Die Bilanz
Inventur - Inventar - Bilanz
- Die Inventur ist die notwendige Tätigkeit zur Aufstellung des Inventars
- Das Inventar ist das Ergebnis der Inventur
- Die Bilanz basiert auf dem Inventar
Die Bilanz ist eine Abschlussrechnung. Sie gibt den Stand des Vermögens und der Schulden zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) wieder. Die zum Bilanzstichtag festgestellten Werte ändern sich durch die laufende Geschäftstätigkeit. Jede Änderung einer Position bewirkt mindestens die Änderung einer weiteren Position.
Der § 242 HGB verlangt die Aufstellung einer Bilanz (Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss) zu Beginn der
Geschäftstätigkeit und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs.
§ 242 Abs. 1 HGB:
Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
Die Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 241a HGB bedeutet nach § 242 Abs. 4 HGB auch die Befreiung von Inventur und Bilanzierungspflicht.
Inventar | Bilanz |
---|---|
Vorraussetzung für die Aufstellung des Inventars ist die Durchführung einer Inventur. | Das Inventar bildet die Grundlage für die Erstellung der Bilanz. |
Ausführliche Aufstellung der einzelnen Vermögensteile und Schulden. | Kurzgefasste Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva). |
Angaben von Mengen, Werten und Gesamtwerten der Positionen. | Es werden nur Gesamtwerte der einzelnen Bilanzposten aufgeführt. |
Darstellung erfolgt untereinander (in Staffelform) | Darstellung erfolgt nebeneinander (in Kontenform) |
Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre | Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre |
Die Bilanz ist damit eine Momentaufnahme eines Unternehmens.
Aufbau der Bilanz
Die Bilanz wird durch Zusammenfassung der Summen des Inventars zu Gruppen gebildet.
Der § 246 Abs. 1 HGB schreibt vor:
Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
Beide Seiten der Bilanz müssen ausgeglichen sein. Das italienische Wort bilancia bedeutet Waage (Balkenwaage). Das lateinische Wort bilanx bedeutet Doppelwaage.
Bilanz | |
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Aktiva | Passiva |
Diese Seite gibt Auskunft über die Vermögensformen bzw. den Vermögensaufbau des Unternehmens. | Diese Seite gibt Auskunft über die Vermögensquellen bzw. den Kapitalaufbau des Unternehmens. |
Hier sieht man also die Mittelverwendung bzw. Investierung des Unternehmens. | Hier sieht man also die Mittelherkunft bzw. Finanzierung des Unternehmens. |
Diese Seite wird unterteilt in: - Anlagevermögen und - Umlaufvermögen |
Diese Seite wird unterteilt in: - Eigenkapital und - Fremdkapital |
Diese Seite ist nach der Flüssigkeit (Liquidierbarkeit) geordnet. | Diese Seite ist nach der Fälligkeit geordnet. |
Einfach ausgedrückt steht hier das, was in dem Laden vorhanden ist. | Einfach ausgedrückt steht hier, wem der Laden eigentlich gehört. |
Nach § 247 HGB sind in der Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.
Daraus lassen sich folgende zwei grundlegende Bilanzgleichungen ableiten:
- Aktiva (Vermögen) = Passiva (Kapital)
- Aktiva (Vermögen) = Eigenkapital + Fremdkapital
durch Umstellung ergibt sich:
Eigenkapital = Aktiva - Fremdkapital
Damit ergibt sich folgendes Grundschema:
Bilanz | |
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Aktiva | Passiva |
A Anlagevermögen B Umlaufvermögen C Aktive Rechnungsabgrenzung |
A Eigenkapital B Fremdkapital C Passive Rechnungsabgrenzung |
Summe | Summe |

Anlage- und Umlaufvermögen
Für die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist nicht die Art des Gegenstands sondern dessen Verwendung (Nutzungsabsicht) entscheidend.
Unter dem Anlagevermögen sind alle Vermögensgegenstände einzuordnen, die dauerhaft dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Das Anlagevermögen bildet also die Grundlage der Betriebsbereitschaft.
§ 247 Abs. 2 HGB:
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Je höher der Anteil des Anlagevermögens am Gesamtvermögen ist, desto höher ist das Unternehmerrisiko.
Buchen von Geschäftsvorfällen im Anlagevermögen
Abschreibungen auf Anlagen
Zum Umlaufvermögen gehören alle Vermögenswerte, die nur vorübergehend im Unternehmen verbleiben.
Ein Schreibtisch kann von einem Büromöbelhändler sowohl im Anlage- als auch im Umlaufvermögen erfasst werden. Die Nutzungsabsicht entscheidet.
- Nutzung als Schreibtisch der eigenen Verwaltung: Anlagevermögen
- Lagerware die zum Verkauf bestimmt ist: Umlaufvermögen
Warenvorräte binden meist unnötig viel Liquidität. Maßnahmen zur Reduzierung des Lagerbestandes müssen aber aufeinander abgestimmt sein.
