Der Jahresabschluss des Unternehmens mit Auswertung
Aktuelles
Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen werden angehoben
Die Europäische Kommission hat am 17.10.2023 den Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften angenommen.
Die Schwellenwerte wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Mit dem Entwurf trägt die Europäische Kommission den Auswirkungen der Inflation Rechnung.
Die angepassten Schwellenwerte sollen spätestens für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Die Mitgliedstaaten dürfen den Unternehmen gestatten, diese Vorschriften auf Geschäftsjahre anzuwenden,
die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Neue Werte:
Bilanzsumme | Nettoumsatzerlöse | Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt | |
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Kleinstunternehmen | 450.000 Euro | 900.000 Euro | 10 (keine Änderung) |
Kleinunternehmen (oberes Ende des Spektrums) | 7.500.000 Euro | 15.000.000 Euro | 50 (keine Änderung) |
Mittlere/große Unternehmen | 25.000.000 Euro | 50.000.000 Euro | 250 (keine Änderung) |
Das Bundesministerium der Justiz hat am 22. Dezember 2023 eine Formulierungshilfe zu Änderungen des Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch veröffentlicht. Die Änderungen dienen der Anhebung der
monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 22. Dezember 2023).
Die neuen Schwellenwerte sind verbindlich für alle nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit zu einer vorgezogenen erstmaligen Anwendung der neuen Schwellenwerte bereits auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr. Den Unternehmen wird somit das Wahlrecht eingeräumt,
die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu berücksichtigen. Eine Pflicht zur vorgezogenen Berücksichtigung der angepassten Schwellenwerte ist damit nicht verbunden.
Das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) unterstützt den Vorschlag für eine schnelle Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie ins HGB (Quelle: IDW Aktuell vom 05.01.2024).
Am 17. Januar 2024 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung veröffentlicht.
Als Teil des Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes wurde die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch vom Bundestag am 22.02.2024 verabschiedet.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 zu dem Einspruchsgesetz keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses beschlossen.
Das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde am 16. April 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Funktionen des Jahresabschluss
- Dokumentation
- Information
- Grundlage der Steuerermittlung
- Grundlage der Gewinnverteilung
Rechtliche Grundlagen
Die handelsrechtlichen Grundlagen für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind im Handelsgesetzbuch enthalten. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen zusätzlich noch internationale Rechnungslegungsstandards beachten. Für Konzernunternehmen verpflichtend sind die International Financial Reporting Standards (IFRS). Unternehmen die im US-amerikanischen Markt tätig sind, müssen die United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) beachten.
Der § 242 HGB schreibt vor:
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Der § 241a behandelt die Befreiung von der Buchführungspflicht.
Der § 243 HGB definiert den Aufstellungsgrundsatz:
(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Nach § 244 HGB ist der Jahresabschluß in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen. Nach § 245 HGB ist der Jahresabschluß vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Angesichts der Finanzkrise gibt es eine Diskussion über eine Veränderung der Bilanzierungsregeln. Den IFRS und US-GAAP wird eine Mitschuld an den Problemen gegeben.
Wenn international nach dem für Vorsichtsprinzip und Gläubigerschutz stehenden HGB bilanziert würde, gäbe es vielleicht einige Probleme weniger.
Maßgeblichkeitsprinzip - Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
Diese Seite behandelt in erster Linie das Handelsrecht. Steuerrechtliche Besonderheiten werden an entsprechender Stelle erwähnt. Das Maßgeblichkeitsprinzip
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG überträgt die handelsrechtlichen Vorschriften in den Bereich der Steuerbilanz.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG:
Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.
Vereinfacht kann man sich vorstellen:
- Aus der Buchführung wird die Handelsbilanz erstellt.
- Durch Anpassungen wird daraus die Steuerbilanz abgeleitet.
