Grundlagen der Umsatzsteuer

Aktuelles

Jahressteuergesetz 2024
Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 angenommen. Dazu hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt.
Die geänderte Fassung des Gesetzentwurfs steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024.
Maßnahmen mit Bezug zum Rechnungswesen:

  • Änderung der Besteuerung von Kleinunternehmern
    Die Neuregelung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
  • Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV; geplant ab 01.01.2025)
    Der neue § 34a UStDV regelt, dass Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG über von ihnen erbrachte Leistungen eine vereinfachte Rechnung stellen können.
    Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet eine Rechnung in Form einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Absatz 1 UStG auszustellen.
  • Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von einem Ist-Versteuerer soll auf den Zahlungszeitpunkt verschoben werden.
    Soll erst ab dem 01.01.2028 gelten. Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt worden sind (Nach dem Regierungsentwurf sollte die Neuregelung schon zum 01.01.2026 in Kraft treten).
    Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20).
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)
    Mit einem Änderungsantrag wurde die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neu gefasst und auf diese Weise die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit den europäischen Vorgaben sichergestellt. Auch vor dem Hintergrund der Eingaben, die man von Seiten der Tanz- und Musikschulen und von anderen Bildungsträgern erhalten habe, habe man in den Gesetzesberatungen darauf geachtet, dass die notwendige Gesetzesänderung mit keiner steuerlichen Verschlechterung für die Betroffenen einhergehe.
    Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz sollte nur bis zum 29. Februar 2024 gelten. Diese Maßnahme wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Gesetzgeber hat die Regelung bis zum 31. März 2024 befristet (§ 28 Absatz 5 und 6 Umsatzsteuergesetz). Dabei bleibt es nun auch.


Bundestag stimmt gegen ermäßigte Umsatzsteuer in Restaurants
Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am 21. September 2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde in zweiter Lesung nach namentlicher Abstimmung abgelehnt.
Der Bundesrat hat am 24.11.2023 einen Antrag des Freistaats Bayern für einen dauerhaften ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Gastronomie und Ausdehnung der ermäßigten Umsatzbesteuerung auf Getränke abgelehnt.
Damit gilt für Speisen die in der Gaststätte verzehrt werden ab 01.01.2024 wieder ein Steuersatz von 19% (siehe Tabelle weiter unten).

BMF-Schreiben vom 21.12.2023 zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz; Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht
Auszug:

Die zum 1. Juli 2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aus. Ab dem 1. Januar 2024 ist auf diese Umsätze nach § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19% anzuwenden.
....
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7% angewandt wird.

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt bis Ende 2023 abgesenkt - Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen bei den so genannten Verbrauchsteuern zugestimmt. Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag am 22. September 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein "Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen" in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (20/3590) gebilligt.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
Das Gesetz wurde am 28.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant in Kraft.

Damit gilt:

Zeitraum Steuersatz für Speisen, die in der Gaststätte verzehrt werden Steuersatz für Getränke Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt
bis zum 30.06.2020 19% 19% 7%
01.07.2020 bis 31.12.2020 5% 16% 5%
01.01.2021 bis 31.12.2023 7% 19% 7%
ab dem 01.01.2024 19% 19% 7%

Senkung der Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme auf 7 Prozent - Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz
Die Einbeziehung der Fernwärme in die Steuersenkung hatte der Finanzausschuss zuletzt noch auf Antrag der Koalitionsfraktionen in einer Sondersitzung beschlossen.
Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 7. Oktober 2022 auch der Bundesrat der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 beträgt sie statt 19 nur 7 Prozent.
Das Gesetz wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant in Kraft.

Gaslieferungen sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Das hat zur Folge, dass der Gasverbrauch auch dann in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, wenn zu Beginn dieses Zeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat.
Für die meisten Verbraucher wird sich die Steuersatzsenkung damit auf das gesamte Jahr 2022 auswirken, da der Ablesezeitraum in der Regel der 31. Dezember 2022 sein wird.
Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen. Sofern Ablesezeiträume nach dem 31. März 2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen. Damit sind Zwischenablesungen durch den Energieversorger möglich. Erfolgt eine solche Ablesung noch am 31. März 2024, gilt auch für das erste Quartal 2024 der ermäßigte Steuersatz (Quelle: Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuer; Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz).

