Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen
Grundsätze
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. November 2003 (I R 77/01) entschieden, dass in den Fällen, in denen die zuständige Behörde von der Schadstoffbelastung eines Grundstückes und der dadurch bedingten Sanierungsverpflichtung Kenntnis erlangt, ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung gerechnet werden müsse. Eine mögliche Teilwertabschreibung sei unabhängig von der Bildung einer Rückstellung für die Sanierungsverpflichtung zu prüfen (BMF-Schreiben vom 11. Mai 2010; IV C 6 - S 2137/07/10004).
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2003 (I R 77/01).
Leitsätze:
1. Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002, 486).
2. Eine wegen der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).
Mit dem Schreiben vom 02.09.2016 hat das Bundesministerium der Finanzen seine Aussagen zu Teilwertabschreibungen überarbeitet.
Buchungssätze bei Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen
Die entsprechende Buchung lautet: Aufwandskonto an Rückstellungen
Die Aufwandsbuchung verringert den Gewinn des Abschlussjahres. Mit Hilfe der Position Rückstellungen wird dieser Betrag in das neue Jahr übernommen.
Rückstellungen für Sanierungsverpflichtungen werden im SKR04 und SKR03 auf folgenden Sachkonten ausgewiesen:
Kontenrahmen SKR04 | Kontenrahmen SKR03 |
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