Ausstellung und Behandlung von Rechnungen

Aktuelles

Jahressteuergesetz 2024 - Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von einem Ist-Versteuerer
Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 angenommen. Dazu hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt.
Die geänderte Fassung des Gesetzentwurfs steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024.
Ab 01.01.2028 soll der Vorsteuerabzug neu geregelt werden.
Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von einem Ist-Versteuerer soll auf den Zahlungszeitpunkt verschoben werden.
Soll erst ab dem 01.01.2028 gelten. Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt worden sind (Nach dem Regierungsentwurf sollte die Neuregelung schon zum 01.01.2026 in Kraft treten).
Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20).
Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, sollen dies auch in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren.
Dazu wird wird eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können.
Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Umsatzsteuergesetz wird folgende Nummer 6a eingefügt:

6a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 berechnet,

Pflichtangaben für Rechnungen

Der neue § 34a UStDV regelt, dass Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG über von ihnen erbrachte Leistungen eine vereinfachte Rechnung stellen können.
Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet eine Rechnung in Form einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Absatz 1 UStG auszustellen.
Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV; geplant ab 01.01.2025)


E-Rechnungspflicht im Wachstumschancengesetz
Ab dem 1. Januar 2025 wird - begleitet von Übergangsvorschriften - bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden sein.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Elektronische Rechnung - E-Rechnung - XRechnung

Grundsätze

Definition einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG:

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 UStG:

Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
  1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
  2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
...

Nur ordnungsgemäße Rechnungen erlauben den Vorsteuerabzug. Bei vielen Umsatzsteuersonderprüfungen werden Fehler in Eingangsrechnungen gefunden, die zur Rückzahlung der Vorsteuer führen.

Aufbewahrungsfristen für Rechnungen enthält der § 14b UStG:

(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. ....
....

Angesichts der geringen Haltbarkeit von Zahlungsbelegen auf Thermopapier ist die Dauer der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren problematisch. Wenn die Belege nicht mehr leserlich sind, hat dies im Rahmen einer Betriebsprüfung negative Auswirkungen auf den Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug.
Belege auf Thermopapier werden häufig bei Barverkäufen (Tanken, Parken, Bewirtung, Supermärkte oder Baumärkte) ausgestellt. Thermopapiere gewährleisten keine Lesbarkeit über zehn Jahre. Sollte die Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist sie durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar ist.
Weitere Informationen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und zu den Aufbewahrungspflichten.

Pflichtangaben für Rechnungen

Ab dem 01.01.2028 soll eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt werden, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können.

Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug möglich ist:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (ausführliche Informationen),
  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (ausführliche Informationen),
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ausführliche Informationen),
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • die Rechnungsnummer (eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird),
  • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (ausführliche Informationen),
  • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (selbst dann, wenn er nicht vom Rechnungsdatum abweicht)
    Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, anzugeben. (ausführliche Informationen),
  • die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 berechnet (geplant ab dem 01.01.2028; ausführliche Informationen)
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (ausführliche Informationen),
  • jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (ausführliche Informationen),
  • den Hinweis auf eine vereinbarte Entgeltminderung wie etwa eine Rabatt- oder Bonusvereinbarung (ausführliche Informationen),
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (ausführliche Informationen),
  • in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers,
  • in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe "Gutschrift" (Ausführliche Informationen zum Gutschriftverfahren)
    und
  • gegebenenfalls einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers.

Für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), gelten erleichterte Vorschriften. Auch für Fahrausweise gelten Erleichterungen.

Wenn in einem Vertrag oder in einer Urkunde alle erforderlichen Angaben enthalten sind, stellt ein solcher Vertrag oder eine solche Urkunde auch eine Rechnung dar. Eine zusätzliche Abrechnung ist damit nicht mehr erforderlich. Damit kann ein notarieller Kaufvertrag oder ein Miet- und Pachtvertrag eine Rechnung sein.