System der Umsatzsteuer (Wesen der Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer)

Die Umsatzsteuer wird auf Grund ihrer Erhebungsart auch Mehrwertsteuer genannt. Es wird nur der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert mit Umsatzsteuer belastet. Steuerlich existiert der Begriff Mehrwertsteuer nicht mehr.

In der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem (seit 01.01.1968) mit Vorsteuerabzug. Jeder steuerbare Umsatz wird auf jeder Wirtschaftsstufe besteuert. Die Bemessungsgrundlage für die zu berechnende und abzuführende Umsatzsteuer ist dabei der Nettobetrag. Der Unternehmer darf dabei die selbst bezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des Einkaufs als Vorsteuer abziehen.

Die Umsatzsteuer stellt für die Unternehmen damit einen durchlaufenden Posten dar.

Wirtschaftsstufe Eingangs-
rechnung (netto)
Ausgangs-
rechnung (netto)
Mehrwert Umsatzsteuer (19%) Vorsteuer (19%) Zahllast
Produzent 0 € 500 € 500 € 95 € 0 € 95 €
Großhändler 500 € 600 € 100 € 114 € 95 € 19 €
Einzelhändler 600 € 1.000 € 400 € 190 € 114 € 76 €
Endverbraucher zahlt an den Einzelhändler 1.190 € brutto, das sind netto 1.000 € und Umsatzsteuer 190 €

Umsatzsteuer, die dem Endkunden in Rechnung gestellt wird, wird an das zuständige Finanzamt abgeführt.

Umsatzsteuer, die das Unternehmen selbst in Rechnung gestellt bekommt, wird als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert. Nur ordnungsgemäße Rechnungen erlauben den Vorsteuerabzug. Bei vielen Umsatzsteuersonderprüfungen werden Fehler in Eingangsrechnungen gefunden, die zur Rückzahlung der Vorsteuer führen.

Die Zahllast (abzuführender Betrag ans Finanzamt) errechnet sich als Differenz aus der dem Unternehmer von seinen Abnehmern bezahlten Umsatzsteuer und der von ihm selbst für Vorleistungen bezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer).

Damit wird nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer belastet (Endverbrauchersteuer).

Eine Belastung beim Unternehmer kann nur eintreten, wenn bei einer Umsatzsteuersatzerhöhung der höhere Preis nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden kann.

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer. Bei einer indirekten Steuer sind Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch. Die Steuer wird auf einen Dritten (hier den Endverbraucher) übertragen.

In bestimmten Fällen wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner. Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Beim Leistungsempfänger fallen Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich direkt. Mit diesem Ansatz wird die Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs leichter.

Versagung des Vorsteuerabzugs und der Umsatzsteuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung - gilt ab 01.01.2020
Mit Wirkung ab 01.01.2020 wird dazu der § 25f Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges insbesondere in Form von Ketten- oder Karussellgeschäften.

Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Der Auftraggeber kann als Rechnungsempfänger die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sobald die Leistung erfolgt ist und er eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hat.
Dabei ist es nach der derzeitigen Regelung unerheblich, ob der leistende Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung nach § 16 UStG) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung nach § 20 UStG) versteuert.
Diese Regelung entspricht nicht dem Gemeinschaftsrecht.
Schon der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Juli 2023 (XI R 5/21) festgestellt, dass es eine unzutreffende Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie durch den Mitgliedstaat Deutschland gibt.

Artikel 167 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL): Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
Die MwStSystRL lässt damit den Vorsteuerabzug aus Leistungen von Unternehmen, die der Istversteuerung unterliegen, erst zu, wenn der Kunde die Zahlung leistet.
Diese Regelung stellt sicher, dass der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer beim leistenden Unternehmer und der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger übereinstimmen.

