Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb


 

Grundsätze

Um es ausländischen Unternehmern aus steuerlicher Sicht zu erleichtern, im Inland steuerpflichtige Umsätze zu erbringen, wurde das Reverse-Charge-Verfahren entwickelt. Es beugt auch Betrug vor. Grundgedanke: Wo Mehrwertsteuer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden darf, kann sie auch nicht als Vorsteuer hinterzogen werden. Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Beim Leistungsempfänger fallen Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich direkt.

Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne des Umsatzsteuergesetzes umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet).

Export (aus deutscher Sicht)

Innergemeinschaftliche Lieferung

Aus Sicht des deutschen Unternehmens liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Import (aus deutscher Sicht)

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Aus Sicht des deutschen Unternehmens liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Gezahlt wird nur der Nettowert an den Lieferer. Es entsteht keine Steuerbelastung da Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb und gleichzeitig Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb gebucht wird.

Mit dieser Vorgehensweise werden sowohl die innergemeinschaftliche Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb in der Umsatzsteuervoranmeldung erfasst. Damit lässt sich grenzübergreifend die Korrektheit nachprüfen.

Der § 13b UStG enthält die Fälle, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

§ 14a Abs. 5 UStG:

Führt der Unternehmer eine Leistung im Sinne des § 13b Absatz 2 aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtet; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 wird nicht angewendet.

Zusammenfassende Meldung

Neben der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt muss ein Unternehmer, der innerhalb der EU grenzüberschreitende, steuerfreie Lieferungen an andere Unternehmen vornimmt, eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg übermitteln.

Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen EU-Mitgliedstaaten sind nicht zu melden.

Mit Inkrafttreten des EG-Binnenmarktes am 01.01.1993 wurde im Warenverkehr zwischen den EG-Mitgliedstaaten die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltungen abgeschafft. Zur Sicherung des Steueraufkommens wurde ein Kontrollverfahren entwickelt. Dieses beruht auf einem EG-weiten Informationsaustausch von Daten, die in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.

Der Schlüssel zur Teilnahme am EG-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird (an Unternehmer auf Antrag). Wer sie besitzt, kann steuerfrei Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat liefern, wenn auch der Erwerber eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt.

Für die Unternehmen besteht seit dem 01.01.1993 die Pflicht, ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen in ihre Umsatzsteuererklärungen und in "Zusammenfassende Meldungen" aufzunehmen. Damit ist es den einzelnen Mitgliedstaaten dann möglich, die zutreffende Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in ihrem Land zu überwachen. Die Regelungen für die Zusammenfassende Meldung enthält § 18a UStG. Die Zusammenfassende Meldung ist dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Zum 01.01.1997 gab es eine Erweiterung um die Meldung der zweiten Lieferung im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts (§ 25b UStG).

Ab dem 01.01.2007 wurde das Verfahren auf elektronische Meldungen umgestellt.

Mit der Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets 2010 durch das Jahressteuergesetz 2009 gab es einen weiteren Ausbau. Seit dem 01.01.2010 sind in der Zusammenfassenden Meldung auch sonstige Leistungen an einen Unternehmer anzugeben, die für sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt werden.

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 vom 12. Dezember 2019 wurde § 18a UStG zum 1. Januar 2020 geändert. Mit der Änderung wurde Artikel 262 Absatz 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Entsprechend sind für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2019 in der Zusammenfassenden Meldung auch Angaben zu Lieferungen von Gegenständen, die im Rahmen eines Konsignationslagers in einen anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert werden und der Abnehmer der Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung feststeht, zu machen.
Begriff des Konsignationslagers
In einigen Branchen ist es erforderlich die Ware schnell vor Ort für den Kunden bereit zu halten. Aus diesem Grund werden sogenannte Konsignationslager unterhalten. Hierbei handelt es sich um Warenbestände, die den Kunden stets zur Verfügung stehen sollen. Der Lieferer bleibt zunächst jedoch Eigentümer der Ware. Erst mit Entnahme der Ware aus dem Lagerbestand geht das Eigentum auf den Kunden über. Im Umsatzsteueranweundungserlass wird in Abschnitt 6b.1 (Lieferung in ein Lager im Sinne des § 6b UStG im Gemeinschaftsgebiet; Konsignationslagerregelung) zu vielen Problempunkten Stellung genommen.


 

In der Zusammenfassenden Meldung sind damit für

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen, das heißt Lieferungen oder Versendungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat - § 18a Abs.6 UStG,
  • innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, das bedeutet eine steuerbare sonstige Leistung die für ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erbracht wurde und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet - § 3a Abs. 2 UStG,
  • innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gemäß § 25b Abs. 2 UStG

die

  • USt-IdNr. des Erwerbers oder Leistungsempfängers,
  • die Bemessungsgrundlage und
  • die Art des Umsatzes

anzugeben (Quelle: Bundeszentralamt für Steuern).


