Ermittlung der Zahllast als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt

Grundsätze

Die Umsatzsteuer wird auf Grund ihrer Erhebungsart auch Mehrwertsteuer genannt. Es wird nur der von einer Unternehmung erwirtschaftete Mehrwert mit Umsatzsteuer belastet.
Mehrwert = Nettoverkaufspreis - Nettoeinkaufspreis
Ein Mehrwert entsteht nur, wenn das Ergebnis positiv ist (Nettoverkaufspreis > Nettoeinkaufspreis). Jeder Unternehmer muss den auf seiner Umsatzstufe erwirtschafteten Mehrwert versteuern.

Ist die Umsatzsteuer aus dem Verkauf größer als die Vorsteuer aus dem Einkauf ergibt sich eine Zahllast (Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt).

  Umsatzsteuer aus dem Verkauf
- Vorsteuer aus dem Einkauf
= Zahllast (wenn Ergebnis positiv)

Im anderen Fall ergibt sich ein Vorsteuerüberhang.

Beispiel zur rechnerischen Ermittlung der Zahllast

Annahme: alle getätigten Einkäufe und Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtig mit einem Steuersatz von 19%

Verkauf (Umsatz des Monats) Einkauf
Verkaufspreise brutto 95.200,00 € Einkaufspreise Brutto 59.500,00 €
Netto daraus (95.200,00 € / 119 * 100) 80.000,00 € Netto daraus (59.500,00 € / 119 * 100) 50.000,00 €
Umsatzsteuer daraus (95.200,00 € / 119 * 19) 15.200,00 € Vorsteuer daraus (59.500,00 € / 119 * 19) 9.500,00 €

Die Zahllast beträgt 5.700 € (15.200,00 € - 9.500,00 €)

Die dem Unternehmen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer), wurde bereits von diesen als Umsatzsteuer an das Finanzamt gemeldet. Die Zahllast ist also eine Restschuld für diese Wirtschaftsstufe.
Der im Unternehmen geschaffene Mehrwert beträgt 30.000,00 € (80.000,00 € - 50.000,00 €)
19% von 30.000,00 € sind 5.700 €

Beispiel zur buchhalterischen Ermittlung der Zahllast

In der Praxis werden Vorsteuer und Umsatzsteuer auf eigenen Konten gebucht. Wir nehmen die Zahlen aus dem obigen Beispiel.

Das Konto Vorsteuer sammelt die Steuern aus dem Einkauf (Eingangsrechnungen). Die Beträge stellen eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Forderungen gehören zu den Aktiva (linke Seite der Bilanz). Das Vorsteuerkonto ist also ein aktives Bestandskonto.

Vorsteuer 19 %
Soll Haben
Zugänge (Vorsteuer aus Eingangsrechnungen) 9.500,00 € Abschluss über Konto Umsatzsteuer 9.500,00 €
  9.500,00 €   9.500,00 €

Das Konto Umsatzsteuer sammelt die Steuern aus dem Verkauf (Ausgangsrechnungen). Die Beträge stellen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar. Verbindlichkeiten gehören zu den Passiva (rechte Seite der Bilanz). Das Umsatzsteuerkonto ist also ein passives Bestandskonto.

Umsatzsteuer 19 %
Soll Haben
Betrag vom Konto Vorsteuer 9.500,00 € Zugänge (Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen) 15.200,00 €
Saldo (Zahllast) 5.700,00 €    
  15.200,00 €   15.200,00 €

Das Konto mit dem niedrigeren Saldo (hier Konto Vorsteuer) wurde auf das Konto mit dem höheren Saldo (hier Konto Umsatzsteuer) übertragen. Der endgültige Saldo ist die Zahllast.
Die Zahllast wird per Banküberweisung an das Finanzamt abgeführt.
Buchungssatz: Umsatzsteuer an Bank 5.700,00 €

In der Praxis wird ein zusätzlich eingerichtetes Konto Umsatzsteuer-Vorauszahlungen verwendet.
Wir verwenden die gleichen Zahlen wie zuvor:

Konto Vorsteuer:

Vorsteuer 19 %
Soll Haben
Zugänge (Vorsteuer aus Eingangsrechnungen) 9.500,00 €                          

Konto Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer 19 %
Soll Haben
                          Zugänge (Umsatzsteuer aus Ausgangsrechnungen) 15.200,00 €

Konto Umsatzsteuer-Vorauszahlungen:

Es ergibt sich eine Zahllast.
Die Zahllast wird vom Finanzamt abgebucht.
Buchungssatz: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen an Bank 5.700,00 €

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
Soll Haben
Ermittelte Zahllast 5.700,00 €                          

Aufzeichnungspflichten

Der Unternehmer ist nach § 22 UStG verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Nach § 63 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.

Bei der Inanspruchnahme verschiedener Umsatzsteuersätze bzw. steuerfreier Umsätze müssen die Entgelte nach Steuersätzen getrennt aufgezeichnet und in der Umsatzsteuervoranmeldung getrennt aufgeführt werden.
Bei den steuerpflichtigen Umsätzen müssen das Entgelt und die Steuer grundsätzlich getrennt aufgezeichnet werden. Eine Aufzeichnung von Bruttoentgelten (getrennt nach Steuersätzen), ist nach § 63 UStDV aber möglich. Die Steuer muss dann am Ende des Voranmeldungszeitraums heraus gerechnet werden.

Wichtige Konten sind:

  • Abziehbare Vorsteuer 7 %
  • Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
  • Abziehbare Vorsteuer 19 %
  • Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
    (steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken)
  • Umsatzsteuerforderungen
  • Umsatzsteuerforderungen laufendes Jahr
  • Umsatzsteuerforderungen Vorjahr
  • Umsatzsteuerforderungen frühere Jahre
  • Umsatzsteuer 7 %
  • Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
  • Umsatzsteuer 19 %
  • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
    (hier werden die für jeden Voranmeldungszeitraum ermittelten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen erfasst)
  • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/11
    Wenn der Unternehmer die Dauerfristverlängerung wählt, muss er eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr leisten)
  • Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
    (steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerks auswirken)
  • Umsatzsteuer laufendes Jahr
  • Umsatzsteuer Vorjahr
  • Umsatzsteuer frühere Jahre

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