Pflichtangaben für Rechnungen - Hinweis auf die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) ab 01.01.2028
Jahressteuergesetz 2024 - Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von einem Ist-Versteuerer
Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 angenommen. Dazu hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung und
der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt. Die Zustimmung im Bundesrat soll am 22.11.2024 erfolgen.
Ab 01.01.2028 soll der Vorsteuerabzug neu geregelt werden.
Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von einem Ist-Versteuerer soll auf den Zahlungszeitpunkt verschoben werden.
Soll erst ab dem 01.01.2028 gelten. Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt worden sind (Nach dem Regierungsentwurf sollte die Neuregelung schon zum 01.01.2026 in Kraft treten).
Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20).
Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, sollen dies auch in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren.
Dazu wird wird eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt
für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können.
Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 berechnet,
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Auf Grundlage der bisherigen deutschen Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist in den nationalen Rechnungspflichtangaben bislang keine Angabe zur Besteuerungsart des Leistenden vorgesehen. Auf Grundlage der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Artikel 226 Nummer 7a MwStSystRL wird eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können.
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