Vergleich der Rechnungslegungsstandards
Deutscher Rechnungslegungsstandard (HGB) | Internationale Rechnungslegungsstandards |
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Der Gläubigerschutz ist das oberste Ziel | Ziel ist die realistische Darstellung der Lage und der Perspektiven eines Unternehmens für Investoren (sehr viel Spielraum) |
Vorsichtsprinzip ermöglicht Bildung stiller Reserven | Shareholder Value-Gedanke (wertorientierte Unternehmensführung) lässt Spekulation zu |
Unternehmerische Entscheidungen orientierten sich eher an langfristigen Zielen. | Das unternehmerische Handeln ist kurzfristig und damit auch kurzatmig geworden. Die gesellschaftliche Rolle von Unternehmen und Managern wird außen vor gelassen. |
Entspricht eher der Vorgehensweise von vernunftbegabten Wesen. Nachhaltigkeit ist oberstes Prinzip. | Die Maximierung des Aktionärsnutzens entspricht am ehesten der Vorgehensweise eines Schweins am Futtertrog. Fressen und Scheißen ohne sich um das Morgen zu kümmern. Viele Banken haben Gelder von Kunden eingesammelt, Produkte ausgeschissen die sie selbst nicht verstehen und als der Gestank unerträglich wurde, den Staat zu Hilfe gerufen um die toxischen Exkremente in ein Bad Bank genanntes Endlager zu kippen. |
Die Finanzkrise ab 2007 wäre womöglich abgemildert worden! | Haben die Krise zwar nicht verursacht, aber verstärkt! |
Bedeutet Solidität!!! | Bedeutet??? |
Da sich Deutschland der Globalisierung nicht entziehen kann, wird das Ideal des ehrenwerten Kaufmanns wohl bald verschwinden. Die Rechnungslegungsvorschriften werden auf europäischer und internationaler Ebene immer mehr vereinheitlicht, um der Globalisierung Rechnung zu tragen. Wichtige Schritte auf diesem Weg waren:
- Das Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG)
Das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19.12.1985 ist im Wesentlichen am 01.01.1986 in Kraft getreten. Es war eine weitreichende Bilanzrechtsreform, mit der mehrere Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in nationales deutsches Recht umgesetzt wurden. Das deutsche Recht sollte an die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (EU) über den Jahresabschluss, über den Konzernabschluss und über die Prüferqualifikation angepasst werden.
Das neu eingefügte Dritte Buch des Handelsgesetzbuchs enthält ab dieser Zeit die wesentlichen Bestimmungen des Bilanzrechts. - Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz trat am 29.05.2009 in Kraft und stellt die größte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz von 1985 dar. Es soll für deutsche Unternehmen eine kostengünstigere und einfachere Alternative zu den komplexen internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) bieten.
Wichtige Neuerungen:- Befreiung bestimmter Einzelkaufleute von den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten
- Modernisierung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften für alle Kaufleute
- Erganzende Vorschriften fur Kapitalgesellschaften
- Anhebung der Schwellenwerte für Größenklassen um 20 %
- Bestimmte Wahlrechte des HGB und die umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz werden abgeschafft.
Umfang des Jahresabschlusses
Die Anforderungen an den Jahresabschluss sind nach dem HGB von der Rechtsform des Unternehmens abhängig.
Dokumente | |||
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Bilanz | Gewinn- und Verlustrechnung | Anhang | Lagebericht |
Zeitpunktrechnung | Zeitraumrechnung | Erläuterung bestimmter Positionen der Bilanz und der GuV-Rechnung | Darstellung Analyse des Geschäftsverlaufs einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage der Kapitalgesellschaft. |
Nach § 242 HGB bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. | Nach § 264 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen. |
Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel.
Einteilung der Kapitalgesellschaften
Die Einteilung der Kapitalgesellschaften nach den Größenklassen wird nach § 267 HGB vorgenommen. Die Vorschriften für Kapitalgesellschaften gelten für alle Gesellschaften, bei der keine natürliche Person ein persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 264a HGB).
Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 17. Juli 2015 kommt es zu einer Erhöhung der Schwellenwerte. Diese neuen Größenklassen können bereits für Jahresabschlüsse angewendet werden, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, sind die erhöhten Werte zwingend anzuwenden.
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften kommt es zu einer weiteren Erhöhung der Schwellenwerte. Die neuen Schwellenwerte sind verbindlich für alle nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen. Die Unternehmen haben die Möglichkeit zu einer vorgezogenen erstmaligen Anwendung der neuen Schwellenwerte bereits auf das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Kriterien:
Geschäftsjahre, die spätestens am 31.12.2015 beginnen | Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen | Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Möglichkeit zu einer vorgezogenen erstmaligen Anwendung bereits auf das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr) |
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Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei obigen Merkmale nicht überschreiten.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei obigen Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten.
Geschäftsjahre, die spätestens am 31.12.2015 beginnen | Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen | Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Möglichkeit zu einer vorgezogenen erstmaligen Anwendung bereits auf das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr) |
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Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.
Für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012, gilt das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz. Damit kommt die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften hinzu.
Die Größeneinteilung der Kapitalgesellschaften ist wichtig für die Offenlegungs- und Prüfungspflichten.
