Pflichtangaben für Rechnungen - Angabe des nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselten Entgelts

Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung enthalten.
Beispiel:

Pos. Menge Bezeichnung Einzelpreis USt 7% USt 19%
1 10 Fl. Milch 3,8% 1,00 € 10,00 €  
1 10 Fl. Wein - Kröver Nacktarsch 10,00 €   100,00 €
1 10 kg Kaffee 10,00 € 100,00 €  
1 10 Fl. Wodka Dummidow 20,00 €   200,00 €
Summe Waren 7% 110,00 €  
Summe Waren 19%   300,00 €
Umsatzsteuer 7% 7,70 €  
Umsatzsteuer 19%   57,00 €
Rechnungsbetrag gesamt 474,70 €

§ 32 UStDV:

Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.

Beispiel:

Pos. Menge Bezeichnung Einzelpreis Entgelt USt
1 10 Fl. Milch 3,8% 1,00 € 10,00 € 2
1 10 Fl. Wein - Kröver Nacktarsch 10,00 € 100,00 € 1
1 10 kg Kaffee 10,00 € 100,00 € 2
1 10 Fl. Wodka Dummidow 20,00 € 200,00 € 1
Summe 410,00 €  
+ Umsatzsteuer 64,70 €  
Rechnungsbetrag gesamt 474,70 €  

Bei Rechnungen über Kleinbeträge (Gesamtbetrag bis 250 Euro) ist die Angabe von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe möglich.
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde durch das "Zweite Bürokratieentlastungsgesetz" rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.
§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
...

Bei Fahrausweisen als Rechnungen ist die Angabe von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe möglich.
§ 34 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:

(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden
  2. das Ausstellungsdatum
  3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
  4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt und
  5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.

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