Das Eigenkapitalkonto

Grundsätzliches

Das Eigenkapitalkonto ist ein passives Bestandskonto und erfasst damit Mehrungen im Haben und Minderungen im Soll.

Eigenkapital
Soll Haben
- Abgänge Anfangsbestand (AB)
+ Zugänge
Schlussbestand (SB) als Saldo

Um den Gewinn oder Verlust zu ermitteln, genügt der Bilanzvergleich zweier Jahre. Aussagen darüber, wie dieses Ergebnis entstanden ist, liefert die Bilanz aber nicht. Das kann nur eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen (Erfolgskonten). Auf den Erfolgskonten werden die betrieblich verursachten Eigenkapitaländerungen erfasst.

Die nach § 242 Abs. 2 HGB geforderte Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs erfolgt im Gewinn- und Verlustkonto (GuV). Die Erfolgskonten werden dazu über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen.

Auf dem Gewinn- und Verlustkonto ergibt sich als Saldo der Erfolg des Unternehmens. Das Gewinn- und Verlustkonto wird zum Konto Eigenkapital abgeschlossen.

Buchungssätze:

  • Bei einem Gewinn: Gewinn- und Verlustkonto an Eigenkapital
  • Bei einem Verlust: Eigenkapital an Gewinn- und Verlustkonto
Eigenkapital
Soll Haben
Schlusskapital
(Schlusskapital > Anfangskapital)
Anfangskapital
Gewinn

oder

Eigenkapital
Soll Haben
Verlust Anfangskapital
(Anfangskapital > Schlusskapital)
Schlusskapital

Ausweis des Eigenkapitals in der Bilanz

Bei Einzelunternehmen erfolgt der Ausweis des Eigenkapitals in der Bilanz als Gesamtposten.
Bei Personengesellschaften wird nach Haftungscharakter (Vollhafter und Teilhafter) unterschieden. Jeder Gesellschafter hat sein Eigenkapitalkonto.

Bilanzgliederung für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB Bilanzgliederung für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB

A. Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/ Verlustvortrag
V. Jahresüberschuß/ Jahresfehlbetrag

A. Eigenkapital:

  I. Gezeichnetes Kapital;

  II. Kapitalrücklage;

  III. Gewinnrücklagen:

  1. gesetzliche Rücklage;
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
  3. satzungsmäßige Rücklagen;
  4. andere Gewinnrücklagen;

  IV. Gewinnvortrag/ Verlustvortrag;

  V. Jahresüberschuß/ Jahresfehlbetrag.

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen. Dabei reicht die Angabe von "A. Eigenkapital".

Entnahmen und Einlagen

Das Eigenkapital ändert sich nicht nur durch betrieblich verursachte Aufwendungen und Erträge, sondern auch durch Entnahmen und Einlagen. Privateinlagen und Privatentnahmen sind ausschließlich bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) und nur für deren Eigentümer (Vollhafter) möglich.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden Privatentnahmen und -einlagen nicht direkt auf dem Eigenkapitalkonto verbucht, sondern auf einem Unterkonto des Kontos Eigenkapitals, dem Privatkonto. Am Jahresende wird das Privatkonto über das Hauptkonto Eigenkapital abgeschlossen.

In Kapitalgesellschaften gibt es aber auch Einlagen (z. B. Kapitalerhöhung) und Entnahmen (z. B. Auszahlung der Dividende).

Bei allen diesen Einlagen und Entnahmen ändert sich zwar das Eigenkapital aber nicht der Erfolg des Unternehmens (Gewinn oder Verlust).

Gewinnermittlung durch Eigenkapitalvergleich

Der Erfolg (Gewinn oder Verlust) eines Unternehmens ergibt sich beim Eigenkapitalvergleich nach folgendem Schema:

  Eigenkapital am Ende des Jahres
- Eigenkapital am Anfang des Jahres
= Kapitalmehrung bzw. Kapitalminderung
+ Privatentnahmen
- Privateinlagen
= Gewinn oder Verlust des Unternehmens


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