Pflichtangaben für Rechnungen - Hinweis auf die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) ab 01.01.2026

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen.
Ab 01.01.2026 soll der Vorsteuerabzug neu geregelt werden.
Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von einem Ist-Versteuerer soll auf den Zahlungszeitpunkt verschoben werden.
Soll ab dem 01.01.2026 gelten. Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2025 ausgestellt worden sind.
Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20).
Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, sollen dies auch in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren.
Dazu wird wird eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können.
Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

6a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 berechnet,

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Auf Grundlage der bisherigen deutschen Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist in den nationalen Rechnungspflichtangaben bislang keine Angabe zur Besteuerungsart des Leistenden vorgesehen. Auf Grundlage der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Artikel 226 Nummer 7a MwStSystRL wird eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können.

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