In der Zusammenfassenden Meldun sind die folgenden Tatbestände zu erklären:

  • Im Rahmen der Konsignationslagerregelung sind bei Beförderungen und Versendungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat - § 6b Abs. 1 UStG, ebenfalls die USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers anzugeben.
  • Rückbeförderungen und Rückversendungen (§ 6b Abs. 4 UStG) sind unter Angabe der USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers und des jeweiligen Tatbestandes zu melden.
  • Im Falle des Erwerberwechsels (§ 6b Abs. 5 UStG) ist zusätzlich zur USt-IdNr. des vorgesehenen Erwerbers und des Tatbestandes auch die USt-IdNr. des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers anzugeben.

Der § 18a UStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 mit Wirkung zum 01.07.2010 neu gefasst:

  • Die Zusammenfassende Meldung ist monatlich abzugeben, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine bestimmte Betragsgrenze überschreitet (Bagatellgrenzen nach § 18a UStG).
    Bisher erfolgte die Abgabe quartalsweise.
  • Die Zusammenfassende Meldung ist für Meldezeiträume ab dem 01.07.2010 bis zum 25. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums zu übermitteln.
  • Die vom Finanzamt gewährte Dauerfrisverlängerung kann nicht mehr auf die Zusammenfassende Meldung ausgedehnt werden.
    Das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2010 sagt dazu:
    Die Regelungen über die Dauerfristverlängerung nach § 18 Absatz 6 UStG und §§ 46 bis 48 UStDV gelten nicht für die Zusammenfassende Meldung.

Meldezeitraum in Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen:

  • Kalendermonat (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG)
    Wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften für
    • das laufende Kalendervierteljahr mehr als 50.000 € oder
    • eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre mehr als 50.000 €
    beträgt.
  • Kalendervierteljahr (§ 18a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UStG)
    Wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften für
    • das laufende Kalendervierteljahr nicht mehr als 50.000 € oder
    • eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre nicht mehr als 50.000 €
    beträgt.
  • Kalenderjahr (§ 18a Abs. 9 UStG)

Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 galt an Stelle des Betrages von 50.000 Euro der Betrag von 100.000 Euro.

Wer im laufenden Kalendervierteljahr den Betrag von 50.0000 € überschreitet, wechselt automatisch in die monatliche Abgabepflicht.

Die Zusammenfassende Meldung kann jährlich abgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 9 UStG erfüllt sind.


 

Für sonstige Leistungen bleibt es bei der Abgabe für das Kalendervierteljahr.
§ 18a Abs. 2 UStG:

Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Unternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.

Möglichkeit der Option einer monatlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für sonstige Leistungen.
§ 18a Abs. 3 UStG:

Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die Zusammenfassende Meldung entsprechend Absatz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben in die Meldung für den jeweiligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unternehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in Anspruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

Kleinunternehmer gem. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG sind von der Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen befreit (§ 18a Abs. 4 UStG)

Die Lohnsteueranmeldung, die Umsatzsteuervoranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen ab dem 01.01.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 wurden Abgaben ohne Authentifizierung weiterhin akzeptiert. Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das Sie im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal erhalten. Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist die Registrierung am ElsterOnline-Portal zwingend notwendig.
Datenübermittler wie Lohnbüros oder Steuerberater müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

Gelangensbestätigung

Durch die "Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" vom 02.12.2011 wurden u. a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 01.01.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.

Damit benötigte der Unternehmer ab 01.01.2012 für die Steuerbefreiung eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist (Gelangensbestätigung). Diese Regelung wurde von verschiedenen Stellen als praxisfremd kritisiert. Daraufhin gab es eine Übergangsregelung. Die Anwendung der neuen Nachweise wurde erst bis zum 31.03.2012, dann bis zum 30.06.2012 und danach für unbestimmte Zeit verschoben.
Die Vertreter des Bundes und der Länder haben auf Fachebene mit Blick auf die Kritik der Wirtschaft an der Gelangensbestätigung eine (erneute) Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung befürwortet. Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 1. Juni 2012:

Für bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a UStDV ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wurde es nicht beanstandet, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Die Verordnung ist am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten.

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit dem BMF-Schreiben vom 16.09.2013 zu den Einzelheiten der Umsetzung für die Nachweise geäußert.
Für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wurde es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wurde.

Aufgrund unterschiedlicher Regelungen in den EU-Mitgliedstaaten betreffend die Nachweisführung für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wurden zum 1. Januar 2020 unionsweite Bedingungen festgelegt, unter denen der Gegenstand der Lieferung als in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert bzw. versendet gilt.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 kam es zu Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

§ 17a UStDV Gelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 17b UStDV Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 17c UStDV Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
§ 17d UStDV Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen


 

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