Am 10. Februar 2022 hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig ist, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (C-9/20). Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshof knüpft der Vorsteuerabzug an die Entstehung der Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer entsteht bei Ist-Versteuerern jedoch erst mit Zahlungseingang.
Auszug aus dem Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20:

Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.

Mit dem Jahressteuergesetzes 2024 soll die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs erfolgen. Die Änderungen sollen ab dem 01.01.2028 gelten. Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt worden sind.
Auszug aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung:

Bei der Umsetzung ist den Unternehmen ausreichend Vorbereitungszeit für die erforderlichen Umstellungen zuzugestehen. Nach dem Regierungsentwurf sollte die Neuregelung mit zeitlichem Vorlauf zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Wie sich jedoch gezeigt hat, braucht die Wirtschaft mehr Vorbereitungszeit, da sie aktuell im Bereich der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung insbesondere mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung belastet ist. Die Übergangsregelungen für die tatsächlich verpflichtende Verwendung einer E-Rechnung laufen zum 31. Dezember 2027 ab, die Wirtschaft kann sich dann auch wieder auf andere Rechtsänderungen konzentrieren.

Die Änderungen zur Maßnahme "Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers" werden daher - inhaltlich unverändert - in einen neuen Artikel überführt, der zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt.

Ab 01.01.2028 soll der Vorsteuerabzug neu geregelt werden.
Künftig soll differenziert werden:

  • Rechnung eines Soll-Versteuerers: Für den Vorsteuerabzug wird auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung abgestellt.
  • Rechnung eines Ist-Versteuerers: Für den Vorsteuerabzug ist es notwendig, dass eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung erfolgte.
  • Anzahlungsrechnung: Es muss eine Zahlung erfolgt sein.

Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, sollen dies auch in ihren Ausgangsrechnungen dokumentieren (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten).
Dazu wird wird eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. So erhält der Rechnungsempfänger die notwendige Information, um den zutreffenden Zeitpunkt für seinen Vorsteuerabzug bestimmen zu können (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6a).

Neufassung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG:

In Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:

Die Vorsteuer ist abziehbar, wenn der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt und

  1. die Leistung ausgeführt worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1) berechnet, oder
  2. soweit eine Zahlung auf eine ausgeführte Leistung geleistet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) berechnet, oder
  3. soweit eine Zahlung vor Ausführung der Leistung geleistet worden ist;

Beim Leistungsbezug von sollversteuernden Unternehmen verbleibt es beim Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt, wenn die Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde.

Steuerbare Umsätze

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG folgende Umsätze:

  • die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

Nach dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 wurde in § 3a Abs. 5 UStG der Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2015 neu geregelt.
Ab dem 1. Januar 2015 fällt die Mehrwertsteuer auf alle Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen dort an, wo der Kunde ansässig ist, und nicht mehr am Ort des Dienstleistungserbringers.
Nach den alten Vorschriften für elektronisch erbrachte Dienstleistungen ist die Mehrwertsteuer dort angefallen, wo der Dienstleistungserbringer ansässig war. Das führte zu einer großen Steuerungerechtigkeit, da sich Unternehmen häufig in einem Mitgliedstaat mit niedrigem Steuersatz niedergelassen haben. Die neue Regelung führt zu einem gerechteren Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen. Außerdem werden die Steuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten gerechter verteilt.
Parallel dazu wird eine einzige Anlaufstelle eingerichtet, was die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen erheblich senkt. Über diese Anlaufstelle können Unternehmen, die in verschiedenen EU-Ländern elektronische Dienstleistungen erbringen, ihre gesamte Mehrwertsteuer im eigenen Mitgliedstaat anmelden und abführen (Quelle: Webseite der Europäischen Kommission).

Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Steuerbare Umsätze sind entweder steuerpflichtig oder steuerfrei.
Der § 4 UStG bestimmt Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Zu den Umsätzen, die von der Umsatzsteuer befreit sind zählen:

  • die Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 UStG),
  • die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG),
  • die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 UStG),
  • die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
  • die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
  • die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes
  • die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken,
  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden,
  • die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
  • ....

