Steuerrückstellungen

Grundsätze

Steuerrückstellungen sind für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zu bilden.
Der § 249 Abs. 1 HGB enthält folgendes (Zwecke für die Rückstellungen zu bilden sind):

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
  1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
  2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Steuerrückstellungen gehören zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Wenn die Höhe der Schuld bekannt ist (Steuerbescheid liegt vor), erfolgt der Ausweis als Verbindlichkeit.

Der § 266 Abs. 3 HGB fordert für Rückstellungen folgende Gliederung:

B. Rückstellungen:

  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
  2. Steuerrückstellungen;
  3. sonstige Rückstellungen.

Bevor das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz am 29.05.2009 in Kraft getreten ist, waren auch passive latente Steuern nach § 274 Abs. 1 HGB unter den Rückstellungen auszuweisen. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sind passive latente Steuern jedoch in dem Sonderposten "Passive latente Steuern" auszuweisen.

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
Da bei der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht genau bekannt ist, wie hoch die zu leistende Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag darauf sein werden, ist die anzusetzende Steuer nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu schätzen. Diese Werte werden in der Regel nicht mit den während des Geschäftsjahres geleisteten Vorauszahlungen übereinstimmen. Damit müssen vor der Aufstellung des Jahresabschlusses die erwarteten Körperschaftsteuernachzahlungen oder -rückerstattungen ermittelt werden.

Gewerbesteuer
Da bei der Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht genau bekannt ist, wie hoch die zu leistende Gewerbesteuer sein wird, ist die anzusetzende Steuer nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu schätzen. Diese Werte werden in der Regel nicht mit den während des Geschäftsjahres geleisteten Vorauszahlungen übereinstimmen. Damit müssen vor der Aufstellung des Jahresabschlusses die erwarteten Gewerbesteuernachzahlungen oder -rückerstattungen ermittelt werden.

Für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag können keine Rückstellungen gebildet werden (Einkommensteuerpflichtig ist der Unternehmer, nicht das Unternehmen).

Zur Höhe der Steuerrückstellungen gibt es ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2012 (6 K 43/10):

Steuerrückstellungen sind nicht zwingend in Höhe der später festgesetzten Steuer zu bilden, sondern in der Höhe, in der am Bilanzstichtag mit einer Steuerfestsetzung gerechnet werden muss.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH entweder --erstens-- das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder --zweitens-- die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer --ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen-- Verbindlichkeit. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen. Dieser muss darüber hinaus ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen müssen. Des Weiteren ist ein wirtschaftlicher Bezug der Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (st. BFH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 21.09.2011 I R 50/10, DStR 2011, 2387 m.w.N.).

Buchungssätze bei Steuerrückstellungen

Die entsprechende Buchung lautet: Aufwandskonto an Rückstellungen
Die Aufwandsbuchung verringert den Gewinn des Abschlussjahres. Mit Hilfe der Position Rückstellungen wird dieser Betrag in das neue Jahr übernommen.
Wenn das durch die Rückstellung vorweggenommene Ereignis eintritt, werden die Rückstellungen in Anspruch genommen.

Steuerrückstellungen für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag werden im SKR04 und SKR03 auf folgenden Sachkonten ausgewiesen:

Kontenrahmen SKR04 Kontenrahmen SKR03

Bilanzkonten:

  • 3040 - Körperschaftsteuerrückstellung
  • 3020 - Steuerrückstellungen

Bilanzkonten:

  • 0963 - Körperschaftsteuerrückstellung
  • 0955 - Steuerrückstellungen

Aufwandskonten:

  • 7600 - Körperschaftsteuer
  • 7608 - Solidaritätszuschlag

Aufwandskonten:

  • 2200 - Körperschaftsteuer
  • 2208 - Solidaritätszuschlag

Steuerrückstellungen für Gewerbesteuer werden im SKR04 und SKR03 auf folgenden Sachkonten ausgewiesen:

Kontenrahmen SKR04 Kontenrahmen SKR03

Bilanzkonten:

  • 3035 - Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG

Bilanzkonten:

  • 0956 - Gewerbesteuerrückstellung, § 4 Abs. 5b EStG

Aufwandskonten:

  • 7610 - Gewerbesteuer

Aufwandskonten:

  • 4320 - Gewerbesteuer

§ 4 Abs. 5b EStG:

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 kam es zum Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer. Handelsrechtlich ist der Aufwand für Gewerbesteuer Betriebsausgabe. Ungeachtet des Abzugsverbots ist in der Steuerbilanz eine Rückstellung für Gewerbesteuer zu bilden. Die Gewinnauswirkung ist außerbilanziell zu neutralisieren.


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