Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz

Aktuelles

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Darin ist eine Änderung der Besteuerung von Kleinunternehmern enthalten. Die Neuregelung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es, auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Der neue § 19a UStG regelt das besondere Meldeverfahren, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

Die Schwellenwerte der Umsätze des vorangegangenen bzw. des laufenden Kalenderjahres werden auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben. Die Wirkungsweise der Werte wird umgestaltet.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet.

Unionsrechtlich wäre für das vorangegangene Kalenderjahr ein unterer inländischer Grenzwert von bis zu 85 000 Euro zulässig. Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung wird der untere inländische Grenzwert für das vorangegangene Kalenderjahr von bisher 22 000 Euro auf 25 000 Euro moderat angehoben. Eine weitere Erhöhung dieses Grenzwertes würde die bereits derzeit bemängelte Wettbewerbsverzerrung vergrößern. Wird dieser untere inländische Grenzwert im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.

Nach der bisherigen Regelung war als weitere Voraussetzung zu Beginn des Kalenderjahres eine Prognose zur voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes erforderlich. Sofern die Prognose für den Gesamtumsatz 50 000 Euro nicht überschritten hat, war eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung für das gesamte laufende Kalenderjahr zulässig. Auch wenn der tatsächliche Umsatz 50 000 Euro im Laufe des Kalenderjahres entgegen der Prognose überstiegen hat, konnte die Kleinunternehmerregelung bis zum Ende des Kalenderjahres angewandt werden.

Diese offene Ausgestaltung ist unionsrechtlich nicht mehr zulässig. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oberen inländischen Grenzbetrag einzuführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist. Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch im Sinne der Altregelung fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100 000 Euro festzulegen.

Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100 000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.


Änderungen durch das Wachstumschancengesetz (am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet)
Kleinunternehmer werden ab 01.01.2025 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Die Neuregelung gilt damit erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024.


Der Bundesfinanzhof hat am 12.12.2019 ein Urteil (V R 3/19) zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei Ansässigkeit im Ausland gesprochen.
Danach ist die Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

Mit der Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Steuerpflichtigen, die in dem Mitgliedstaat, der eine solche Befreiung eingeführt hat, ansässig sind, kann verhindert werden, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten unter dem Deckmantel der dort geltenden Befreiungen ganz oder zum großen Teil entgehen könnten, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden, was mit dem Erfordernis, durch die Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung, die eine solche Befreiungsregelung darstellt, nur Kleinunternehmen zu fördern, nicht zu vereinbaren wäre (Rz 70). Beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung der Mehrwertsteuerregelung rechtfertigen das Ziel, die Wirksamkeit der Steueraufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu gewährleisten, und das Ziel der Kleinunternehmerregelung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der Kleinunternehmen gestärkt werden soll, es zum einen, dass die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Tätigkeiten der Kleinunternehmen beschränkt wird, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, und zum anderen, dass der zu berücksichtigende Jahresumsatz derjenige ist, der in dem Mitgliedstaat erzielt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist (Rz 71).

Im Bürokratieentlastungsgesetz III erfolgt die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro ab 01.01.2020.
Die Anhebung auf 22.000 Euro berücksichtigt die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung. Eine Anpassung auf die bislang gültige Grenze von 17.500 Euro wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 vorgenommen.
Das Bürokratieentlastungsgesetz III stand auf der Tagesordnung der 982. Sitzung des Bundesrates am 08.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Der Bundesfinanzhof hat am 23.10.2019 ein Urteil (XI R 17/19; XI R 7/16) zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern gesprochen.
Der Senat hatte mit Beschluss vom 07.02.2018 (XI R 7/16) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Hierauf hat der EuGH am 29.07.2019 geantwortet. Nach der EuGH-Entscheidung ist auf den Gesamtumsatz abzustellen. Der Bundesfinanzhof schließt sich der Auffassung des EuGH an.
Leitsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2019 (XI R 17/19):

Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen.

Grundsätze

Unternehmen, deren gesamter Umsatz (vereinnahmte Entgelte), im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (17.500 Euro bis 2019) nicht überstiegen hatte und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, können sich auf Antrag vom Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Bei Gründung muss der voraussichtliche Gesamtumsatz realistisch geschätzt werden.

§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz:

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG wird ab 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz neu gefasst (Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern).

In § 19 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 die Angabe "17 500 Euro" durch die Angabe "22 000 Euro" ersetzt.
Die Grenze von 22.000 Euro gilt erstmals ab 01.01.2020 bezogen auf den Umsatz von 2019 (vorangegangenes Kalenderjahr).