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.11.2018 (XI R 16/17) die Umsätze aus den Garantiezusagen eines Autohauses für umsatzsteuerfrei erklärt.
Aufgrund einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt die Ansicht vertreten, die Garantiezusage gewähre dem Kunden ein Wahlrecht zwischen Reparatur durch die Klägerin oder Reparaturkostenersatz und stelle eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf dar. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung seien nicht gegeben.
Leitsätze des Urteils:

  1. Die entgeltliche Garantiezusage des Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung.
  2. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

Verzicht auf Steuerbefreiungen

Für bestimmte Steuerbefreiungen enthält der § 9 UStG ein Optionsrecht:

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

Man entscheidet sich für die Umsatzsteuerpflicht, um das Recht zu erhalten, alle Vorsteuern abziehen zu können, die mit den entsprechenden Umsätzen zusammenhängen.
Das beste Beispiel ist die Vermietung von Geschäftsräumen an Unternehmer (Gewerbemietvertrag). Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist nach § 9 Abs. 2 UStG jedoch nur zulässig, wenn der Mieter (Leistungsempfänger) das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Damit kann bei einer Vermietung von Praxisräumen an Ärzte oder Büroräumen an Versicherungen, Versicherungsvertreter bzw. Banken nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden (hier werden Umsätze erzielt, die von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG befreit sind).

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält dazu im Abschnitt "9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 2 und 3 UStG)" mehrere Beispiele.
Das Beispiel 4 im Abs. 1 lautet:

Beispiel 4:
V errichtet ein mehrgeschossiges Gebäude und vermietet es wie folgt:
- die Räume des Erdgeschosses an eine Bank;
- die Räume im 1. Obergeschoss an einen Arzt;
- die Räume im 2. Obergeschoss an einen Rechtsanwalt;
- die Räume im 3. Obergeschoss an das städtische Schulamt.
Die Vermietungsumsätze des V sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG). Die Geschosse des Gebäudes sind selbständig nutzbare Grundstücksteile. Die Frage der Option ist für jeden Grundstücksteil gesondert zu prüfen.
- Erdgeschoss
V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Bank die Räume für grundsätzlich steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 8 UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
- 1. Obergeschoss
V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil der Arzt die Räume für grundsätzlich steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 14 UStG) verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
- 2. Obergeschoss
V kann auf die Steuerbefreiung verzichten, weil der Rechtsanwalt die Räume ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 9 Abs. 2 UStG).
- 3. Obergeschoss
V kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Stadt die Räume nicht unternehmerisch nutzt (§ 9 Abs. 1 UStG).

Zu beachten ist aber § 15a Abs. 1 UStG:

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

Der Eigentümer ist also nicht zehn Jahre an diese Option gebunden. Wer vorher die Option aber aufgibt, muss die bereits erhaltenen Vorsteuern anteilig an das Finanzamt zurückzahlen.

Steuersätze

Die Steuer beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz seit dem 01.01.2007 19 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 UStG für bestimmte Umsätze auf sieben Prozent.
Der ermäßigte Steuersatz gilt insbesondere für folgende Produkte und Leistungen:

  • 75 Prozent der ermäßigten Artikel sind Lebensmittel
  • Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Futtermittel (z. B. lebende Tiere, Pflanzen- und Pflanzenteile, Schnittblumen, Samen, Düngemittel und Holz)
  • Druckerzeugnisse, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, insbesondere Bücher, Zeitungen und anderen Erzeugnisse des graphischen Gewerbes
  • Krankenfahrstühle und orthopädische Hilfsmittel, insbesondere Rollstühle, künstliche Gelenke, Krücken, Bandagen, Prothesen, und Herzschrittmacher
  • Sonstige Leistungen der Landwirtschaft, insbesondere Tierzucht und Anzucht von Pflanzen
  • Leistungen der Zahntechniker und bestimmte Leistungen der Zahnärzte
  • Kulturelle Leistungen, insbesondere Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen wie Theater und für Zirkusvorführungen
  • Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen
  • Leistungen der Schwimmbäder
  • Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Beförderung von Personen

