Das Schlussbilanzkonto

Das Schlussbilanzkonto dient dem buchhalterischen Abschluss der Bestandskonten. Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahres ist zugleich die Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität müssen beide inhaltlich gleich sein.

In einer Buchhaltungssoftware erfolgt der Abschluss der Konten automatisch. Die Datev verwendet in ihren Kontenrahmen die Hilfskonten Saldenvorträge.

In der Schlussbilanz heißen die Seiten Aktiva und Passiva. Im Schlussbilanzkonto heißen die Seiten Soll und Haben.

Schlussbilanzkonto
Soll Haben
Schlussbestände der Aktivposten Schlussbestände der Passivposten

Buchungssätze:

  • SBK an Aktivkonten
  • Passivkonten an SBK

Die Schlussbilanz wird aus dem Inventar erstellt. Sie steht damit außerhalb des Kontensystems.

Das SBK und die Schlussbilanz stimmen im Endergebnis zahlenmäßig überein, weil Differenzen zwischen den buchhalterischen Soll-Beständen und den Ist-Beständen im Inventar vor Abschluss der Bestandskonten zu berichtigen sind.

Maßgebend für die Identität von SBK und Schlussbilanz sind die Werte des Inventars.

Gegenüberstellung Schlussbilanzkonto und Schlussbilanz:

Schlussbilanzkonto Schlussbilanz
Jedes Bestandskonto ist hier eine Position. Gleichartige Positionen werden zusammengefasst.
Es gibt keine Formvorschriften. Es gibt Form- und Gliederungsvorschriften.
Die Kontenseiten heißen Soll und Haben. Die Kontenseiten heißen Aktiva und Passiva.

Damit ergibt sich folgender Zusammenhang:

Bestandskonten, Schlussbilanzkonto und Schlussbilanz

 
Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahres ist zugleich die Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität müssen beide inhaltlich gleich sein.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze definiert der § 252 HGB:

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
  1. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
  2. ....

Die Schlussbilanz

Der § 242 Abs. 1 HGB legt fest:

Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.

Damit ist die Schlussbilanz die Bilanz einer Unternehmung nach Abschluss eines Geschäftsjahres oder bei Auflösung eines Unternehmens (Liquidationsbilanz).

Der Aufbau der Bilanz und die einzelnen Positionen werden auf der Seite Bilanz erläutert.

Zur Aufbewahrung von Unterlagen und den Aufbewahrungsfristen enthält der § 257 HGB sowie der § 147 AO die entsprechenden Regelungen. Die Aufbewahrungsfrist für Bilanzen beträgt 10 Jahre.


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