Pflichtangaben für Rechnungen - Angabe des nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselten Entgelts
Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung enthalten.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG:
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
....
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
....
Beispiel:
Pos. | Menge | Bezeichnung | Einzelpreis | USt 7% | USt 19% |
---|---|---|---|---|---|
1 | 10 Fl. | Milch 3,8% | 1,00 € | 10,00 € | |
1 | 10 Fl. | Wein - Kröver Nacktarsch | 10,00 € | 100,00 € | |
1 | 10 kg | Kaffee | 10,00 € | 100,00 € | |
1 | 10 Fl. | Wodka Dummidow | 20,00 € | 200,00 € | |
Summe Waren 7% | 110,00 € | ||||
Summe Waren 19% | 300,00 € | ||||
Umsatzsteuer 7% | 7,70 € | ||||
Umsatzsteuer 19% | 57,00 € | ||||
Rechnungsbetrag gesamt | 474,70 € |
§ 32 UStDV:
Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.
Beispiel:
Pos. | Menge | Bezeichnung | Einzelpreis | Entgelt | USt |
---|---|---|---|---|---|
1 | 10 Fl. | Milch 3,8% | 1,00 € | 10,00 € | 2 |
1 | 10 Fl. | Wein - Kröver Nacktarsch | 10,00 € | 100,00 € | 1 |
1 | 10 kg | Kaffee | 10,00 € | 100,00 € | 2 |
1 | 10 Fl. | Wodka Dummidow | 20,00 € | 200,00 € | 1 |
Summe | 410,00 € | ||||
+ Umsatzsteuer | 64,70 € | ||||
Rechnungsbetrag gesamt | 474,70 € |
Bei Rechnungen über Kleinbeträge (Gesamtbetrag bis 250 Euro) ist die Angabe von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe möglich.
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde durch das "Zweite Bürokratieentlastungsgesetz" rückwirkend zum 01.01.2017 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.
§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. das Ausstellungsdatum,
3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
3a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet und (gilt ab dem 01.01.2028)
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
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Bei Fahrausweisen als Rechnungen ist die Angabe von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe möglich.
§ 34 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:
(1) Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des § 14 des Gesetzes, wenn sie mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden
2. das Ausstellungsdatum
2a. die Angabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten", sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach § 20 des Gesetzes berechnet, (gilt ab dem 01.01.2028)
3. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
4. den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt und
5. im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.
....
Bei Rechnungen von Kleinunternehmern ist die Angabe für das Entgelt in einer Summe möglich (mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
gilt).
Ab 1. Januar 2025 wird der § 34a UStDV eingefügt. Die Sonderregelung für Kleinunternehmer wird neu konzipiert.
Der neue § 34a UStDV wird eingeführt aufgrund der Ergänzung des Artikels 22a MwStSystRL in Absatz 1 um Buchstabe c, wonach ab dem 1. Januar 2025 die Mitgliedstaaten es auch Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, zu gestatten haben, vereinfachte Rechnungen auszustellen.
§ 34a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (gilt ab 01.01.2025):
§ 34a Rechnungen von Kleinunternehmern
Eine Rechnung über Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. § 31 gilt entsprechend. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe "Gutschrift".
Der neue § 34a UStDV regelt, dass Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG über von ihnen erbrachte Leistungen eine vereinfachte Rechnung stellen können. Durch den Satz 3 wird klargestellt, dass Kleinunternehmer - auch über die Übergangsregelungen hinaus - nicht verpflichtet sind, eine Rechnung in Form einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Absatz 1 UStG auszustellen. Stattdessen können sie ihre Rechnungen auch als sonstige Rechnung (auf Papier oder in einem elektronischen Format, das nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt) ausstellen.
Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz
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