Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz


 

Aktuelles

Jahressteuergesetz 2024 - Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung
Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Darin ist eine Änderung der Besteuerung von Kleinunternehmern enthalten. Die Neuregelung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es, auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Der neue § 19a UStG regelt das besondere Meldeverfahren, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

Die Schwellenwerte der Umsätze des vorangegangenen bzw. des laufenden Kalenderjahres werden auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben. Die Wirkungsweise der Werte wird umgestaltet.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet.

Unionsrechtlich wäre für das vorangegangene Kalenderjahr ein unterer inländischer Grenzwert von bis zu 85 000 Euro zulässig. Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung wird der untere inländische Grenzwert für das vorangegangene Kalenderjahr von bisher 22 000 Euro auf 25 000 Euro moderat angehoben. Eine weitere Erhöhung dieses Grenzwertes würde die bereits derzeit bemängelte Wettbewerbsverzerrung vergrößern. Wird dieser untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Nach der bisherigen Regelung war als weitere Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahres eine Prognose zur voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes erforderlich. Sofern die Prognose für den Gesamtumsatz 50 000 Euro nicht überschritten hat, war eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das gesamte laufende Kalenderjahr zulässig. Auch wenn der tatsächliche Umsatz 50 000 Euro im Laufe des Kalenderjahres entgegen der Prognose überstiegen hat, konnte die Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahres angewandt werden.

Diese offene Ausgestaltung ist unionsrechtlich nicht mehr zulässig. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oberen inländischen Grenzbetrag einzuführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist. Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch im Sinne der Altregelung fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100 000 Euro festzulegen.

Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100 000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV; gilt ab 01.01.2025)
Der neue § 34a UStDV regelt, dass Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG über von ihnen erbrachte Leistungen eine vereinfachte Rechnung stellen können.
Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet eine Rechnung in Form einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Absatz 1 UStG auszustellen.


Änderungen durch das Wachstumschancengesetz (am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet)
Kleinunternehmer werden ab 01.01.2025 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Die Neuregelung gilt damit erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024.

Grundsätze

Unternehmen, deren gesamter Umsatz (vereinnahmte Entgelte), im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (22.000 Euro bis 2024) nicht überstiegen hatte und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro (50.000 Euro bis 2024) voraussichtlich nicht übersteigen wird, können sich auf Antrag vom Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Bei Gründung muss der voraussichtliche Gesamtumsatz realistisch geschätzt werden.

§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (ab 01.01.2025 geltende Fassung):

Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a dieses Gesetzes bleiben unberührt.

§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (vor dem 01.01.2025 geltende Fassung):

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Absatz 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1, 3 und 7), über den Vorsteuerabzug (§ 15) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a bleiben unberührt.

 

Grenzwerte im Zeitablauf

Zeitraum unterer inländischer Grenzwert (vorangegangenes Kalenderjahr) oberer inländischer Grenzwert (laufendes Kalenderjahr)
2002 16.620 Euro 50.000 Euro
2003 bis 2019 17.500 Euro 50.000 Euro
2020 bis 2024 22.000 Euro 50.000 Euro
ab 2025 25.000 Euro 100.000 Euro

Diese Kleinunternehmen stellen Ihren Kunden Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Sie sind damit aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer gehört damit zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Es gilt also: Keine Umsatzsteuer - kein Vorsteuerabzug

Bei einem versehentlichen Ausweis von Umsatzsteuer durch einen Kleinunternehmer, muss die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in jedem Fall an das Finanzamt abgeführt werden. Eine Berichtigung der fehlerhaften Rechnung, zur Vermeidung der Zahlung an das Finanzamt, kann unmittelbar nach Ausstellung der falschen Rechnung erfolgen.

§ 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (ab 06.12.2024 geltende Fassung):

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand
  1. wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist oder
  2. einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht,
obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

Verzichtet der Unternehmer auf die Umsatzsteuerbefreiung, so ist er daran mindestens für fünf Kalenderjahre gebunden.

