Das Privatkonto
Grundsätzliches
Das Eigenkapital ändert sich nicht nur durch betrieblich verursachte Aufwendungen und Erträge, sondern auch durch Entnahmen und Einlagen. Privateinlagen und Privatentnahmen sind ausschließlich bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) und nur für deren Eigentümer (Vollhafter) möglich.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden Privatentnahmen und -einlagen nicht direkt auf dem Eigenkapitalkonto verbucht, sondern auf einem Unterkonto des Kontos Eigenkapital, dem Privatkonto. Am Jahresende wird das Privatkonto über das Hauptkonto Eigenkapital abgeschlossen.
In Kapitalgesellschaften gibt es aber auch Einlagen (z. B. Kapitalerhöhung) und Entnahmen (z. B. Auszahlung der Dividende). Auf dieser Seite geht es aber nur um Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Bei allen diesen Einlagen und Entnahmen ändert sich zwar das Eigenkapital aber nicht der Erfolg des Unternehmens (Gewinn oder Verlust).
Zu Einlagen und Entnahmen sagt der § 4 Abs. 1 EStG:
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. ....
....
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; ....
....
Damit ergibt sich für die Entnahmen folgende Übersicht:
Barentnahme | Entnahme von Waren und Erzeugnissen (Sachentnahme) | Nutzungsentnahme | Leistungsentnahme |
---|---|---|---|
Entnahme von Geld | Unterliegt als Lieferung der Umsatzsteuer. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG: Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; ... |
Private Nutzung betrieblicher Gegenstände (z. B. privat genutzter Dienstwagen). Unterliegt als sonstige Leistung der Umsatzsteuer. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt 1. die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; ... |
Hierzu gehören Dienstleistungen von Arbeitnehmern des Unternehmers für private Zwecke zu Lasten des Unternehmers. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt ... 2. die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. |
Buchung Barentnahme | Buchung Sachentnahme | Buchung Nutzungsentnahme | Buchung Leistungsentnahme |
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer von geringem Wert. Sie sind steuer- und beitragsfrei.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
Verkauft ein Unternehmer Getränke oder Lebensmittel, unterstellt ihm die Finanzverwaltung einen Eigenverbrauch. Bei der Erfassung des Eigenverbrauchs hat der Unternehmer zwei Möglichkeiten:
- Erfassung aller selbst verbrauchten Lebensmittel und Getränke
- Anwendung der jährlich neu festgesetzten Pauschalen der Finanzverwaltung. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
Buchen der Privatentnahmen
Es gelten die Buchungsregeln wie beim Oberkonto Eigenkapital. Dieses ist ein passives Bestandskonto und erfasst damit Mehrungen im Haben und Minderungen im Soll.
Eigenkapital | |
---|---|
Soll | Haben |
- Abgänge | Anfangsbestand (AB) + Zugänge |
Schlussbestand (SB) als Saldo |
Entnahmen werden auf der Sollseite des Kontos Privatentnahmen erfasst. Das Konto der Gegenbuchung hängt von der Art der Entnahme ab.
- Barentnahme: Kasse oder Bank
Buchungssatz: Privatentnahmen an Kasse
Buchung Barentnahme - Entnahme von Waren und Erzeugnissen: Entnahme durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens
dieses Konto gibt es ohne Umsatzsteuer, mit 7% USt und 19% USt
Buchungssatz: Privatentnahmen an Entnahme durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens
Buchung Sachentnahme - Private Nutzung betrieblicher Gegenstände: Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens
dieses Konto gibt es ebenfalls ohne Umsatzsteuer, mit 7% USt und 19% USt
Buchungssatz: Privatentnahmen an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens
Buchung Nutzungsentnahme - Leistungsentnahme: Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung
dieses Konto gibt es ebenfalls ohne Umsatzsteuer, mit 7% USt und 19% USt
Buchungssatz: Privatentnahmen an Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung
Buchung Leistungsentnahme
Buchen der Privateinlagen
Privateinlagen vermehren das Vermögen des Unternehmens und das Eigenkapital. Einlagen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Für Privateinlagen gibt es ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos.
Buchungssatz bei einer Privateinlage von Geld: Kasse an Privateinlagen.
Buchungssätze zum Buchen von Privateinlagen und Privatentnahmen
Abschluss des Privatkontos
Die Privatkonten werden zum Eigenkapitalkonto abgeschlossen.
Buchungssätze:
- Privatentnahmen: Eigenkapital an Privatentnahmen
- Privateinlagen: Privateinlagen an Eigenkapital
Gewinnermittlung durch Eigenkapitalvergleich
Der Erfolg (Gewinn oder Verlust) eines Unternehmens ergibt sich beim Eigenkapitalvergleich nach folgendem Schema:
Eigenkapital am Ende des Jahres
- Eigenkapital am Anfang des Jahres
= Kapitalmehrung bzw. Kapitalminderung
+ Privatentnahmen
- Privateinlagen
= Gewinn oder Verlust des Unternehmens
© 2009-2025 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Buchführungslexikon