Buchen von Privateinlagen und Privatentnahmen

Privateinlagen und Privatentnahmen verändern das Eigenkapital. Diese Vorgänge dürfen den Gewinn oder Verlust des Unternehmens nicht beeinflussen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit muss dazu ein Privatkonto eingerichtet werden. Das Privatkonto ist ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos. Damit werden die Privateinlagen im Haben und die Privatentnahmen im Soll gebucht. Ein Privatkonto gibt es in der Finanzbuchhaltung nur bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Nur dort dürfen die Gesellschafter solche Eingriffe vornehmen.

Das Privatkonto in der Buchführung eines Unternehmens darf nicht mit einem Girokonto verwechselt werden. In der Praxis werden Unterkonten des Privatkontos geführt. Grundsätzliche Erläuterungen zum Privatkonto.

Barentnahme (Entnahme von Geld)

Ein Einzelunternehmer entnimmt 1.000 € für private Zwecke aus der Kasse.

Abarbeitung der relevanten grundsätzlichen Fragestellungen:

  • Es liegt eine Privatentnahme von Bargeld vor. Wir haben es nur mit Bestandskonten zu tun.
  • Zahlung erfolgt bar. Wir haben also einen Geldabgang aus der Kasse.
  • Der Vorgang ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Abarbeitung der Regeln zur Erstellung eines Buchungssatzes

  1. Welche Konten beeinflusst der Geschäftsvorfall?
    Privatentnahmen und Kasse
  2. Was für Konten sind das?
    Kasse ist ein aktives Bestandskonto, Privatentnahmen ist ein Unterkonto des passiven Bestandskontos Eigenkapital
  3. Liegt auf dem entsprechenden Konto eine Mehrung oder eine Minderung vor?
    Auf dem Kassenkonto liegt eine Minderung vor. Bei Privatentnahmen gelten die Buchungsregeln wie beim Oberkonto Eigenkapital. Dieses ist ein passives Bestandskonto und erfasst damit Mehrungen im Haben und Minderungen im Soll. Entnahmen mindern das Eigenkapital.
  4. Ermitteln sie aus Punkt 3 auf welcher Seite des Kontos (Soll oder Haben) zu buchen ist!
    Auf dem Konto Privatentnahmen wird im Soll gebucht. Auf dem Konto Kasse im Haben.

Der vollständige Buchungssatz würde lauten:

Buchung im SKR04
Soll Haben
Sachkonto 2100 (Privatentnahmen) 1.000 € Sachkonto 1600 (Kasse) 1.000 €

 

Buchung im SKR03
Soll Haben
Sachkonto 1800 (Privatentnahmen) 1.000 € Sachkonto 1000 (Kasse) 1.000 €

Privateinlagen (Einlage von Geld)

Ein Einzelunternehmer legt 1.000 € aus seinem privaten Vermögen in die Kasse.

Abarbeitung der relevanten grundsätzlichen Fragestellungen:

  • Es liegt eine Privateinlage von Bargeld vor. Wir haben es nur mit Bestandskonten zu tun.
  • Zahlung erfolgt bar. Wir haben also einen Geldzugang in der Kasse.
  • Der Vorgang ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Abarbeitung der Regeln zur Erstellung eines Buchungssatzes

  1. Welche Konten beeinflusst der Geschäftsvorfall?
    Privateinlagen und Kasse
  2. Was für Konten sind das?
    Kasse ist ein aktives Bestandskonto, Privateinlagen ist ein Unterkonto des passiven Bestandskontos Eigenkapital
  3. Liegt auf dem entsprechenden Konto eine Mehrung oder eine Minderung vor?
    Auf dem Kassenkonto liegt eine Mehrung vor. Bei Privateinlagen gelten die Buchungsregeln wie beim Oberkonto Eigenkapital. Dieses ist ein passives Bestandskonto und erfasst damit Mehrungen im Haben und Minderungen im Soll. Privateinlagen mehren das Eigenkapital.
  4. Ermitteln sie aus Punkt 3 auf welcher Seite des Kontos (Soll oder Haben) zu buchen ist!
    Auf dem Konto Privateinlagen wird im Haben gebucht. Auf dem Konto Kasse im Soll.

Der vollständige Buchungssatz würde lauten:

Buchung im SKR04
Soll Haben
Sachkonto 1600 (Kasse) 1.000 € Sachkonto 2180 (Privateinlagen) 1.000 €

 

Buchung im SKR03
Soll Haben
Sachkonto 1000 (Kasse) 1.000 € Sachkonto 1890 (Privateinlagen) 1.000 €

Unentgeltliche Wertabgaben

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass definiert im Abschnitt "3.2. Unentgeltliche Wertabgaben":

(1) Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach § 3 Abs. 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Solche Wertabgaben sind sowohl bei Einzelunternehmern als auch bei Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei Vereinen und bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts möglich. Sie umfassen im Wesentlichen die Tatbestände, die bis zum 31. 3. 1999 als Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b UStG 1993, als sog. Gesellschafterverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993, sowie als unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG 1993 der Steuer unterlagen. Die zu diesen Tatbeständen ergangene Rechtsprechung des BFH ist sinngemäß weiter anzuwenden.

Folgende Geschäftsvorfälle werden auf Unterseiten behandelt:


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