Überblick geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind. Wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 € (ab 2018) nicht übersteigen, kann der Gegenstand sofort als Aufwand erfasst werden (Verbrauchsfiktion). Von 250,01 € bis 800 € (ab 2018) spricht man von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Es handelt sich immer um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag. Es sind also immer Nettowerte.

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 €, aber nicht mehr als 800 € müssen nicht in ein besonderes Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter:

  • Werkzeuge
  • Telefone
  • Schreibgeräte
  • Kaffeemaschinen
  • Datenträger
  • Kleinmöbel

Einkommensteuer-Richtlinien
H 6.13
Selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeitein:

Die selbständige Nutzungsfähigkeit verbundener oder gemeinsam genutzter Wirtschaftsgüter ist kein Kriterium bei der Beurteilung der selbständigen Bewertbarkeit. Ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut liegt vor, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Ob es auch selbständig genutzt werden kann, hängt neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, vor allem vom Grad der Festigkeit einer eventuell vorgenommenen Verbindung ( § 93 BGB ), dem Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie dem äußeren Erscheinungsbild ab. Erscheinen die beweglichen Gegenstände danach für sich genommen unvollständig oder erhält ein Gegenstand ohne den oder die anderen gar ein negatives Gepräge, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen; Entsprechendes gilt für Sachen, die in einen unbeweglichen Gegenstand eingebaut werden (>BFH vom 5.9.2002 - BStBl II S. 877).

Unter H 6.13 finden Sie zur Klärung von Zweifelsfällen ein ABC der selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter und ein ABC der nicht selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter.

PC mit Peripheriegeräten

Im ABC der nicht selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgüter steht:
EDV-Kabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage: Kabel, die als Verlängerung der Verbindung der Peripheriegeräte mit der Zentraleinheit genutzt werden, sind zwar selbständig bewertungsfähig, nicht jedoch selbständig nutzungsfähig und somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter (> BFH vom 25.11.1999 - BStBl 2002 II S. 233),
...
Peripheriegeräte einer PC-Anlage; dies gilt nicht für so genannte Kombinations-Geräte und für externe Datenspeicher (> BFH vom 19.2.2004 - BStBl II S. 958),

Bauteil selbständig nutzbar
Tower (Zentraleinheit) nein
Monitor nein
Tastatur nein
Maus nein
Kabelsatz nein
Drucker nein
Kombinationsgerät (Multifunktionsgerät)
Drucker kombiniert mit Scanner, Kopierer, Fax
ja
Notebook/ Laptop ja
Tablet-PC ja

Würden Tower, Monitor, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut zusammenfasst, könnte der Neukauf eines Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Nach dem BFH-Urteil vom 15.07.2010 (III R 70/08) ist es nicht möglich, den Computer zusammen mit den Peripheriegeräten als eine Einheit zu betrachten.
Bundesfinanzhof Urteil vom 15.7.2010, III R 70/08
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Bei Beurteilung der Frage, ob mehrere Gegenstände zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammenzufassen oder als Einzel-Wirtschaftsgüter zu beurteilen sind, kommt es darauf an, ob sie auch nach einer etwaigen Verbindung ihre selbständige Bewertbarkeit behalten (Senatsurteil vom 28. September 1990 III R 178/86, BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187). Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist (s. Senatsurteile vom 28. September 1990 III R 77/89, BFHE 164, 156, BStBl II 1991, 361, und vom 15. Juli 2004 III R 6/03, BFHE 206, 513, BStBl II 2004, 1081). Hiernach ist ein Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen (s. BFH-Urteile vom 10. März 2004 VI R 19/02, BFH/NV 2004, 1386, sowie in BFH/NV 2004, 1527; Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 16. April 2002 S 2354 - 5 - St 222, Finanz-Rundschau 2002, 697). Der Austausch des Druckers im Streitfall führte daher nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand (a.A. Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 9 Rz 175 "Computer"). Auch eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet aus.
....
Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind, können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingeführten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies trifft auf die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage zu, die nach ihren technischen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken angelegt sind und nach einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig nicht selbständig genutzt werden können (BFH-Urteil in BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958).

EDV-Software

Die EDV-Software zählt zu den immateriellen Vermögensgegenständen, die nach § 266 Abs. 2 HGB im Anlagevermögen auszuweisen sind.

Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 € (410 € bis 31.12.2017) betragen, werden wie Trivialsoftware behandelt.
R 5.5 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien:

Als immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro (bei Anschaffung ab dem 1.1.2018: 800 Euro) betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln. Keine immateriellen Wirtschaftsgüter sind die nicht selbständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren.

Auszug aus der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 8. Juni 2017 zur möglichen Änderung von R 5.5. Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuer-Richtlinien:

Die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 Euro war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist eine Anhebung entsprechend der Änderung in § 6 Absatz 2 EStG vorgesehen.

Damit können ab 2018 angeschaffte Computerprogramme bis 800 Euro netto sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden.


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