Zur Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. September 2024 (III R 35/22).
Leitsätze:
1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.
2. NV: Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut noch nicht zum Umlaufvermögen, ungeachtet dessen, dass es im Zeitpunkt der Veräußerung niemals mehr zur dauernden Nutzung im Betrieb des Veräußerers bestimmt ist. Ein Wirtschaftsgut ist auch nicht deshalb zwingend dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.
Bundesfinanzhof Urteil vom 17.11.1981 (VIII R 86/78)
Leitsatz:
Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers sind in dessen Bilanz als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auszuweisen (Anschluß an BFH-Urteil vom 31. März 1977 V R 44/73, BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684).
Eigenkapital und Fremdkapital
Das Eigenkapital steht im Eigentum des Eigentümers (der Gesellschafter) und muss nicht zurückgezahlt werden.
Unter Fremdkapital sind Finanzierungsmittel aufzuführen, die einem externen Kapitalgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen sind.
Das Inventar ist das Ergebnis der Inventur und besteht aus folgenden drei Teilen:
Vermögen | unterteilt in Anlagevermögen und Umlaufvermögen |
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- Schulden | unterteilt in langfristig und kurzfristig |
= Eigenkapital (Reinvermögen) | Vermögen - Schulden = Reinvermögen |
Grafische Darstellung:

Der § 268 Abs. 3 HGB schreibt vor:
Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.
Fremd- und Eigenkapital sind in den Aktiva gebunden. Das Eigenkapital ist also (in der Regel) nicht als Geldbetrag im Unternehmen vorhanden und kann damit auch nicht bar entnommen werden.
Rechnungsabgrenzungsposten
Unter den Rechnungsabgrenzungsposten stehen Vorauszahlungen im alten Jahr, die Aufwendungen oder Erlöse im neuen Jahr betreffen. Es sind sogenannte transitorische Posten
(transitorisch = hinüberreichen).
Aufwendungen und Erträge des neuen Jahres werden in der Bilanz gespeichert und ins neue Jahr übernommen.
Aktive Rechnungsabgrenzung | Passive Rechnungsabgrenzung |
---|---|
Zahlung von uns im alten Jahr | Zahlung an uns im alten Jahr |
Aufwand im neuen Jahr | Ertrag im neuen Jahr |
z.B. im voraus gezahlte Miete, Zinsen, Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugsteuer oder Beiträge | z.B. im voraus erhaltene Miete, Zinsen oder Beiträge |
Die Notwendigkeit der Bildung dieser Posten ergibt sich aus der Forderung nach einer periodengerechten Erfolgsermittlung. Das Thema wird im Kapitel Jahresabschluss ausführlich behandelt.
Gliederung der Bilanz
Die Gliederung der Bilanz ist abhängig von der Rechtsform und der Größe des Unternehmens. Wir unterscheiden im Weiteren zwischen 2 Gruppen:
- Kapitalgesellschaften (es gilt § 266 HGB)
Die Anforderungen unterscheiden sich für:- Kleine Kapitalgesellschaften sowie
- Große und Mittelgroße Kapitalgesellschaften
Für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31. Dezember 2012, gilt das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz.
Auf der Seite Jahresabschluss ist die Einteilung erläutert. - Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter
Es gibt keine bestimmte Bilanzgliederung. Es gilt § 247 HGB
Verkürzte Darstellung der Bilanz für Kleinstkapitalgesellschaften
Aktiva | Passiva |
---|---|
A. Anlagevermögen B. Umlaufvermögen C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
A. Eigenkapital B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten |
Bilanzgliederung für kleine Kapitalgesellschaften
Aktiva | Passiva |
---|---|
A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände B. Umlaufvermögen I. Vorräte C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten E. Passive latente Steuern |
Bilanzgliederung für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften
Aktiva | Passiva |
---|---|
A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
II. Sachanlagen:
III. Finanzanlagen:
B. Umlaufvermögen: I. Vorräte:
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
III. Wertpapiere:
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
A. Eigenkapital: I. Gezeichnetes Kapital; II. Kapitalrücklage; III. Gewinnrücklagen:
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag; V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. B. Rückstellungen:
C. Verbindlichkeiten:
D. Rechnungsabgrenzungsposten. E. Passive latente Steuern |
Entsprechend dem Ausweis in der Bilanz werden offene Rücklagen (nur bei Kapitalgesellschaften) und stille Rücklagen (stille Reserven) unterschieden. Stille Rücklagen (Stille Reserven) sind nicht aus der Bilanz ersichtliche Bestandteile des Eigenkapitals. Diese können durch eine Unterbewertung von Vermögenswerten oder eine Überbewertung von Schulden entstehen.
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