Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Aktuelles

Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)
Das Bundeskabinett hatte am 24. Juli 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz; bisher: zweites Jahressteuergesetz 2024) beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde am 26. September 2024 erstmals im Bundestag beraten. Der Bundesrat hatte bei seiner Sitzung am 27. September 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde vom Bundestag noch nicht angenommen. Wie es hier nach dem Ende der Ampelkoalition weitergeht, ist unklar.
Es soll eine Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro) vorgenommen werden.

  • Nach der bestehenden Regelung sind Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG, deren Wert 250 Euro übersteigt, unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Diese Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sollen gestrichen werden.
  • Anhebung der unteren Betragsgrenze von 250 Euro auf 800 Euro des Sammelpostens.
  • Anhebung der oberen Betragsgrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro und die Verringerung der Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf Jahre auf drei Jahre.

Änderungen der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter


Geplante Änderungen bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurden im Vermittlungsausschuss gestrichen.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
In dem Gesetzentwurf waren auch Änderungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter und den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten enthalten. Diese wurden im Vermittlungsausschuss gestrichen.

  • Ab 2024 sollte die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € angehoben werden (wurde gestrichen).
  • Die Sammelpostenmethode (Poolabschreibung) sollte von 250,01 € bis 5.000 € möglich sein. Der Abschreibungszeitraum bei der Sammelpostenmethode sollte auf 3 Jahre abgesenkt werden (wurde gestrichen).

Damit bleibt es bei den alten Regelungen.


Im Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom Mai 2019 wurde die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro und die Abschaffung der Sammelpostenmethode vorgeschlagen. Beide Änderungen sind im Bürokratieentlastungsgesetz III nicht mehr enthalten.


Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, dem "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" zuzustimmen. Gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung wurden deutliche Änderungen vorgenommen. Dazu gehören die Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 auf 800 Euro ab dem 01.01.2018 sowie die Anhebung der unteren Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 Euro auf 250 Euro. Die Poolabschreibung bis 1.000 Euro bleibt erhalten.
Vielen geht das Gesetz aber nicht weit genug. Wenn der Gesetzgeber die Grenze von 410 Euro auf 1.000 Euro angehoben hätte, könnte man die Poolabschreibung streichen.


Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, dem "Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz" zuzustimmen. Dabei ging es auch um die Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter.
Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreitet. Diese Grenze wurde von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.
Die Änderung des § 6 Abs. 2 EStG gilt zwar schon rückwirkend zum 01.01.2017, in den Anwendungsvorschriften des § 52 EStG wird aber festgelegt, dass die Änderung erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Grundsätzliches

In das Inventar sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände und Schulden aufzunehmen. Für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, gibt es eine Ausnahme. Es handelt sich hier um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG. Diese können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

Allgemein gilt:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten.

Den Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter definiert der § 6 Abs. 2 EStG:

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter (fett hervorgehoben) sollen gestrichen werden (Steuerfortentwicklungsgesetz).
§ 6 Absatz 2 Satz 4 und Satz 5 EStG sollen letztmalig für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2025 enden (§ 52 EStG Anwendungsvorschriften).

Mit Wirkung ab 01.01.2018 wurde die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.
Mit Wirkung ab 01.01.2018 wurde die Angabe "410 Euro" durch die Angabe "800 Euro" ersetzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind also abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € (ab 2018) nicht übersteigen, kann der Gegenstand sofort als Aufwand erfasst werden (Verbrauchsfiktion). Von 250,01 € bis 800 € (ab 2018) spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Es handelt sich immer um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag. Es sind also immer Nettowerte.

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 €, aber nicht mehr als 800 € müssen nicht in ein besonderes Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter:

  • Werkzeuge
  • Telefone
  • Schreibgeräte
  • Kaffeemaschinen
  • Datenträger
  • Kleinmöbel
  • Bestecke in Gaststätten, Hotels, Kantinen
  • Lampen als selbständige Wirtschaftsgüter
  • Wäsche in Hotels

Einkommensteuer-Richtlinien
H 6.13
Selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeitein:

Die selbständige Nutzungsfähigkeit verbundener oder gemeinsam genutzter Wirtschaftsgüter ist kein Kriterium bei der Beurteilung der selbständigen Bewertbarkeit. Ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut liegt vor, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Ob es auch selbständig genutzt werden kann, hängt neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, vor allem vom Grad der Festigkeit einer eventuell vorgenommenen Verbindung ( § 93 BGB ), dem Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie dem äußeren Erscheinungsbild ab. Erscheinen die beweglichen Gegenstände danach für sich genommen unvollständig oder erhält ein Gegenstand ohne den oder die anderen gar ein negatives Gepräge, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen; Entsprechendes gilt für Sachen, die in einen unbeweglichen Gegenstand eingebaut werden (>BFH vom 5.9.2002 - BStBl II S. 877).

