Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz

Aktuelles

Der Bundesfinanzhof hat am 12.12.2019 ein Urteil (V R 3/19) zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei Ansässigkeit im Ausland gesprochen.
Danach ist die Kleinunternehmerregelung auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

Mit der Beschränkung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Steuerpflichtigen, die in dem Mitgliedstaat, der eine solche Befreiung eingeführt hat, ansässig sind, kann verhindert werden, dass Steuerpflichtige, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, der Besteuerung ihrer Tätigkeiten unter dem Deckmantel der dort geltenden Befreiungen ganz oder zum großen Teil entgehen könnten, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens objektiv überschreiten würden, was mit dem Erfordernis, durch die Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung, die eine solche Befreiungsregelung darstellt, nur Kleinunternehmen zu fördern, nicht zu vereinbaren wäre (Rz 70). Beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung der Mehrwertsteuerregelung rechtfertigen das Ziel, die Wirksamkeit der Steueraufsicht im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen zu gewährleisten, und das Ziel der Kleinunternehmerregelung, mit der die Wettbewerbsfähigkeit der Kleinunternehmen gestärkt werden soll, es zum einen, dass die Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerbefreiung auf die Tätigkeiten der Kleinunternehmen beschränkt wird, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, ansässig sind, und zum anderen, dass der zu berücksichtigende Jahresumsatz derjenige ist, der in dem Mitgliedstaat erzielt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist (Rz 71).

Im Bürokratieentlastungsgesetz III erfolgt die Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro ab 01.01.2020.
Die Anhebung auf 22.000 Euro berücksichtigt die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung. Eine Anpassung auf die bislang gültige Grenze von 17.500 Euro wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 vorgenommen.
Das Bürokratieentlastungsgesetz III stand auf der Tagesordnung der 982. Sitzung des Bundesrates am 08.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Der Bundesfinanzhof hat am 23.10.2019 ein Urteil (XI R 17/19; XI R 7/16) zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern gesprochen.
Der Senat hatte mit Beschluss vom 07.02.2018 (XI R 7/16) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Hierauf hat der EuGH am 29.07.2019 geantwortet. Nach der EuGH-Entscheidung ist auf den Gesamtumsatz abzustellen. Der Bundesfinanzhof schließt sich der Auffassung des EuGH an.
Leitsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2019 (XI R 17/19):

Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen.

Grundsätze

Unternehmen, deren gesamter Umsatz (vereinnahmte Entgelte), im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (17.500 Euro bis 2019) nicht überstiegen hatte und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, können sich auf Antrag vom Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Bei Gründung muss der voraussichtliche Gesamtumsatz realistisch geschätzt werden.

§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz:

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

In § 19 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 die Angabe "17 500 Euro" durch die Angabe "22 000 Euro" ersetzt.
Die Grenze von 22.000 Euro gilt erstmals ab 01.01.2020 bezogen auf den Umsatz von 2019 (vorangegangenes Kalenderjahr).

Diese Kleinunternehmen stellen Ihren Kunden Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Sie sind damit aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vorsteuer gehört damit zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Es gilt also: Keine Umsatzsteuer - kein Vorsteuerabzug

Bei einem versehentlichen Ausweis von Umsatzsteuer durch einen Kleinunternehmer, muss die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer in jedem Fall an das Finanzamt abgeführt werden. Eine Berichtigung der fehlerhaften Rechnung, zur Vermeidung der Zahlung an das Finanzamt, kann unmittelbar nach Ausstellung der falschen Rechnung erfolgen.

§ 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz:

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

Verzichtet der Unternehmer auf die Umsatzsteuerbefreiung, so ist er daran mindestens für fünf Kalenderjahre gebunden.

§ 19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz:

Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

Dazu existiert ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 2020 (XI R 34/19).
Zum Widerruf des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Leitsätze des Urteils:

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wirkt auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume, bis er vom Steuerpflichtigen widerrufen wird. Das Überschreiten der Umsatzgrenze ist weder ein Widerruf des Verzichts noch erledigt es die Verzichtserklärung in sonstiger Weise.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die fünfjährige Frist soll Missbräuche beim Vorsteuerabzug verhindern (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses, zu BTDrucks V/1581, 17). Wäre z.B. ein jährlicher Wechsel zwischen Besteuerung und Nichtbesteuerung zugelassen, bestünde die Möglichkeit, ungerechtfertigte Vorteile durch entsprechende zeitliche Verlagerungen der vorsteuerbelasteten Leistungen anderer Unternehmer für das Unternehmen sowie der Umsätze zu erlangen.

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