§ 19 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (ab 01.01.2025 geltende Fassung):

Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht wird von Beginn des Besteuerungszeitraums an, für den er gelten soll, wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines darauffolgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Den Verzicht hat der Unternehmer bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Der Verzicht gilt für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Verzichtserklärung kann nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2020 (XI R 34/19).
Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Leitsätze des Urteils:

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wirkt auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume, bis er vom Steuerpflichtigen widerrufen wird. Das Überschreiten der Umsatzgrenze ist weder ein Widerruf des Verzichts noch erledigt es die Verzichtserklärung in sonstiger Weise.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die fünfjährige Frist soll Missbräuche beim Vorsteuerabzug verhindern (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses, zu BTDrucks V/1581, 17). Wäre z.B. ein jährlicher Wechsel zwischen Besteuerung und Nichtbesteuerung zugelassen, bestünde die Möglichkeit, ungerechtfertigte Vorteile durch entsprechende zeitliche Verlagerungen der vorsteuerbelasteten Leistungen anderer Unternehmer für das Unternehmen sowie der Umsätze zu erlangen.


 

Der Bundesfinanzhof hat am 23.10.2019 ein Urteil (XI R 17/19; XI R 7/16) zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern gesprochen.
Der Senat hatte mit Beschluss vom 07.02.2018 (XI R 7/16) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Hierauf hat der EuGH am 29.07.2019 geantwortet. Nach der EuGH-Entscheidung ist auf den Gesamtumsatz abzustellen. Der Bundesfinanzhof schließt sich der Auffassung des EuGH an.
Leitsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2019 (XI R 17/19):

Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen.

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern

Kleinunternehmer schulden keine Umsatzsteuer und können keine Vorsteuer geltend machen. Die Kleinunternehmerregelung befreit damit von der Umsatzsteuerpflicht. Es sind auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind Kleinunternehmer aber verpflichtet. Die jährliche Umsatzsteuererklärung dient als Kontrollmechanismus für das Finanzamt.

Regelung ab 01.01.2025 (Veranlagungszeitraum 2024)
Die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung entfällt durch das Wachstumschancengesetz ab dem Besteuerungszeitraum 2024.
§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG wird ab 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz wie folgt gefasst:

In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Absatz 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1, 3 und 7), über den Vorsteuerabzug (§ 15) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a bleiben unberührt.

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Nach § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG hat jeder Unternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr und nach § 18 Absatz 1 Satz 1 UStG unter den Voraussetzungen von § 18 Absatz 2 und 2a UStG eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen (sogenannte Kleinunternehmer), haben zwar - ausgenommen in den Fällen des § 18 Absatz 4a UStG - grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln, sind aber dennoch von der Verpflichtung zur Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr betroffen.

Zur Bürokratieentlastung werden Kleinunternehmer künftig grundsätzlich auch von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit. Dies betrifft jedoch nicht die Fälle des § 18 Absatz 4a UStG. In den dort genannten Fällen haben Kleinunternehmer dem Finanzamt weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr zu übermitteln. Auch bleibt die Erklärungspflicht in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (vgl. § 149 Absatz 1 Satz 2 AO).

Die grundsätzliche Befreiung von den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten gilt nur solange wie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG sind von dem Unternehmer eigenständig zu überwachen.

Ob der Unternehmer die Betragsgrenzen nach § 19 Absatz 1 UStG überschritten hat und damit nicht mehr zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung berechtigt ist, wird anhand der Angaben in anderen Steuererklärungen - insbesondere der Einnahme-Überschuss-Rechnung - kontrolliert.

Der Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen Kleinunternehmer wie auch jetzt schon Umsatzsteuer deklarieren müssen.
In den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG besteht auch für Kleinunternehmer weiterhin eine Abgabepflicht der Umsatzsteuerjahreserklärung. Hierunter fallen z. B.:

  • innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG)
  • bezogene Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren; § 13b Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 UStG)
  • innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (Umsätze nach § 25b Abs. 2 UStG)

Wenn der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO) bleibt die Erklärungspflicht auch bestehen.


 

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