Unter H 6.13 finden Sie zur Klärung von Zweifelsfällen ein ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter und ein ABC der nicht selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.

PC mit Peripheriegeräten

Im ABC der nicht selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter steht:
EDV-Kabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage: Kabel, die als Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit genutzt werden, sind zwar selbständig bewertungsfähig, nicht jedoch selbständig nutzungsfähig und somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (> BFH vom 25.11.1999 - BStBl 2002 II S. 233),
...
Peripheriegeräte einer PC-Anlage; dies gilt nicht für so genannte Kombinations-Geräte und für externe Datenspeicher (> BFH vom 19.2.2004 - BStBl II S. 958),

Bauteil selbständig nutzbar
Tower (Zentraleinheit) nein
Monitor nein
Tastatur nein
Maus nein
Kabelsatz nein
Drucker nein
Kombinationsgerät (Multifunktionsgerät)
Drucker kombiniert mit Scanner, Kopierer, Fax
ja
Notebook/ Laptop ja
Tablet-PC ja

Würden Tower, Monitor, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut zusammengefasst, könnte der Neukauf eines Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Nach dem BFH-Urteil vom 15.07.2010 (III R 70/08) ist es nicht möglich, den Computer zusammen mit den Peripheriegeräten als eine Einheit zu betrachten.
Bundesfinanzhof Urteil vom 15.7.2010, III R 70/08
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Bei Beurteilung der Frage, ob mehrere Gegenstände zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammenzufassen oder als Einzel-Wirtschaftsgüter zu beurteilen sind, kommt es darauf an, ob sie auch nach einer etwaigen Verbindung ihre selbständige Bewertbarkeit behalten (Senatsurteil vom 28. September 1990 III R 178/86, BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187). Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist (s. Senatsurteile vom 28. September 1990 III R 77/89, BFHE 164, 156, BStBl II 1991, 361, und vom 15. Juli 2004 III R 6/03, BFHE 206, 513, BStBl II 2004, 1081). Hiernach ist ein Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen (s. BFH-Urteile vom 10. März 2004 VI R 19/02, BFH/NV 2004, 1386, sowie in BFH/NV 2004, 1527; Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 16. April 2002 S 2354 - 5 - St 222, Finanz-Rundschau 2002, 697). Der Austausch des Druckers im Streitfall führte daher nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand (a.A. Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 9 Rz 175 "Computer"). Auch eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet aus.
....
Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingeführten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies trifft auf die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage zu, die nach ihren technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind und nach einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig nicht selbständig genutzt werden können (BFH-Urteil in BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958).

EDV-Software

Die EDV-Software zählt zu den immateriellen Vermögensgegenständen, die nach § 266 Abs. 2 HGB im Anlagevermögen auszuweisen sind.

Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € (410 € bis 31.12.2017) betragen, werden wie Trivialsoftware behandelt.
R 5.5 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien:

Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro (bei Anschaffung ab dem 1.1.2018: 800 Euro) betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind die nicht selbständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren.

Auszug aus der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 8. Juni 2017 zur möglichen Änderung von R 5.5. Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuer-Richtlinien:

Die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 Euro war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist eine Anhebung entsprechend der Änderung in § 6 Absatz 2 EStG vorgesehen.

Damit können ab 2018 angeschaffte Computerprogramme bis 800 Euro netto sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.

Sammelpostenmethode (Poolabschreibung)

Als Alternative besteht noch die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Dabei handelt es sich auch um geringwertige Wirtschaftsgüter. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen (Pauschalabschreibung über 5 Jahre).

Die Sammelpostenmethode definiert der § 6 Abs. 2a EStG:

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

Mit Wirkung ab 01.01.2018 wurde jeweils die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "250 Euro" ersetzt.

Der Abschreibungszeitraum von 5 Jahren bei der Sammelpostenmethode gilt auch dann, wenn das geringwertige Wirtschaftsgut vor Ablauf der fünf Jahre aus dem Anlagevermögen herausfällt (Verkauf, Entnahme oder Unbrauchbarkeit). Der Abschreibungszeitraum gilt unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Die zwei nebeneinander existierenden Alternativen versteht man nur, wenn man sich die Änderungen im Zeitverlauf anschaut.

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) soll eine Reform der Sammelabschreibungen kommen.
Auszug aus der Begründung zum Steuerfortentwicklungsgesetz:

Die Anhebung der oberen Betragsgrenze von 1 000 Euro auf 5 000 Euro und die Verringerung der Auflösungsdauer für den Sammelposten von fünf Jahre auf drei Jahre bedeutet eine echte Entlastung von Bürokratie ohne weitere Dokumentationspflichten zu generieren. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst. Eine Erhöhung der Wertgrenzen für den Sammelposten und eine Verkürzung der Auflösungsdauer führen damit insgesamt zu einer klaren, einfachen und streitunanfälligen Regelung zur Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- und Herstellungskosten von bis zu 5 000 Euro.