Übersicht über die Gegenstände, die dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen

Ab 01.01.2010 reduzierte sich auch der Tarif für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe auf 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Der ermäßigte Satz von 7% gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Durch Artikel 9 Nummer 8 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 wurde die Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG neu gefasst. Im Ergebnis sinkt der Steuersatz für Umsätze mit Hörbüchern auf 7%. Die Änderung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Nicht begünstigt sind Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen.

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019).
Maßnahmen:

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books - gilt ab dem 18.12.2019 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt).
    Dem § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz wird folgende Nummer 14 angefügt:
    (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
    ....
    14. die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten.
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Erzeugnisse der Monatshygiene - gilt ab 01.01.2020
    Dazu wird im Umsatzsteuergesetz der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 die neue Nummer 55 angefügt.

Befristete Absenkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020

Der Bundesrat hat in seiner 991. Sitzung (Sondersitzung) am 29.06.2020 dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt. Das Gesetz wurde am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Mehrwertsteuer wird befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gesenkt.
Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19% auf 16%, der reduzierte Steuersatz von 7% auf 5%.
Die Änderungen werden über den § 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften in das Umsatzsteuergesetz eingebracht.
§ 28 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

(1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
(2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt.
(3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt.

Befristete Steuersatzsenkung für die Gastronomie

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz enthält eine befristete Steuersatzsenkung für die Gastronomie.
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 01.07.2020 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz gesenkt.
Dazu wird in § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz die Nummer 15 angefügt.

Am 5. März 2021 hat auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert.
Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz enthält dazu eine Änderung in § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes.
Neben der Gastronomie profitieren hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen. Die Mahlzeitenabgabe an Arbeitnehmer ist von den Steueränderungen auch betroffen (Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils).

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt bis 31.12.2023 abgesenkt - Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Das Gesetz enthält dazu eine Änderung in § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes.

Die Mehrwertsteuer wurde in Deutschland zum 01.01.1968 eingeführt. Der Regelsatz betrug damals 10% und der ermäßigte Steuersatz betrug 5%.

Einheitlichkeit der Leistung

Es ist für jeden steuerbaren Vorgang zu beurteilen, um welche Art Leistung es sich handelt und welche umsatzsteuerlichen Folgen sich daraus ergeben.
Leistungsvorgänge, die eine Einheit darstellen, können nicht mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung in einzelne Bestandteile zerlegt werden.
Zentrale Frage: Werden mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht?

Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil des EuGH vom 18.01.2018, C-463/16).

Allgemeine Grundsätze definiert der Umsatzsteuer-Anwendungserlass unter 3.10. Einheitlichkeit der Leistung. Auszug:

(1) Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hat umsatzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung des Orts und des Zeitpunkts der Leistung sowie für die Anwendung von Befreiungsvorschriften und des Steuersatzes. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. EuGH-Urteil vom 04.09.2019, C71/18, KPC Herning). ....

(2) In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten (vgl. EuGH-Urteil vom 25. 2. 1999, C-349/96, CPP). Deshalb können zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. Wenn mehrere, untereinander gleichzuwertende Faktoren zur Erreichung dieses Ziels beitragen und aus diesem Grund zusammengehören, ist die Annahme einer einheitlichen Leistung nur gerechtfertigt, wenn die einzelnen Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Dass die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, sie umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln. ....

(3) Allerdings darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. ....

(4) Voraussetzung für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung anstelle mehrerer selbständiger Leistungen ist stets, dass es sich um Tätigkeiten desselben Unternehmers handelt. Entgeltliche Leistungen verschiedener Unternehmer sind auch dann jeweils für sich zu beurteilen, wenn sie gegenüber demselben Leistungsempfänger erbracht werden und die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung erfüllt sind. ....

