Informationen zum betrieblichen Rechnungswesen - Schwerpunkt Finanzbuchhaltung
Aktuelles
Jahressteuergesetz 2024
Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 den von der Bundesregierung eingebrachten und vom Finanzausschuss geänderten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 angenommen. Dazu hatten der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung
und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt.
Die geänderte Fassung des Gesetzentwurfs steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024.
Maßnahmen mit Bezug zum Rechnungswesen:
- Änderung der Besteuerung von Kleinunternehmern
Die Neuregelung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. - Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV; geplant ab 01.01.2025)
Der neue § 34a UStDV regelt, dass Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG über von ihnen erbrachte Leistungen eine vereinfachte Rechnung stellen können.
Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet eine Rechnung in Form einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Absatz 1 UStG auszustellen. - Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen von einem Ist-Versteuerer soll auf den Zahlungszeitpunkt verschoben werden.
Soll erst ab dem 01.01.2028 gelten. Erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt worden sind (Nach dem Regierungsentwurf sollte die Neuregelung schon zum 01.01.2026 in Kraft treten).
Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20).
Bürokratieentlastungsgesetz IV
Das Gesetz wurde am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Bundesrat hatte am 18. Oktober 2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet.
Es tritt zu einem großen Teil am 01.01.2025 in Kraft.
Maßnahmen mit Bezug zum Rechnungswesen:
- Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt.
- Erhöhung des Schwellenwerts zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 auf 9.000 Euro
Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)
Das Bundeskabinett hatte am 24. Juli 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz; bisher: zweites Jahressteuergesetz 2024)
beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde am 26. September 2024 erstmals im Bundestag beraten. Der Bundesrat hatte bei seiner Sitzung am 27. September 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde vom Bundestag noch nicht angenommen. Wie es hier nach dem Ende der Ampelkoalition weitergeht, ist unklar.
Die Abschreibungsbedingungen sollen verbessert werden (Maßnahmen des Wachstumspakets):
- Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent.
- Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro; Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern).
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Maßnahmen mit Bezug zum Rechnungswesen:
- Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (wurde im Vermittlungsausschuss geändert).
- Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude (in § 7 EStG wird ein neuer Absatz 5a eingefügt; der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b) (wurde im Vermittlungsausschuss geändert).
- Die Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG wird ab 01.01.2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
- Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht (Änderung des § 241a HGB und des § 141 AO mit Wirkung auf § 238 HGB). Die Grenze Umsatzerlöse wird von 600.000 € auf 800.000 € und die Grenze Jahresüberschuss von 60.000 € auf 80.000 € angehoben. Die Änderung gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.
- Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € ab 01.01.2025 (im Gesetzentwurf stand als Beginn aber noch 2024).
- Kleinunternehmer werden ab 01.01.2025 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG). Die Neuregelung gilt damit erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024.
- Anhebung der Sonderabschreibung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von derzeit 20% der Investitionskosten auf 40% der Investitionskosten für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter (Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG). Im Gesetzentwurf stand noch ein Wert von 50% der Investitionskosten.
- Änderungen an der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG).
- Ab dem 1. Januar 2025 ist die Entgegennahme von eRechnungen für alle inländischen Unternehmer verpflichtend. Es gibt aber Übergangsregelungen in § 27 Abs. 39 UStG.
Gestrichene Maßnahmen
Im Gesetzentwurf waren noch die folgenden Maßnahmen enthalten. Diese waren aber nicht mehr im Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses.
- Geplante Anhebung der Betragsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € und für Sammelposten auf 5.000 € sowie Senkung der Auflösungsdauer der Sammelposten auf 3 Jahre für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Diese Maßnahme wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen.
- Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz sollte nur bis zum 29. Februar 2024 gelten. Diese Maßnahme wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen.
Bundestag stimmt gegen ermäßigte Umsatzsteuer in Restaurants
Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am 21. September 2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ein entsprechender Entwurf der CDU/CSU-Fraktion zur
Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde in zweiter Lesung nach namentlicher Abstimmung abgelehnt.
