Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben
Grundsätze
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2012 (I R 99/10).
Leitsätze:
In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i.S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden.
Das Urteil gilt nicht für Mittel- und Kleinbetriebe, da für diese keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine steuerliche Außenprüfung besteht.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zu diesem BFH-Urteil am 07.03.2013 ein Schreiben veröffentlicht. Danach sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6. Juni 2012 über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Das Schreiben wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Auszüge aus dem BMF-Schreiben:
In die Rückstellung dürfen nur die Aufwendungen einbezogen werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung einer zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten, die für die Inanspruchnahme rechtlicher oder steuerlicher Beratung zur Durchführung einer Betriebsprüfung entstehen. Nicht einzubeziehen sind insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gemäß § 257 HGB und § 147 AO, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Verpflichtung zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) berücksichtigt worden sind.
Die Rückstellung für diese Mitwirkungsverpflichtung zur Durchführung einer Betriebsprüfung ist als Sachleistungsverpflichtung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe b EStG mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und nach Buchstabe e abzuzinsen.
Buchungssätze bei Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben
Die entsprechende Buchung lautet: Aufwandskonto an Rückstellungen
Die Aufwandsbuchung verringert den Gewinn des Abschlussjahres. Mit Hilfe der Position Rückstellungen wird dieser Betrag in das neue Jahr übernommen.
Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben werden im SKR04 und SKR03 auf folgenden Sachkonten ausgewiesen:
Kontenrahmen SKR04 | Kontenrahmen SKR03 |
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Bilanzkonten:
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Aufwandskonten:
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