(5) Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (vgl. jedoch Abschnitt 4.12.10 Satz 1 zum Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen und Abschnitt 12.16 Abs. 8 zum Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen).

Beispiel aus dem Gartenbau - Bundesfinanzhof Urteil vom 14.02.2019, V R 22/17 - Pflanzenlieferungen für eine Gartenanlage
Leitsätze:

Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

3. Die komplexe Leistung des Erstellens einer Gartenanlage unterliegt nicht dem ermäßigten, sondern dem Regelsteuersatz.

a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für Lieferungen der in der Anlage zum UStG bezeichneten Gegenstände. Dazu gehören zwar die in den Nrn. 6 bis 9 der Anlage zum UStG aufgeführten Pflanzen, um die es im Streitfall geht. Die Lieferung der Pflanzen bildet jedoch nicht den Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung, da diese --wie unter II.2.a bereits ausgeführt wurde-- wesentlich durch die Verbindung von Pflanzenlieferung und Gartenbauarbeiten bestimmt wird und sich beide Leistungsbestandteile rechtlich gleichwertig gegenüberstehen.

b) Die Sache ist spruchreif. Die einheitliche Leistung in Gestalt der Errichtung einer Gartenanlage unterliegt dem Regelsteuersatz. Das Urteil des FG ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Haftung elektronischer Markplätze

Onlinemarktplätze können ab 2019 für Umsatzsteuerausfälle in Haftung genommen werden
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Sitzung vom 7. November 2018 zahlreiche Änderungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Der Deutsche Bundestag hat dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung vom 8. November 2018 in zweiter und dritter Lesung ebenfalls zugestimmt. Das Gesetz stand auf der Tagesordnung der 972. Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ziel der Neuregelungen ist es unter anderem, den Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel zu bekämpfen. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen sowie zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.

Der neu eingefügte § 22f Umsatzsteuergesetz enthält besondere Pflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze.
Der neu eingefügte § 25e Umsatzsteuergesetz beinhaltet Regeln zur Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz.

Zahllast und Vorsteuerüberhang

In den meisten Perioden wird die Umsatzsteuer (Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen) größer als die Vorsteuer (Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen) sein. Es ergibt sich eine Zahllast, die an das Finanzamt zu zahlen ist. In Ausnahmefällen (vor Geschäftseröffnung oder bei größeren Investitionen) kann die Vorsteuer in einer Periode größer als die Umsatzsteuer sein. Es ergibt sich ein Vorsteuerüberhang, den das Finanzamt dem Unternehmen erstattet.

Besteuerung der Kleinunternehmer

Unternehmen, deren gesamter Umsatz (vereinnahmte Entgelte), im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro (22.000 Euro ab 2020) nicht überstiegen hatte und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, können sich auf Antrag vom Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen (Kleinunternehmerregelung nach §19 Umsatzsteuergesetz).

Diese Kleinunternehmen stellen Ihren Kunden Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Sie sind damit aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer gehört damit zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Verzichtet der Unternehmer auf die Umsatzsteuerbefreiung, so ist er daran mindestens für fünf Kalenderjahre gebunden.

Sollversteuerung und Istversteuerung

Nach § 16 Abs. 1 UStG ist die Steuer, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Nach § 13 Abs. 1 UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (Sollversteuerung).

Die Steuerschuld wird also auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat. Das kann die Liquidität bedrohen. Für kleinere Unternehmen gibt es deshalb eine Sonderregelung im § 20 UStG (Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten). Danach wird die Zahllast aufgrund der Umsatzsteuer berechnet, die der Unternehmer auch wirklich von seinen Kunden erhalten hat (Istversteuerung).