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG (Vereinfachungen für den Jahresabschluss von Kleinstbetrieben)
Am 21.3.2012 hat die EU die Richtlinie 2012/6/EU veröffentlicht. Dabei geht es um die Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben. Wie oder ob eine Regelung für Kleinstbetriebe im Rahmen der
Richtlinie umgesetzt wird, können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden.
Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 29. November 2012 verabschiedeten Gesetz
einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Die Neuregelungen gelten damit für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012.
Als Kleinstbetriebe gelten Gesellschaften, die am Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten (§ 267a Absatz 1 HGB):
Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt | Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen | Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Möglichkeit zu einer vorgezogenen erstmaligen Anwendung bereits auf das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr) |
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Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung:
- Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
- Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur die Buchstabenpositionen). Es entfällt somit die Pflicht zum gesonderten Ausweis der mit römischen Zahlen bezeichneten Posten (§ 266 HGB).
- Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen.
- Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie der Bilanz erhalten.
Verkürzte Darstellung der Bilanz für Kleinstkapitalgesellschaften:
Aktiva | Passiva |
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A. Anlagevermögen B. Umlaufvermögen C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
A. Eigenkapital B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten |
Zum Ausweis latenter Steuern kommt es nur bei freiwilliger Anwendung des § 274 HGB. Kleinstkapitalgesellschaften sind nach § 274a Nr. 5 HGB von der Anwendung der Regelungen zur Abgrenzung latenter Steuern befreit.
Vereinfachte Gliederung für die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung für Kleinstkapitalgesellschaften:
- Nettoumsatzerlöse,
- Sonstige Erträge,
- Materialaufwand,
- Personalaufwand,
- Abschreibungen,
- sonstige Aufwendungen,
- Steuern,
- Ergebnis.
Jahresabschlussarbeiten
Folgende Arbeiten sind beim Jahresabschluss durchzuführen:
- Inventur aller Vermögensgegenstände und Schulden
- Abschluss der Unterkonten über die entsprechenden Hauptkonten
- Durchführung der zeitlichen Abgrenzung (aktive und passive Rechnungsabgrenzung sowie sonstige Forderungen und sonstige Verbindlichkeiten)
- Bildung von Rückstellungen
- Bewertung des Anlagevermögens
- Bewertung der Vorräte
- Bewertung der Forderungen
- Bewertung der Schulden
Prüfung des Jahresabschluss
Der Jahresabschluss und der Lagebericht von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 HGB). Der § 264a HGB ist ebenfalls zu beachten (Gesellschaften, bei der keine natürliche Person ein persönlich haftender Gesellschafter ist). Die Prüfungspflicht besteht auch bei Unternehmen, die dem Publizitätsgesetz unterliegen (große Personenhandelsgesellschaften und große Einzelkaufleute nach § 1 PublG). Nach § 317 HGB ist in die Prüfung des Jahresabschlusses auch die Buchführung einzubeziehen.
Offenlegung des Jahresabschluss
Nach § 325 HGB haben alle Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss offen zu legen. Offenlegungspflichtig sind auch alle eingetragenen Genossenschaften sowie Personenhandelsgesellschaften ohne eine
natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter (§ 264a HGB).
Die Offenlegung ist dabei die Kehrseite der gewählten Haftungsbeschränkung und dient insbesondere dem Schutz Dritter.
Für große Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann die Rechnungslegung wegen § 1 PublG (Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen) verpflichtend sein.
(1) Ein Unternehmen hat nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für den Tag des Ablaufs eines Geschäftsjahrs (Abschlußstichtag) und für die zwei darauf folgenden Abschlußstichtage jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
- Die Bilanzsumme einer auf den Abschlußstichtag aufgestellten Jahresbilanz übersteigt 65 Millionen Euro.
- Die Umsatzerlöse des Unternehmens in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen 130 Millionen Euro.
- Das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag durchschnittlich mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigt.
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) tritt am 01.08.2022 bundesweit in Kraft. Mit dem Gesetz werden die Vorgaben der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umgesetzt.
Die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten erfolgt zukünftig nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger. Die Unternehmen müssen alle ihre
offenlegungspflichtigen Abschlussunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2022 direkt an das Unternehmensregister übermitteln. Rechtskräftig wird diese Änderung am 01.08.2022. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren
Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 sollen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden.
Für eine reibungslose Umstellung für Unternehmen, wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) der
neuen Rechtslage anpassen.
Das XML-Format ist das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG.