Gutschriftverfahren

Beim Gutschriftverfahren erfolgt die Abrechnung nicht durch den Lieferanten mittels einer Rechnung, sondern durch seinen Kunden mittels Erstellung einer Gutschrift. Diese Gutschrift des Kunden ersetzt abrechnungstechnisch die Rechnung des Lieferanten.

Durch das Gutschriftverfahren können sich die Unternehmen die Rechnungsprüfung ersparen. Da der Kunde keine Rechnung erhält, sondern dem Lieferanten eine Gutschrift ausstellt, liegt die Prüfung der Gutschrift beim Lieferanten. Die Aufgabe der Rechnungsprüfung wird damit an den Lieferanten abgewälzt.

Für Gutschriften gelten die gesetzlichen Regelungen wie für Rechnungen, da sie die bisherige Rechnung des Lieferanten ersetzen. Eine Gutschrift in diesem Sinne hat nichts mit der Korrektur einer Rechnung oder mit Bonus-Systemen zu tun!
Ausführliche Informationen zum Gutschriftverfahren

Rechnungen über Kleinbeträge

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde durch das "Zweite Bürokratieentlastungsgesetz" rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Kleinbetragsrechnungen enthalten eine reduzierte Zahl von Pflichtangaben, führen aber dennoch beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.

§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. das Ausstellungsdatum,
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
3a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet und (geplant ab dem 01.01.2028)
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.

Neue Nummer 3a: Soll ab dem 01.01.2028 gelten. Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind.
Als Folgeänderung zur Einführung einer neuen Rechnungspflichtangabe in § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6a UStG wird diese Pflichtangabe zukünftig auch in Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV erforderlich sein, damit der Rechnungsempfänger den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen kann.

Betragsgrenze bei Rechnungen über Kleinbeträge:

  • Bis 31.12.2006: 100 Euro
  • Vom 01.01.2007 bis 31.12.2016: 150 Euro
  • Ab 01.01.2017: 250 Euro

Fahrausweise als Rechnungen

§ 34 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:

(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden
2. das Ausstellungsdatum
2a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet, (geplant ab dem 01.01.2028)
3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt und
5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.
(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend.

Neue Nummer 2a: Soll ab dem 01.01.2028 gelten. Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind.
Als Folgeänderung zur Einführung einer neuen Rechnungspflichtangabe in § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6a UStG wird diese Pflichtangabe zukünftig auch in Fahrausweisen nach § 34 UStDV erforderlich sein, damit der Rechnungsempfänger den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen kann.

Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV; geplant ab 01.01.2025)

Ab 1. Januar 2025 soll der § 34a UStDV eingefügt werden. Die Sonderregelung für Kleinunternehmer wird neu konzipiert.
Der neue § 34a UStDV wird eingeführt aufgrund der Ergänzung des Artikels 22a MwStSystRL in Absatz 1 um Buchstabe c, wonach ab dem 1. Januar 2025 die Mitgliedstaaten es auch Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, zu gestattet haben, vereinfachte Rechnungen auszustellen.
§ 34a UStDV (ab 01.01.2025):

§ 34a Rechnungen von Kleinunternehmern

Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
  6. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe "Gutschrift".
Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. § 31 gilt entsprechend. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.

Der neue § 34a UStDV regelt, dass Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG über von ihnen erbrachte Leistungen eine vereinfachte Rechnung stellen können. Durch den Satz 3 wird klargestellt, dass Kleinunternehmer - auch über die Übergangsregelungen hinaus - nicht verpflichtet sind, eine Rechnung in Form einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Absatz 1 UStG auszustellen. Stattdessen können sie ihre Rechnungen auch als sonstige Rechnung (auf Papier oder in einem elektronischen Format, das nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt) ausstellen.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz

Angaben in der Rechnung

§ 31 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

(1) Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
(3) Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
(5) Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes.

Wenn in einem Lieferschein die Ware beschrieben ist, brauchen die Angaben in der Rechnung nicht wiederholt werden, wenn die Rechnung auf den Lieferschein verweist.

Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

§ 32 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:

Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.

Elektronische Rechnung - E-Rechnung - XRechnung

Entscheidende Schritte:

Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011
Rechnungen können - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für elektronische Rechnungen (§ 14 Absatz 1 und 3 Umsatzsteuergesetz) zum 01.07.2011 neu gefasst worden.
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen ab Juli 2011 nicht mehr durch eine qualifizierte elektronische Signatur belegt werden. Der Gesetzgeber schreibt keine bestimmte Technologie dafür vor, auf welchem Wege Unternehmer die gesetzlichen Erfordernisse erbringen.
Nach der neuen Rechtslage können u. a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Das BMF-Schreiben vom 02.07.2012 (IV D 2 - S 7287-a/09/10004 :003) nimmt ausführlich Stellung zu der Neuregelung und erläutert die Anwendung für die Praxis.

Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Text von Bedeutung für den EWR
Mit der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen wurden wesentliche Vorgaben zur Umsetzung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) erlassen. Die Mitgliedstaaten der EU sind dazu verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Deutschland hat dies mit einem E-Rechnungsgesetz sowie einer E-Rechnungsverordnung für Bundeseinrichtungen getan. Oberste Bundesbehörden sowie Verfassungsorgane des Bundes sind ab dem 27. November 2018 verpflichtet, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Für alle anderen Bundesbehörden gilt das ab dem 27. November 2019. Die restlichen Behörden und Länder folgen dann bis April 2020.

E-Rechnungsverordnung vom 13.10.2017
Nach der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes gelten Rechnungen als elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
Die Anforderungen sind in der europäischen Norm EN-16931 oder dem Standard XRechnung in der jeweils aktuellsten Version beschrieben.
Bilddateien oder einfache PDF-Dokumente genügen diesen Anforderungen nicht.
XRechnung ist ein Standard zur elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen. XRechnung stellt die Umsetzung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung für Deutschland dar.
Seit dem 01.01.2023 ist XRechnung Teil der Standardfamilie XStandards Einkauf. Hierfür wurde die Website xeinkauf.de erstellt. Dort können Sie sich über XRechnung informieren.

E-Rechnungspflicht im Wachstumschancengesetz - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Danach wird ab dem 1. Januar 2025 die Entgegennahme von eRechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein. Wenn der leistende Unternehmer eine eRechnung ausstellt, muss der Rechnungsempfänger diese auch entgegennehmen.
Es gibt aber Übergangsregelungen in § 27 Abs. 39 UStG:
Abweichend von § 14 Absatz 1 und 2 kann eine Rechnung

  1. bis zum 31. Dezember 2026 für einen nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden;
  2. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, übermittelt werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 3) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat;
  3. bis zum 31. Dezember 2027 für einen nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers in einem elektronischen Format, das nicht § 14 Absatz 1 Satz 6 entspricht, ausgestellt werden, wenn diese mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98) übermittelt wird.

Die Bundesregierung wird gebeten, bis zum 31.12.2024 ein kostenloses Angebot zur Rechnungserstellung sowie zum Ansehen von elektronischen Rechnungen zur Verfügung zu stellen.

Ab dem Jahr 2028 sind die neuen Anforderungen aber zwingend einzuhalten.

Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG
Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025
BMF-Schreiben zur E-Rechnungspflicht vom 15.10.2024

Rechnungsprüfung und Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB

Ein generelles Zurückbehaltungsrecht gibt es nicht. Es kommt auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs an. Handelt es sich um umsatzsteuerfreie Leistungen oder ist der Rechnungsempfänger Kleinunternehmer, besteht bei fehlerhaften Angaben kein Zurückbehaltungsrecht für den Rechnungsempfänger.

Rechnungsempfänger können die Bezahlung einer Rechnung aber verweigern, wenn aus der fehlerhaften Rechnung ein ihnen zustehender Vorsteuerabzug verlorengehen würde.


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