Jahressteuergesetz 2022
Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Das Gesetz wurde in dritter Beratung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen.
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt.
Maßnahmen:
- Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden auf 3 Prozent (§ 7 Absatz 4 EStG)
- Wahlrecht zum Verzicht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten
Das dritte Entlastungspaket wurde vom Koalitionsausschuss am 3. September 2022 beschlossen. Darin geht es auch um die Absenkung der Umsatzsteuer für bestimmte Bereiche.
Dazu wurden zwei Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Die beiden zustimmungspflichtigen Gesetze standen auf der Tagesordnung der 1025. Sitzung des Bundesrates am 07.10.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter,
die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz in der Ausschussfassung angenommen.
Das zustimmungspflichtige Gesetz stand auf der Tagesordnung der 1022. Sitzung des Bundesrates am 10.06.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Betriebliches Rechnungswesen
Das betriebliche Rechnungswesen ist ein sehr komplexes Themengebiet. Eine Vielzahl von Aufgaben hat zu verschiedenen Bereichen geführt. Diese Web-Site möchte einen Überblick geben und die Finanzbuchhaltung ausführlich behandeln.
Schwerpunkt der Web-Site ist die Finanzbuchhaltung
Bereiche des betrieblichen Rechnungswesens:
Buchführung oder auch Finanzbuchhaltung oder auch Externes Rechnungswesen engl. Financial Accounting |
Kostenrechnung oder auch Betriebsergebnisrechnung oder auch Internes Rechnungswesen engl. Management Accounting |
Statistik und Vergleichsrechnung | Planungsrechnung |
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Folgende Inhalte werden im Einzelnen behandelt
- Das betriebliche Rechnungswesen
Vorstellung der Aufgaben und Bereiche. Erläuterung wichtiger Grundbegriffe. Überblick zu Kostenrechnung, Statistik, Planungsrechnung und Controlling. Einkunftsarten nach § 2 EStG (Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte). - Die Buchführung - Finanzbuchhaltung
Aufgaben, gesetzliche Grundlagen, Buchführungspflicht, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), Steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten, Inventur, Inventar und Bilanz, Wertveränderungen in der Bilanz, Auflösung der Bilanz in Konten, Bestandskonten, Vom Geschäftsvorfall zum Buchungssatz, Eröffnungsbilanzkonto und Schlussbilanzkonto, Erfolgskonten, Bestandsbuchungen und Erfolgsbuchungen, Gewinn- und Verlustkonto, Privatkonto, Eigenkapitalkonto, Sach- und Personenkonten, Organisation der Buchführung, Kontenrahmen und Kontenplan, Grundbuch, Hauptbuch und Nebenbücher. - Die Umsatzsteuer
Gesetzliche Grundlagen, Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug, Zahllast und Vorsteuerüberhang, Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz, Sollversteuerung und Istversteuerung, Reverse-Charge-Verfahren (Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen Leistungsempfänger), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, innergemeinschaftliche Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb, steuerfreie Ausfuhrlieferungen, Umsatzsteuervoranmeldung, Dauerfristverlängerung, Vorsteuer-Vergütungsverfahren (Umsatzsteuervergütung in der EU und im EU-Ausland), Umsatzsteuersonderprüfung und Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG. - Buchungen in verschiedenen Unternehmensbereichen
Hauptteil der Web-Site mit der Buchung nach Belegen anhand konkreter Geschäftsvorfälle.- Forderungen an Kunden (Verkauf auf Zahlungsziel)
- Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten (Einkauf auf Zahlungsziel)
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- Bank-Kassen-Vorgänge mit dem Geldtransitkonto
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- Lohnabrechnungen und Zahlungen (Informationen zu den Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung)
- Privateinlagen und Entnahmen
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Die Anzahl der Aufgaben wird ständig erweitert. - Der Jahresabschluss des Unternehmens mit Auswertung
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Hier werden die wichtigsten Schritte und Abläufe beim Einsatz einer Online Buchhaltungssoftware erläutert. - Betriebsprüfungen im Unternehmen
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