Quelle: Bundesanzeiger Verlag GmbH (https://www.bundesanzeiger-verlag.de/evidenzwesen/gesetz-zur-umsetzung-der-digitalisierungsrichtlinie-dirug/)
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Am 01.01.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten. Das Gesetz ändert als Artikel-Gesetz mehrere andere Gesetze. Schwerpunkte des EHUG:
- Umstellung des Handelsregisters auf den elektronischen Betrieb
- Schaffung des elektronischen Unternehmensregisters
- Neuregelung des Verfahrens und der Sanktionen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen
Mit dem EHUG hat sich der Umfang der Aufstellungs- und Offenlegungspflichten und der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen nicht verändert. Geändert hat sich aber das Verfahren.
Plattform des Unternehmensregisters
Bundesanzeiger
Elektronische Übermittlung der Bilanzdaten
Im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes hat der Gesetzgeber durch § 5b EStG die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz,
der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung für Wirtschaftsjahre ab 2011 bestimmt.
§ 5b EStG
(1) Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
(2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
In den Anwendungsvorschriften des § 52 EStG steht, das der § 5b erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
Die von den Verbänden vorgetragenen organisatorischen und technischen Bedenken, die gegen eine Einführung der E-Bilanz ab 2011
sprachen, nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt auf das Jahr 2012 zu verschieben.
Zur Vermeidung unbilliger Härten wird es für eine Übergangszeit nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Für diese Übergangszeit sind
die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform abzugeben.
Festgelegt im BMF-Schreiben vom 28. September 2011: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen;
Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie
- Mit dem BMF-Schreiben vom 05.06.2012 wurden Verfahrensgrundsätze zur Aktualisierung der Taxoniomien konkretisiert und das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.1) veröffentlicht.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 27.06.2012 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 13.06.2014 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.3) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 25.06.2015 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.4) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 24.05.2016 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.0) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 16.05.2017 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.1) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 06.06.2018 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 02.07.2019 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 23.07.2020 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.4) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
- Mit dem BMF-Schreiben vom 09.07.2021 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.5) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen (Wirtschaftsjahr 2022 oder 2022/2023). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2021 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2021 oder 2021/2022 verwendet werden. - Mit dem BMF-Schreiben vom 21.06.2022 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.6) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen (Wirtschaftsjahr 2023 oder 2023/2024). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2022 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2022 oder 2022/2023 verwendet werden. - Mit dem BMF-Schreiben vom 09.06.2023 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.7) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen (Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2023 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2023 oder 2023/2024 verwendet werden. - Mit dem BMF-Schreiben vom 27.05.2024 wurde das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.8) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen (Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2024 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.
Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Das BMF-Schreiben vom 19.12.2013 informiert zu den Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften.
Auszug:
Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtigen und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuer - EStG - ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ("G + V") durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Für die Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden [BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl I Seite 855)]. Darüber hinaus wurde für ganz konkrete Sachverhalte bestimmt - und dazu gehören auch alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen -, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Inhalte der Bilanz und G + V erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die G + V weiterhin in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.
Darüber hinaus kann das zuständige Finanzamt in begründeten Ausnahmefällen die Übermittlung einer Bilanz und G + V in Papierform zulassen (§ 5b Absatz 2 EStG, § 60 Absatz 4 Satz 2 und 3 EStDV, § 150 Absatz 7 und 8 AO).
Weitere Informationen:
XBRL Deutschland e.V. (XBRL steht für eXtensible Business Reporting Language - frei verfügbare
elektronische Sprache für das Financial Reporting, also den Austausch von Informationen von und über Unternehmen, insbesondere von Jahresabschlüssen)
Antworten zu häufig gestellten Fragen auf www.eSteuer.de
Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. April 2021, XI R 29/20
Leitsätze des Urteils:
1. § 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.
2. Eine "unbillige Härte" i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.
3. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 € für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.
Damit besteht auch für kleine Unternehmen grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz.
Keine unbillige Härte bei Verpflichtung eines Unternehmers zur elektronischen Übermittlung seiner Bilanz und GuV - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 2018, VII R 14/17
Leitsätze des Urteils:
1. NV: Eine unbillige Härte i.S. der § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt.
2. NV: Das Merkmal der unbilligen Härte ist ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff (Fortführung der BFH-Rechtsprechung, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).
3. NV: Wenn weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit vorliegt, kann aus anderen Gründen eine unbillige Härte gegeben sein.
Gegen das BFH Urteil vom 15.05.2018 (VII R 14/17) wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Anhängiges Verfahren 1 BvR 1656/18). Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 05.07.2019).
Hier finden Sie Beispielaufgaben zur Bildung von Buchungssätzen zum Jahresabschluss!
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