenden Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die AfA-Tabellen stellen keine bindende Rechtsnorm dar.
Auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen finden sie die gültigen AfA-Tabellen.

Zu Beginn der Nutzungsdauer ist ein Abschreibungsplan aufzustellen. Der Abschreibungsbeginn ist der Zeitpunkt der Lieferung bzw. Fertigstellung. Für das Anschaffungsjahr legt der § 7 Abs. 1 EStG folgendes fest:

....
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.
....

Es wird also auf volle Monate aufgerundet. Bei einer Anschaffung am 25.05. können also 8/12 der Jahresabschreibung im Anschaffungsjahr angesetzt werden.

Die früher geltende Vereinfachungsregel wurde ab dem Jahr 2004 abgeschafft. Früher konnte bei Anschaffung im ersten Halbjahr die volle Jahresabschreibung und bei Anschaffung im zweiten Halbjahr die halbe Jahresabschreibung gebucht werden.

Probleme bei der Bestimmung der Nutzungsdauer kann es bei komplexen Anlagen geben.
Mit Urteil vom 14.04.2011 (IV R 46/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Windpark aus mehreren selbständigen Wirtschaftgütern besteht, die aber einheitlich abzuschreiben sind.
Leitsätze:

1. Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.
2. Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.

Nach AfA-Tabellen haben die Wirtschaftsgüter im Windpark unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks nach Auffassung des BFH einheitlich zu bestimmen. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen.

Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021:

1 Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter "Computerhardware" sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
....
6 Dieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
7 Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt Rz. 6 ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

Damit profitieren davon auch alle, die im HomeOffice arbeiten.

Am 22. Februar 2022 hat die Finanzverwaltung ein neues Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021.

Bilanzielle und Kalkulatorische Abschreibung

Ein grundlegendes Unternehmensziel ist die Erhaltung der Vermögenssubstanz. Dies geschieht durch die Ersatzbeschaffung verbrauchter Anlagegüter. Um dieses Ziel ohne eine Kapitalzuführung von außen zu erreichen, müssen Abschreibungen angesetzt werden.

Bilanzielle Abschreibungen (Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung) Kalkulatorische Abschreibungen (Kalkulatorische Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung)
  • steuerliche, bilanzpolitische Aspekte stehen im Vordergrund
  • auf der Grundlage der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten vorgenommen
  • für alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (unabhängig davon, ob sie dem eigentlichen Betriebszweck dienen)
  • Abschreibung nur bis zu einem Erinnerungswert von 1 Euro
  • die tatsächliche Wertminderung soll berücksichtigt werden
  • wird von den Wiederbeschaffungskosten berechnet
  • nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die betriebsnotwendig sind
  • wird so lange fortgesetzt wie das Anlagegut im Betrieb Verwendung findet
Damit wird verhindert, dass der Anschaffungswert über den Zeitraum der Nutzungsdauer als Gewinn ausgewiesen und damit versteuert wird. Damit wird erreicht, dass die Abschreibungsbeträge sich im Preis der Erzeugnisse bzw. Dienstleistungen wiederfinden.
Gewinn- und Verlustkonto
Aufwendungen
mit bilanziellen Abschreibungen
Erträge
Umsatzerlöse enthalten Kalkulatorische Abschreibungen

Die in den Umsatzerlösen enthaltenen Abschreibungsgegenwerte können zur Ersatzbeschaffung herangezogen werden.

Abschreibungsmethoden im Handels- und Steuerrecht

Nach der Voraussicht des Werteverzehrs unterscheidet man nach HGB:

  • Planmäßige Abschreibungen
  • Außerplanmäßige Abschreibungen

Übersicht der Abschreibungsarten nach Handelsrecht und Steuerrecht:

Handelsrecht Steuerrecht
Planmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB) AfA - Absetzung für Abnutzung
AfS - Absetzung für Substanzverringerung (Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen; § 7 Abs. 6 EStG)
Außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB) Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
Diese Abschreibungen stehen in keiner Beziehung zur Wertminderung eines Wirtschaftsguts. Der Zweck ist die Gewährung einer Steuervergünstigung.
§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
§ 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG, Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG)
§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
§ 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
AfaA - Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG)
Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Unter Beachtung des Niederstwertprinzips ist bei einer dauernden Wertminderung der niedere Teilwert anzusetzen.

Nach der Buchungstechnik unterscheidet man:

  • Direkte Abschreibungen
    Der Wert des Vermögenspostens wird in der Bilanz direkt um den als Aufwand verbuchten Betrag vermindert. Das Anlagekonto zeigt immer die jeweiligen Restwerte (Buchwerte).
    Buchungssatz: "Abschreibungen (Aufwandskonto) an Anlagekonto"
  • Indirekte Abschreibungen
    Es wird ein Posten zur Wertberichtigung (passives Bestandskonto) gebildet, welcher die Abschreibungsbeträge sammelt. Das Anlagekonto zeigt immer die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. In der Praxis ist das Verfahren unüblich.
    Buchungssatz: "Abschreibungen (Aufwandskonto) an Wertberichtigung auf Anlagen"
    Beim Abgang eines Anlageguts wird die zugehörige Wertberichtigung aufgelöst.
    Für Kapitalgesellschaften ist nach den Gliederungsvorschriften des HGB nur der direkte Ausweis von Abschreibungen möglich. Damit kann aber in der Buchhaltung einer Kapitalgesellschaft trotzdem indirekt abgeschrieben werden. Der Posten Wertberichtigung auf Anlagen darf aber nicht in der Bilanz erscheinen (er ist vom Anlagekonto zu subtrahieren).

