Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Aktuelles

Drohverlustrückstellungen aufgrund der Corona-Pandemie
Auszug aus "Fachliche Hinweise des IDW" (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.)
Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 2) vom 25.03.2020:

Sowohl mit Blick auf am Abschlussstichtag schwebende Absatz- als auch auf schwebende Beschaffungsgeschäfte kann sich durch die Corona-Pandemie das Erfordernis zur Bildung von Drohverlustrückstellungen ergeben. Das ist dann der Fall, wenn der Wert der vom Bilanzierenden aufgrund eines gegenseitigen Vertrags über die gesamte Restlaufzeit des Vertrags zu erbringenden Leistung hinter dem Wert seines Gegenleistungsanspruchs zurückbleibt (vgl. im Einzelnen IDW RS HFA 4).
Kann die Ausgeglichenheitsvermutung zwischen dem Wert der Leistungsverpflichtung und dem Wert des Gegenleistungsanspruchs infolge der Corona-Pandemie zulasten des Bilanzierenden nicht mehr aufrechterhalten werden, sollte geprüft werden, ob in den zugrunde liegenden Abreden sog. Material Adverse Effect (MAE)- oder Force Majeure-Klauseln enthalten sind, denen die Corona-Pandemie als höhere Gewalt subsumiert werden kann. In der Folge würde die Abnahme- bzw. Lieferverpflichtung des Bilanzierenden ausgesetzt und aus diesem Grund die Pflicht zur Passivierung einer Drohverlustrückstellung entfallen.
Werden in Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie Restrukturierungsmaßnahmen beschlossen, ist darauf zu achten, ob die daraus resultierenden Verpflichtungen bereits in dem in Rede stehenden Abschluss in Form einer Verbindlichkeitsrückstellung zu berücksichtigen sind.

Grundsätze

Der § 249 Abs. 1 HGB enthält folgendes (Zwecke für die Rückstellungen zu bilden sind):

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
  1. im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
  2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Der § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB beinhaltet folgenden Bewertungsgrundsatz:

Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoB) enthalten das Prinzip der Vorsicht und des Gläubigerschutzes. Danach sind nicht realisierte Verluste auszuweisen. Das Imparitätsprinzip verlangt dass negative Erfolgsbestandteile anders behandelt werden als positive Erfolgsbestandteile. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dienen der Verlustantizipation, indem Aufwandsüberschüsse aus schwebenden Geschäften zu passivieren sind. Der drohende Verlust ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vergütungsanspruchs und der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers (Verpflichtungsüberschuss).

Das Steuerrecht weicht bei Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vom Handelsrecht ab.
§ 5 Absatz 4a EStG:

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

Der Absatz 1a Satz 2 EStG enthält:

Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

Zur Passivierung angeschaffter Drohverlustrückstellungen gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2009 (I R 102/08)
Leitsätze:

Betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind, sind bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen hat, keinem Passivierungsverbot unterworfen, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten .

Buchungssätze bei Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Die entsprechende Buchung lautet: Aufwandskonto an Rückstellungen
Die Aufwandsbuchung verringert den Gewinn des Abschlussjahres. Mit Hilfe der Position Rückstellungen wird dieser Betrag in das neue Jahr übernommen.

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden im SKR04 und SKR03 auf folgenden Sachkonten ausgewiesen:

Kontenrahmen SKR04 Kontenrahmen SKR03

Bilanzkonten:

  • 3092 - Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • 3093 - Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften langfristig

Bilanzkonten:

  • 0976 - Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Aufwandskonten:

  • 6300 - Sonstige betriebliche Aufwendungen

Aufwandskonten:

  • 4900 - Sonstige betriebliche Aufwendungen

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