Rechnungsabgrenzung für Kfz-Steueraufwand - Aktive Rechnungsabgrenzung

Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Verkehrsteuer deren Ertrags- und Verwaltungshoheit gemäß den Artikeln 106 und 108 des Grundgesetzes dem Bund obliegt. Die Steuer entsteht mit der Zulassung des Fahrzeugs (§ 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Die vom Hauptzollamt durch Steuerbescheid festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer ist grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit im Voraus zu entrichten. Der Bescheid bleibt so lange gültig, bis ein Änderungsbescheid ergeht.

Mit der Änderung des § 5 Absatz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2022 kann der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigt. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen auszuüben ist.
Im folgenden Beispiel wird ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet.

Beispiel:
Ein Unternehmen bezahlt am 01.09.2022 die Kfz-Steuer für einen Dienstwagen in Höhe von 240 €. Die Steuer gilt damit für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.08.2023.
Aus der Sicht des Bilanzstichtags (31.12.2022) betreffen 80 € das aktuelle Geschäftsjahr und 160 € das neue Geschäftsjahr.

Variante 1:
Bildung der aktiven Rechnungsabgrenzung im Zahlungszeitpunkt
Buchungssatz:
Kfz-Steuer 80 € (Betrag für aktuelles Geschäftsjahr)
und Aktive Rechnungsabgrenzung 160 € (Betrag für neues Geschäftsjahr)
an Bank 240 € (Gesamtbetrag)

Variante 2:
Bildung der aktiven Rechnungsabgrenzung am Jahresende
Buchungssatz im Zahlungszeitpunkt:
Kfz-Steuer 240 € an Bank 240 € (Gesamtbetrag)
Buchungssatz am Jahresende:
Aktive Rechnungsabgrenzung 160 € an Kfz-Steuer 160 €

Beide Varianten führen zum gleichen Ergebnis:
Aufwand Kfz-Steuer im alten Jahr 80 €
Abbuchung vom Bankkonto 240 €
Aktive Rechnungsabgrenzung 160 €

Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres ist die Aktive Rechnungsabgrenzung wieder aufzulösen.
Buchungssatz: Kfz-Steuer 160 € an Aktive Rechnungsabgrenzung 160 €
Der im alten Jahr im Voraus bezahlte Aufwand, wurde mit Hilfe der Bilanz ins neue Jahr genommen.
Aufwand Kfz-Steuer im neuen Jahr 160 €
Das Konto Aktive Rechnungsabgrenzung ist ausgeglichen.

Buchungen werden im SKR04 und SKR03 auf folgenden Sachkonten vorgenommen:

Kontenrahmen SKR04 Kontenrahmen SKR03

Bilanzkonten:

  • 1800 - Bank
  • 1900 - Aktive Rechnungsabgrenzung

Bilanzkonten:

  • 1200 - Bank
  • 0980 - Aktive Rechnungsabgrenzung

Aufwandskonten:

  • 7685 - Kfz-Steuer

Aufwandskonten:

  • 4510 - Kfz-Steuer

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und Änderungen des § 5 Abs. 5 EStG

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 19. Mai 2010 entschieden, dass für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ein Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend zu aktivieren ist, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.

Damit wurde das BFH-Urteil vom 10. Juli 1970 (III R 112/69) bestätigt. Die Aktivierung eines RAP für vorausbezahlte Kfz-Steuer entspricht der gängigen Bilanzierungspraxis.

Bundesfinanzhof Urteil vom 19.05.2010, I R 65/09
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) ist ein RAP zu aktivieren, wenn und soweit Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Dies gilt gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes auch für Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
Die Entrichtung der Kfz-Steuern war in dem vom FA angenommenen Umfang Aufwand der Klägerin für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag. "Aufwand für eine bestimmte Zeit" ist grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen, dass einer Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht ....
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist auch die gezahlte Kfz-Steuer, soweit sie auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Kalenderjahr entfällt, aktiv abzugrenzen (ebenso Urteil des Hessischen FG vom 6. November 2008 9 K 2244/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 329; Hoffmann, Unternehmensteuern und Bilanzen 2010, 81; i.Erg. auch Tiedchen, Finanz-Rundschau 2010, 160).
....
Es kommt allein darauf an, dass die Kfz-Steuer für das berechtigte Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung des Fahrzeugs und jährlich im Voraus erhoben wird. Dieser Zusammenhang reicht für die Bilanzierung eines RAP aus. Es bedarf keiner unmittelbaren zivil- oder öffentlich-rechtlichen Verknüpfung der gezahlten Abgaben mit einer Leistung der öffentlichen Hand. Unerheblich ist daher, dass weder die Zulassung eine rechtliche Gegenleistung für die Zahlung der Kfz-Steuer ist noch die öffentliche Hand durch die Zahlung der Steuer eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Steuerpflichtigen eingeht.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2021, X R 34/19
Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung
Leitsätze:

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ein Wahlrecht zum Verzicht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten geschaffen.
Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 EStG wird folgender Satz eingefügt:

Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.

Mit der Änderung des § 5 Absatz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2022 gilt nun die Grenze des § 6 Abs. 2 EStG (Geringwertige Wirtschaftsgüter) per Gesetz.
Im § 52 Absatz 9 EStG wird festgelegt, dass die Regelung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.


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