Mit der Anhebung der unteren Betragsgrenze von 250 Euro auf 800 Euro des Sammelpostens besteht für den Steuerpflichtigen nunmehr die Möglichkeit, für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigt, nach § 6 Absatz 2 EStG eine Sofortabschreibung vorzunehmen. Die Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro aber nicht 5 000 Euro überschreiten, können in einen Sammelposten eingestellt und typisierend über drei Jahre aufgelöst werden.

Die Streichung des Ausschließlichkeitserfordernisses zwischen "GWG-Regelung" und Sammelposten führt zu einer weiteren Vereinfachung, da beide Methoden zukünftig ineinander übergehen und sich gegenseitig ergänzen. Zudem führt eine stärkere Nutzung des Sammelpostens zu Bürokratieentlastungen, da ohne weitere Aufzeichnungspflichten eine lineare Auflösung über drei Jahre erfolgt. Aufgrund dieser Änderung ist die Klarstellung des § 6 Absatz 2a Satz 4 EStG, dass bei der Bildung eines Sammelpostens Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert unterhalb der Betragsuntergrenze des Sammelposten liegen, in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können, nicht mehr erforderlich.

Über den § 52 EStG (Anwendungsvorschriften) wird der Beginn der Anwendung der neuen Vorschrift festgelegt: Die Neufassung des § 6 Absatz 2a EStG ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2024 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

§ 6 Abs. 2a EStG (erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2024 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden):

Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro, aber nicht 5 000 Euro übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden zwei Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Drittel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

Änderungen der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter

Zeitraum der Anschaffung Erfassung als Aufwand (Verbrauchs­fiktion, sofort abziehbar) Sofort­abschreibung für geringwertige Wirtschafts­güter Betrags­grenze Pool­abschreibung Auflösungs­dauer Pool­abschreibung
bis 2001 Kosten bis 100 DM Kosten von 100,01 DM bis 800 DM  - - -   - - - 
2002 bis 2007 Kosten bis 60 € Kosten von 60,01 € bis 410 €  - - -   - - - 
2008 bis 2009 Kosten bis 150 €  - - -  Kosten von 150,01 € bis 1.000 € 5 Jahre
2010 bis 2017 Kosten bis 150 € Kosten von 150,01 € bis 410 € Kosten von 150,01 € bis 1.000 € 5 Jahre
2018 bis 2024 Kosten bis 250 € Kosten von 250,01 € bis 800 € Kosten von 250,01 € bis 1.000 € 5 Jahre
ab 2025 (geplant) Kosten bis 250 € Kosten von 250,01 € bis 800 € Kosten von 800,01 € bis 5.000 € 3 Jahre

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurden neue Abschreibungsregeln für geringwertige Wirtschaftsgüter eingeführt.

  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 € mussten sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG 2008)
  • Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,01 € bis 1.000 € war ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre mit jeweils 20% gewinnmindernd aufgelöst werden musste (§ 6 Abs. 2a EStG 2008).

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) wurden die Regeln für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern erneut geändert.
Ab dem 01.01.2010 gilt folgendes:

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 € netto Sofortabschreibung oder planmäßige Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer.
Hier gilt ein wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht. Es kann also für jedes Wirtschaftsgut individuell gewählt werden. Die Wahl ist unabhängig davon, wie die geringwertigen Wirtschaftsgüter über 150 € bewertet werden.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150,01 € bis 410 € netto Sofortabschreibung oder planmäßige Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer oder Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 410,01 € bis 1.000 € netto Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre oder planmäßige Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer.

Mit dem "Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz" und dem "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" wurden die Regeln für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern nochmalig geändert.
Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt folgendes:

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 € netto Sofortabschreibung oder planmäßige Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer.
Hier gilt ein wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht. Es kann also für jedes Wirtschaftsgut individuell gewählt werden. Die Wahl ist unabhängig davon, wie die geringwertigen Wirtschaftsgüter über 250 € bewertet werden.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € bis 800 € netto Sofortabschreibung oder planmäßige Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer oder Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 800,01 € bis 1.000 € netto Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre oder planmäßige Abschreibung nach gewöhnlicher Nutzungsdauer.

Das Wahlrecht Sammelposten kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres mit Aufwendungen von mehr als 250 € und nicht mehr als 1.000 € in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht). Es ist damit nicht zulässig, bestimmte selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis 800 € sofort abzuschreiben und andere in den Sammelposten einzustellen. Wird kein Sammelposten gebildet, sind alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter über 800 € planmäßig abzuschreiben.

Ab Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € besteht eine besondere Aufzeichnungspflicht.


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