Informationen zum betrieblichen Rechnungswesen - Schwerpunkt Finanzbuchhaltung

Aktuelles

Jahressteuergesetz 2022
Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Das Gesetz wurde in dritter Beratung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt.
Maßnahmen:


Das dritte Entlastungspaket wurde vom Koalitionsausschuss am 3. September 2022 beschlossen. Darin geht es auch um die Absenkung der Umsatzsteuer für bestimmte Bereiche.
Dazu wurden zwei Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Die beiden zustimmungspflichtigen Gesetze standen auf der Tagesordnung der 1025. Sitzung des Bundesrates am 07.10.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz in der Ausschussfassung angenommen.
Das zustimmungspflichtige Gesetz stand auf der Tagesordnung der 1022. Sitzung des Bundesrates am 10.06.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 2. Juni 2021 wurde die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht an die Berechnungsmethode zur Berechnung der Grenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung nach dem Umsatzsteuergesetz angepasst (Buchführungspflicht nach Steuerrecht).


Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Der Bundestag hatte am 26. Februar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (drittes Corona-Steuerhilfegesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Der Bundesrat hat am 5. März 2021 dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert.


Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt (Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter).


Zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG - Jahressteuergesetz 2020
Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt.


Der Bundesrat hat in seiner 991. Sitzung (Sondersitzung) am 29.06.2020 dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Maßnahmen aus dem Gesetz:

  • Der Umsatzsteuersatz sinkt vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%.
    Bedingt durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz ergeben sich insbesondere für die Gastronomie große Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes.
  • Befristete Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019). Das Gesetz wurde am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Maßnahmen:


Das Bürokratieentlastungsgesetz III stand auf der Tagesordnung der 982. Sitzung des Bundesrates am 08.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt. Das Gesetz wurde am 28.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Änderungen aus dem Bürokratieentlastungsgesetz III:


Im Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom Mai 2019 wurde noch folgendes vorgeschlagen:

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre.
  • Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro und Abschaffung der Sammelpostenmethode.

Beide Änderungen sind im Bürokratieentlastungsgesetz III nicht mehr enthalten.


Onlinemarktplätze können ab 2019 für Umsatzsteuerausfälle in Haftung genommen werden
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung vom 7. November 2018 zahlreiche Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 8. November 2018 in zweiter und dritter Lesung ebenfalls zugestimmt. Das Gesetz stand auf der Tagesordnung der 972. Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ziel der Neuregelungen ist es unter anderem, den Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel zu bekämpfen.


Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen (Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 16. Oktober 2017.
In der Jahresvorausschau 2018 des Bundesverfassungsgerichts sind unter Punkt 25 die anhängigen Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 aufgeführt.
Im Beschluss vom 25.04.2018 (IX B 21/18) zweifelt auch der Bundesfinanzhof an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.


Die Europäische Kommission hat am 4. Oktober 2017 eine weitreichende Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vorgeschlagen. Durch die Neuregelung soll das System für Regierungen und Unternehmen gleichermaßen verbessert und modernisiert werden. Die Kommission will grenzüberschreitend das Bestimmungsland-Prinzip festschreiben.


Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II und das "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" gibt es Änderungen der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Änderungen sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

  • Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt von 410 auf 800 Euro
  • Anhebung der unteren Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 Euro auf 250 Euro
  • Anhebung der sogenannten Verzeichnisgrenze von 150 Euro auf 250 Euro

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.

Betriebliches Rechnungswesen

Das betriebliche Rechnungswesen ist ein sehr komplexes Themengebiet. Eine Vielzahl von Aufgaben hat zu verschiedenen Bereichen geführt. Diese Web-Site möchte einen Überblick geben und die Finanzbuchhaltung ausführlich behandeln.

Schwerpunkt der Web-Site ist die Finanzbuchhaltung

Bereiche des betrieblichen Rechnungswesens:

Buchführung
oder auch
Finanzbuchhaltung
oder auch
Externes Rechnungswesen
engl. Financial Accounting
Kostenrechnung
oder auch
Betriebsergebnisrechnung
oder auch
Internes Rechnungswesen
engl. Management Accounting
Statistik und Vergleichsrechnung Planungsrechnung

Der § 238 Abs. 1 HGB definiert die Buchführungspflicht nach Handelsrecht:

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Nach dem Steuerrecht sind zunächst alle Unternehmer buchführungspflichtig, die nach § 238 HGB zur Buchführung verpflichtet sind. Man spricht von der abgeleiteten Buchführungspflicht nach § 140 Abgabenordnung. Im Weiteren knüpft die steuerliche Buchführungspflicht nicht an der Tätigkeit oder der Rechtsform an, sondern am Gewinn bzw. in der Landwirtschaft am Flächenwert.