Grenzwerte im Zeitablauf

Zeitraum unterer inländischer Grenzwert (vorangegangenes Kalenderjahr) oberer inländischer Grenzwert (laufendes Kalenderjahr)
2002 16.620 Euro 50.000 Euro
2003 bis 2019 17.500 Euro 50.000 Euro
2020 bis 2024 22.000 Euro 50.000 Euro
ab 2025 (geplant) 25.000 Euro 100.000 Euro

Diese Kleinunternehmen stellen Ihren Kunden Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Sie sind damit aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer gehört damit zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Es gilt also: Keine Umsatzsteuer - kein Vorsteuerabzug

Bei einem versehentlichen Ausweis von Umsatzsteuer durch einen Kleinunternehmer, muss die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in jedem Fall an das Finanzamt abgeführt werden. Eine Berichtigung der fehlerhaften Rechnung, zur Vermeidung der Zahlung an das Finanzamt, kann unmittelbar nach Ausstellung der falschen Rechnung erfolgen.

§ 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz:

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

Verzichtet der Unternehmer auf die Umsatzsteuerbefreiung, so ist er daran mindestens für fünf Kalenderjahre gebunden.

§ 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz:

Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

§ 19 Abs. 2 UStG wird ab 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz neu gefasst: Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

Damit gilt ab 01.01.2025 (Veranlagungszeitraum 2024): Den Verzicht hat der Unternehmer bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Der Verzicht gilt für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Verzichtserklärung kann nur mit Wirkung von Beginn des folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2020 (XI R 34/19).
Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Leitsätze des Urteils:

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wirkt auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume, bis er vom Steuerpflichtigen widerrufen wird. Das Überschreiten der Umsatzgrenze ist weder ein Widerruf des Verzichts noch erledigt es die Verzichtserklärung in sonstiger Weise.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die fünfjährige Frist soll Missbräuche beim Vorsteuerabzug verhindern (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses, zu BTDrucks V/1581, 17). Wäre z.B. ein jährlicher Wechsel zwischen Besteuerung und Nichtbesteuerung zugelassen, bestünde die Möglichkeit, ungerechtfertigte Vorteile durch entsprechende zeitliche Verlagerungen der vorsteuerbelasteten Leistungen anderer Unternehmer für das Unternehmen sowie der Umsätze zu erlangen.

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern

Kleinunternehmer schulden keine Umsatzsteuer und können keine Vorsteuer geltend machen. Die Kleinunternehmerregelung befreit damit von der Umsatzsteuerpflicht. Es sind auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind Kleinunternehmer aber verpflichtet. Die jährliche Umsatzsteuererklärung dient als Kontrollmechanismus für das Finanzamt.

Regelung ab 01.01.2025 (Veranlagungszeitraum 2024)
Die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung entfällt durch das Wachstumschancengesetz ab dem Besteuerungszeitraum 2024.
§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG wird ab 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz wie folgt gefasst:

In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Absatz 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Absatz 1, 3 und 7), über den Vorsteuerabzug (§ 15) und über die Erklärungspflichten (§ 18 Absatz 1 bis 4) keine Anwendung; § 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung und § 18 Absatz 4a bleiben unberührt.

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Nach § 18 Absatz 3 Satz 1 UStG hat jeder Unternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr und nach § 18 Absatz 1 Satz 1 UStG unter den Voraussetzungen von § 18 Absatz 2 und 2a UStG eine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln. Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen (sogenannte Kleinunternehmer), haben zwar - ausgenommen in den Fällen des § 18 Absatz 4a UStG - grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung zu übermitteln, sind aber dennoch von der Verpflichtung zur Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr betroffen.

Zur Bürokratieentlastung werden Kleinunternehmer künftig grundsätzlich auch von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit. Dies betrifft jedoch nicht die Fälle des § 18 Absatz 4a UStG. In den dort genannten Fällen haben Kleinunternehmer dem Finanzamt weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr zu übermitteln. Auch bleibt die Erklärungspflicht in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (vgl. § 149 Absatz 1 Satz 2 AO).

Die grundsätzliche Befreiung von den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten gilt nur solange wie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG sind von dem Unternehmer eigenständig zu überwachen.

Ob der Unternehmer die Betragsgrenzen nach § 19 Absatz 1 UStG überschritten hat und damit nicht mehr zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung berechtigt ist, wird anhand der Angaben in anderen Steuererklärungen - insbesondere der Einnahme-Überschuss-Rechnung - kontrolliert.

Der Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen Kleinunternehmer wie auch jetzt schon Umsatzsteuer deklarieren müssen.
In den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG besteht auch für Kleinunternehmer weiterhin eine Abgabepflicht der Umsatzsteuerjahreserklärung. Hierunter fallen z. B.:

  • innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG)
  • bezogene Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren; § 13b Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 UStG)
  • innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (Umsätze nach § 25b Abs. 2 UStG)

Wenn der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO) bleibt die Erklärungspflicht auch bestehen.


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