Beispiele zum Buchen der Abschreibung

Nach der Art der Verteilung der Anschaffungsausgaben auf die Nutzungsdauer unterscheidet man folgende Abschreibungsmethoden:

  • Lineare Abschreibung
    Die Anschaffungs-/Herstellungskosten werden in gleichbleibenden Jahresbeträgen auf die Nutzungsdauer verteilt. Es gilt:
    Abschreibungsbetrag und Abschreibungssatz bei der Linearen Abschreibung
    Ausführliche Informationen zur linearen Abschreibung
  • Degressive Abschreibung
    Es handelt sich um eine Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen. Die degressive Abschreibung gibt es als:
    • Geometrisch-degressive Abschreibung
    • Arithmetisch-degressive Abschreibung (digitale Abschreibung)
    • Absetzung in fallenden Staffelsätzen
    Ausführliche Informationen zur degressiven Abschreibung
  • Leistungsbezogene Abschreibung
    Die Voraussetzung dieses Verfahrens ist die Leistungsmessung (Betriebsstunden bei Maschinen oder gefahrene Kilometer bei Fahrzeugen).
    Ausführliche Informationen zur Leistungsabschreibung
  • Progressive Abschreibung
    Es handelt sich um eine Abschreibung mit steigenden Jahresbeträgen. Diesem Verfahren kommt nur eine geringe Bedeutung zu.
    Ausführliche Informationen zur progressiven Abschreibung

Wechsel der Abschreibungsmethode

Die gewählte Abschreibungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten. Ein Wechsel ist in folgenden Fällen zulässig:

  • von der geometrisch-degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung
  • von der leistungsbezogenen Abschreibung zur linearen Abschreibung
  • von der linearen Abschreibung zur leistungsbezogenen Abschreibung

Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

In das Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen. Für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, gibt es eine Ausnahme. Es handelt sich hier um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € (ab 2018) nicht übersteigen, kann der Gegenstand sofort als Aufwand erfasst werden (Verbrauchsfiktion). Von 250,01 € bis 800 € (ab 2018) spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Als Alternative besteht noch die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG), wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut über 250 € (ab 2018) liegen, aber nicht 1.000 € übersteigen. Dabei handelt es sich auch um geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (Pauschalabschreibung über 5 Jahre).

Es handelt sich immer um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag. Es sind also immer Nettowerte.

Ab 2018 erhöhten sich die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Ab 2024 war eine weitere Erhöhung geplant. Die geplanten Änderungen bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurden im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz gestrichen.
Ausführliche Informationen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG - Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Bis zum 31.12.2006 konnten kleine und mittlere Unternehmen gemäß § 7g Absatz 3 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese Rücklage wurde als Ansparabschreibung bezeichnet und durfte maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten/Herstellungskosten betragen.

Ab dem 01.01.2007 wurde die Ansparrücklage durch die Einführung eines Investitionsabzugsbetrags ersetzt (§ 7g EStG).
Es können bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen damit die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden.

Zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist es notwendig, dass das Wirtschaftsgut nach dem Erwerb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Im BMF-Schreiben vom 20.03.2017 steht dazu:
Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.
Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres) die 10%-Grenze nicht übersteigt.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind der betrieblichen Nutzung zuzurechnen.

Die Förderung gibt es nur für kleine und mittlere Betriebe. Die Größenmerkmale definiert der § 7g Abs. 1 EStG.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 2. November 2015 wurden auch die Regeln für die ab 2016 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge geändert. Das Bundesfinanzministerium hatte dazu ein BMF-Schreiben vom 20.03.2017 veröffentlicht (Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015).
Am 15. Juni 2022 wurde ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht.
Mit dem BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 wird zur Anwendung von § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) Stellung genommen.

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 (am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht)
Im Jahressteuergesetz 2020 ist auch die zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG vorgesehen.

  • Bislang waren nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 Prozent, im Betrieb genutzt werden. Künftig fallen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.
  • Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 auf 50 Prozent angehoben.
  • Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (im Referentenentwurf standen noch 125.000 Euro; im Regierungsentwurf vom 02.09.2020 standen noch 150.000 Euro).

Der Bundesfinanzhof hat am 15. Juli 2020 ein Urteil zum Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG gesprochen.
Leitsätze des Urteils III R 62/19:

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.

Mit dem Urteil vom 16. März 2022 (VIII R 24/19) bestätigte der Bundesfinanzhof seine Auffassung.
VIII R 24/19 - Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Leitsätze:

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.07.2020 - III R 62/19, BFHE 271, 71).

Bei beiden Verfahren ging es um die Frage, ob und auf welche andere Weise als durch das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs für Zwecke des § 7g EStG nachgewiesen werden kann.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs. 5 EStG).

Die Sonderabschreibung gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten.

Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren verteilt werden.

Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023 - Änderung der Sonderabschreibung durch das Wachstumschancengesetz
Anhebung der Sonderabschreibung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von derzeit 20% der Investitionskosten auf 40% der Investitionskosten für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.
Diese Maßnahme wurde im Vermittlungsausschuss geändert. Im Gesetzentwurf stand noch ein Wert von 50% der Investitionskosten.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 wurde eine neue Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen in § 7b des Einkommensteuergesetzes eingeführt.

Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG soll angesichts der dynamischen Entwicklung insbesondere der Baukosten auch weiterhin adäquate Anreize für den Bau von neuen Mietwohnungen schaffen. Dafür werden die Kostenbezugsgrößen (Baukostenobergrenze und maximale Bemessungsgrundlage) an die veränderten Realitäten im Bausektor angepasst. Um auch im Zusammenwirken mit der neu geschaffenen geometrisch-degressiven Absetzung für Abnutzung für neue Wohngebäude zusätzliche Investitionspotenziale im Sinne eines "Investitionsboosters" zu eröffnen, soll der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderabschreibung auf Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1. Oktober 2029 gestellt wird, erweitert werden (Quelle: Wachstumschancengesetz).


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