Pflichtangaben für Rechnungen - Hinweis auf die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) ab 01.01.2028
Jahressteuergesetz 2024 - Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von einem Ist-Versteuerer
Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab 01.01.2028 wird der Vorsteuerabzug neu geregelt.
Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von einem Ist-Versteuerer wird auf den Zahlungszeitpunkt verschoben.
Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt worden sind (nach dem Regierungsentwurf sollte die Neuregelung schon zum 01.01.2026 in Kraft treten).
Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20).
Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, sollen dies auch in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren.
Dazu wird wird eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt
für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können.
Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 berechnet,
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
Auf Grundlage der bisherigen deutschen Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ist in den nationalen Rechnungspflichtangaben bislang keine Angabe zur Besteuerungsart des Leistenden vorgesehen. Auf Grundlage der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Artikel 226 Nummer 7a MwStSystRL wird eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können.
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