Nach § 141 Abgabenordnung entsteht die Buchführungspflicht bei überschreiten folgender Grenzen:

Geschäftsjahre, die spätestens am 31.12.2015 beginnen (Grenzen waren gültig seit 2008) Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen
  1. Umsätze 500.000 Euro im Kalenderjahr oder
  2. (weggefallen)
  3. selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro oder
  4. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
  5. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr.
  1. Umsätze 600.000 Euro im Kalenderjahr oder
  2. (weggefallen)
  3. selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro oder
  4. Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
  5. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr.

Man spricht von originärer Buchführungspflicht. Die Grenzen unterliegen häufigen Anpassungen.

Um eine größere Anzahl von Unternehmen von der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zu befreien, wurden die Grenzbeträge im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung um jeweils 20 Prozent auf 600.000 beziehungsweise 60.000 Euro angehoben (Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie). Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die höheren Schwellenwerte gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte) sind generell nicht buchführungspflichtig.

Folgende Inhalte werden im Einzelnen behandelt

  • Das betriebliche Rechnungswesen
    Vorstellung der Aufgaben und Bereiche. Erläuterung wichtiger Grundbegriffe. Überblick zu Kostenrechnung, Statistik, Planungsrechnung und Controlling. Einkunftsarten nach § 2 EStG (Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte).
  • Die Buchführung - Finanzbuchhaltung
    Aufgaben, gesetzliche Grundlagen, Buchführungspflicht, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), Steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten, Inventur, Inventar und Bilanz, Wertveränderungen in der Bilanz, Auflösung der Bilanz in Konten, Bestandskonten, Vom Geschäftsvorfall zum Buchungssatz, Eröffnungsbilanzkonto und Schlussbilanzkonto, Erfolgskonten, Bestandsbuchungen und Erfolgsbuchungen, Gewinn- und Verlustkonto, Privatkonto, Eigenkapitalkonto, Sach- und Personenkonten, Organisation der Buchführung, Kontenrahmen und Kontenplan, Grundbuch, Hauptbuch und Nebenbücher.
  • Die Umsatzsteuer
    Gesetzliche Grundlagen, Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug, Zahllast und Vorsteuerüberhang, Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz, Sollversteuerung und Istversteuerung, Reverse-Charge-Verfahren (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen Leistungsempfänger), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb, steuerfreie Ausfuhrlieferungen, Umsatzsteuervoranmeldung, Dauerfristverlängerung, Vorsteuer-Vergütungsverfahren (Umsatzsteuervergütung in der EU und im EU-Ausland), Umsatzsteuersonderprüfung und Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG.
  • Buchungen in verschiedenen Unternehmensbereichen
    Hauptteil der Web-Site mit der Buchung nach Belegen anhand konkreter Geschäftsvorfälle.
    • Forderungen an Kunden (Verkauf auf Zahlungsziel)
    • Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten (Einkauf auf Zahlungsziel)
    • Bankauszüge
    • Kassenbelege
    • Bank-Kassen-Vorgänge mit dem Geldtransitkonto
    • Geschäftsvorfälle im Anlagevermögen
    • Lohnabrechnungen und Zahlungen (Informationen zu den Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung)
    • Privateinlagen und Entnahmen
    • Wareneinkauf und Warenverkauf
    • Bewirtungskosten
    • Reisekosten für Arbeitnehmer und Unternehmer
    • Erhaltene Anzahlungen
    • Geleistete Anzahlungen
    Hier finden Sie Beispielaufgaben zur Bildung von Buchungssätzen!
    Es öffnet sich ein extra Fenster zur Abarbeitung der Aufgaben. Wenn Sie das Fenster schließen, ist diese Seite wieder aktiv.
    Die Anzahl der Aufgaben wird ständig erweitert.
  • Der Jahresabschluss des Unternehmens mit Auswertung
    Abschlussprozess, Mengenkorrekturen, Wertkorrekturen, Abschreibungen auf Anlagen, Abschreibungen auf Forderungen, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzung, Sonstige Forderungen und Sonstige Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rücklagen, Hauptabschlussübersicht, Bilanzanalyse und Bilanzkritik, Bewegungsbilanz und Kennzahlen.
  • Einsatz eines Buchhaltungsprogramm
    Hier werden die wichtigsten Schritte und Abläufe beim Einsatz einer Online Buchhaltungssoftware erläutert.
  • Betriebsprüfungen im Unternehmen
    Hier werden die Betriebsprüfungen im Unternehmen vorgestellt.

Informationen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung
Informationen zur Kostenrechnung


© 2009-2023 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Buchführungslexikon - Cookie Einstellungen verwalten