Die zwei Varianten im Überblick:

Sollversteuerung (§16 Abs. 1 UStG) Istversteuerung (§20 Abs. 1 UStG)
In der Ausgangsrechnung vereinbarte Umsatzsteuer Durch den Kunden schon bezahlte, also vereinnahmte Umsatzsteuer
minus minus
Vorsteuer Vorsteuer
Zahllast oder Vorsteuerüberhang Zahllast oder Vorsteuerüberhang

Anspruch auf Vorsteuerabzug

Grundsatz der Unternehmenseinheit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 UStG)
Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann jeder Steuerpflichtige nur ein Unternehmen haben. Es gilt der Grundsatz der Unternehmenseinheit. Das gilt selbst dann, wenn ein Unternehmer zwei völlig verschiedene Betriebe hat. Es wird für das gesamte Unternehmen nur eine einheitliche Umsatzsteuererklärung abgegeben. Eine Aufteilung wie in der Ertragssteuer findet in der Umsatzsteuer nicht statt.
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne des § 20 sind daher die Umsätze aller Betriebe zusammenzurechnen. Wenn die Summe aller Umsätze den Grenzwert des § 20 nicht übersteigt, darf die Ist-Besteuerung angewendet werden.

Anzahlungen

Anzahlungen sind stets im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Für erhaltene Anzahlungen gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG:

(1) Die Steuer entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
  1. bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,

Buchen von erhaltenen Anzahlungen

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, ist, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Für geleistete Anzahlungen gilt § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG:

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
....

Buchen von geleisteten Anzahlungen

Umsatzsteuervoranmeldung

Nach §16 Abs. 1 UStG ist der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr. Nach §18 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.

Nach §18 Abs. 2 UStG ergeben sich folgende Zeiträume:

  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 7.500 Euro aber mehr als 1.000 Euro, ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum.
  • Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Ausführliche Informationen zur Umsatzsteuervoranmeldung und zum Voranmeldungszeitraum

Dauerfristverlängerung

Hat das Unternehmen bei der Einhaltung der Fristen Schwierigkeiten, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Dauerfristverlängerung.

Nach §18 Abs. 6 UStG kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

Das Verfahren ist in den §§46-48 UStDV geregelt. Der Unternehmer (Monatszahler) muss bis 10. Februar eine Vorauszahlung von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr leisten. Am 10. März leistet er dann eine Vorauszahlung für den Januar. Er gewinnt also einen Monat mehr Zeit für den innerbetrieblichen Ablauf. Ein Vorteil für die Liquidität ergibt sich nicht.

Ausführliche Informationen zur Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung

Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb

Export (aus deutscher Sicht)

Innergemeinschaftliche Lieferung

Aus Sicht des deutschen Unternehmens liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Import (aus deutscher Sicht)

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Aus Sicht des deutschen Unternehmens liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Gezahlt wird nur der Nettowert an den Lieferer. Es entsteht keine Steuerbelastung da Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb und gleichzeitig Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb gebucht wird.

Mit dieser Vorgehensweise werden sowohl die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb in der Umsatzsteuervoranmeldung erfasst. Damit lässt sich grenzübergreifend die Korrektheit nachprüfen (weitere Informationen).

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen

Hier liegt in der Regel Steuerfreiheit vor.

Bagatellgrenze für die Umsatzsteuerbefreiung - Mit der Änderung des § 6 Absatz 3a UStG werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 Euro freigestellt (gilt ab 01.01.2020).
Im Drittland ansässige Personen haben die Möglichkeit, gezahlte Umsatzsteuer für Einkäufe in Deutschland von den jeweiligen Einzelhändlern erstattet zu bekommen, wenn sie die erworbenen Waren im nichtkommerziellen Reiseverkehr in ein Drittland ausführen. Deutschland wendet bislang keine Wertgrenze an. Insgesamt könnten durch die Einführung einer Wertgrenze eine Entlastung der Zollverwaltung und eine Besserung der Verkehrssituation eintreten.
Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden (IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Ausfuhrkassenzettel).

Einfuhr aus Drittländern

Einfuhr aus Drittländern

Gezahlt wird der Nettowert an den Lieferer und die Einfuhrumsatzsteuer an den deutschen Zoll. Die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer wird in der Umsatzsteuervoranmeldung als Forderung an das Finanzamt (als Vorsteuer abziehbar) geltend gemacht (weitere Informationen).


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