Umsatzsteuervoranmeldung und Voranmeldungszeitraum
Aktuelles
Geplante Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € ab 01.01.2024.
Der Bundesrat verweist das Wachstumschancengesetz am 24.11.2023 in den Vermittlungsausschuss.
Der Bundestag hatte am 17. November 2023 das zuvor im Finanzausschuss noch in Teilen geänderte Wachstumschancengesetz verabschiedet.
In dem Gesetzentwurf ist auch die Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen enthalten.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzesvorhaben:
Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann der Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Die Erstellung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verursacht für den Unternehmer unter anderem Bürokratiekosten, da er Zeit und Geld für die Vorbereitung und Einreichung aufwenden muss. Um Unternehmer von den mit der Voranmeldung verbundenen Bürokratiekosten zu entlasten, soll der Schwellenwert auf 2.000 Euro angehoben werden, sodass mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben müssen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 01.11.2023
werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.
Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 06.11.2023 werden die
Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 21.12.2022
werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2023 bekannt gegeben.
Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 21.12.2022 werden die
Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2023 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 11.10.2021
werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2022 bekannt gegeben.
Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 11.10.2021 werden die
Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2022 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 23.12.2021 werden
zwei Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2022 neu bekannt gegeben.
Mit dem BMF-Schreiben vom 22.12.2020
werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2021 bekannt gegeben.
Mit einem weiteren BMF-Schreiben vom 22.12.2020 werden die
Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2021 eingeführt.
Grundsätze
Nach § 16 Abs. 1 UStG ist der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr. Nach § 18 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nur auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
Nach § 18 Abs. 2 UStG ergeben sich folgende Zeiträume:
- Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
- Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro aber maximal 7.500 Euro, ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum.
- Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
- Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Wenn der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum ist, dann muss die Voranmeldung für den Monat Januar also spätestens am 10. Februar abgegeben werden. Ist das Kalendervierteljahr der
Voranmeldungszeitraum, dann muss die Voranmeldung für das erste Quartal (Januar bis März) also spätestens am 10. April abgegeben werden.
Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.
Ausschnitt aus dem Vordruckmuster USt 1 A - Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022 (BMF-Schreiben vom 11.10.2021):

Ab 2023 wurde das Layout der Vordruckmuster neugestaltet.
Ausschnitt aus dem Vordruckmuster USt 1 A - Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 (BMF-Schreiben vom 21.12.2022):

Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden, so dass sich die Frist für die Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängert. Die
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar muss dann erst am 10. März abgegeben werden.
Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen - Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026
Im Bürokratieentlastungsgesetz III vom 25.10.2019 wird die zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer festgelegt.
Das Bürokratieentlastungsgesetz III stand auf der Tagesordnung der 982. Sitzung des Bundesrates am 08.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Auszug aus der Begründung der Gesetzesänderung:
Die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer wird für sechs Besteuerungszeiträume vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Die Bundesregierung wird die Aussetzung der Vorschrift für Existenzgründer bis zum 31.12.2024 evaluieren. Bei der Evaluierung werden insbesondere die Wirkung der Aussetzung der Regelung auf die Gründungstätigkeit in Deutschland, die Bürokratielasten von Gründern sowie die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug Berücksichtigung finden. ....
Der Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nach § 18 Absatz 2 Satz 1 UStG grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Unternehmer verpflichtet, monatlich Voranmeldungen abzugeben. Für Existenzgründer besteht in § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG eine besondere Regelung. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Diese Regelung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG) vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3922) zum 1. Januar 2002 eingeführt.
Die seit siebzehn Jahren bestehende Vorschrift führt zu zusätzlichen Bürokratielasten von Existenzgründern. Statt vier vierteljährlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen pro Jahr müssen bis zu zwölf Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr abgegeben werden, also bis zu vierundzwanzig Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr der Gründung und im Folgejahr. Der Koalitionsvertrag sieht vor, den Abbau von Bürokratie voranzutreiben. Als eine Maßnahme sollen daher Unternehmen im Jahr der Gründung und im Folgejahr von der monatlichen Voranmeldung befreit werden. Mit der (befristeten) Aussetzung der Anwendung der Regelung sollen Gründer von Bürokratie entlastet werden.
Dem § 18 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz wird folgender Satz angefügt:
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Mit dem BMF-Schreiben vom 16.12.2020
erläutert die Finanzverwaltung die Aussetzung der Pflicht zur monatlichen Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen.
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Besteuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2027 enden.
Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Mit Urteil vom 14. März 2012 (XI R 33/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist.
Bundesfinanzhof Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09
Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen - Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuervollzugs - Verpflichtungsklage auf Erlass eines
gebundenen Verwaltungsakts - fehlerfreie Ermessensausübung
Leitsätze:
1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.
2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
3. Liegt eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch des Unternehmers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts über diesen Antrag.
4. Der Unternehmer darf vom Finanzamt hinsichtlich der zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Weg erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer "Konzerngesellschaften" verwiesen werden.
Um die Umsatzsteuer-Voranmeldung, den Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung, oder die Umsatzsteuerererklärung elektronisch via Internet an Ihr Finanzamt übermitteln zu können, wird eine Software benötigt, in die die ELSTER-Schnittstelle implementiert wurde.
Informationen gibt es unter www.elster.de
Die Lohnsteueranmeldung, die Umsatzsteuervoranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen ab dem 01.01.2013
authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2013 wurden Abgaben ohne Authentifizierung akzeptiert. Für die
authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das Sie im Rahmen der Registrierung im ElsterOnline-Portal erhalten. Unabhängig
von der für die Übermittlung ausgewählten Software ist die Registrierung am ElsterOnline-Portal zwingend notwendig.
Datenübermittler wie Lohnbüros oder Steuerberater müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten
in deren Auftrag ausgeführt werden.
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